Entscheidungsdatum
03.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W270 2171076-1/11E
Schriftliche Ausfertigung des am 22.06.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Günther GRASSL über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch: den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2017, Zl. XXXX , betreffend eine Angelegenheit nach AsylG 2005 und FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Günther GRASSL über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch: den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.08.2017, Zl. römisch 40 , betreffend eine Angelegenheit nach AsylG 2005 und FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX (in Folge: "Beschwerdeführer") stellte am 06.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. römisch 40 (in Folge: "Beschwerdeführer") stellte am 06.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.08.2016 gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen an, dass seine Eltern tot seien und er als Afghane im Iran keine Recht gehabt habe, so habe er sich beispielsweise nicht weiterbilden dürfen. Im Iran verfüge er über keine Aufenthaltsberechtigung und in Afghanistan habe er niemanden mehr.
3. Bei seiner Einvernahme am 26.07.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: "belangte Behörde"), gab der Beschwerdeführer zu den Gründen für seine Asylantragstellung befragt zusammengefasst an, dass er im Iran im Alter von zwölf Jahren auf sich alleine gestellt gewesen sei und arbeiten hätte müssen, weil sowohl seine Eltern als auch sein Onkel bereits verstorben gewesen seien. Dokumente um legal im Iran aufhältig zu sein habe er nicht besessen. Deswegen habe der Beschwerdeführer in ständiger Angst vor den iranischen Behörden gelebt, weil er befürchtet habe, dass diese ihn zurück nach Afghanistan schicken. Er habe in einer Schneiderei gearbeitet. Dort hätte es auch Kontrollen durch die iranischen Behörden gegeben, einmal sei er auch festgenommen worden. Sein Arbeitgeber hätte aber Schmiergeld für ihn bezahlt, weswegen er wieder freikam. Der Arbeitgeber des Beschwerdeführers hätte ihm geraten, nach Europa zu fliehen, weil er von den iranischen Behörden sonst nach Afghanistan oder nach Syrien in den Krieg geschickt werden würde. Der Beschwerdeführer sei dann ausgereist.
4. Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m.4. Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m.
§ 2 Abs. 1 Z 13 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge: "AsylG 2005") (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) mit Bescheid vom 28.04.2017 ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 i.V.m.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (in Folge: "AsylG 2005") (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) mit Bescheid vom 28.04.2017 ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 i.V.m.
§ 9 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 i.d.F. BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge: "BFA-VG"), wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge: "FPG") erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt III. und IV.).Paragraph 9, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (in Folge: "BFA-VG"), wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (in Folge: "FPG") erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass sein