Entscheidungsdatum
03.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W270 2158412-1/19E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Günther GRASSL über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2017, Zl. XXXX , betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Günther GRASSL über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. AFGHANISTAN, vertreten durch den Migrantinnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 28.04.2017, Zl. römisch 40 , betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. XXXX (in Folge: "Beschwerdeführer") stellte am 24.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. römisch 40 (in Folge: "Beschwerdeführer") stellte am 24.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.07.2015 gab der Beschwerdeführer befragt zu seinen Fluchtgründen an, dass die Sicherheitslage seitens der Taliban stark beeinträchtigt wäre und der Stamm der Hazara bzw. Schiiten verfolgt würde bzw. von den Taliban verfolgt worden sei.
3. Bei seiner Einvernahme am 30.03.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: "belangten Behörde"), gab der Beschwerdeführer befragt zu den Gründen für seine Asylantragstellung zusammengefasst an, dass am Anfang April jemand von seinem Dorf oder von woanders den Taliban erzählt habe, dass der Beschwerdeführer bei der Nationalarmee arbeite. Er sei zu diesem Zeitpunkt zu Hause auf Urlaub gewesen. Die ganze Familie sei zuhause gewesen als es an der Tür geklopft habe. Durch ein Fenster habe der Beschwerdeführer einen Datsen Toyota und fünf Personen beobachten können, welche bewaffnet gewesen seien. Nachdem der Beschwerdeführer die Personen gesehen habe, sei er augenblicklich Richtung Landwirtschaft geflüchtet, dabei habe er nicht einmal sein Handy mitnehmen können. Er sei durch die Landwirtschaft auf den Berg Siatob geflohen, auf welchem er auch die Nacht verbracht habe. Am nächsten Tag sei er in einen Toyota Super Costume eingestiegen, der Fahrer des Wagens habe Baqer Karbalaie geheißen, und mit diesem Richtung Nawur gefahren. Von Nawur Richtung Ghazni sei er mit einem Tiertransporter gefahren. Die Taliban hätten das Haus durchsucht, seinen Vater geschlagen und alle Zeugnisse, Fotos und den Dienstvertrag mitgenommen. In Ghazni habe er sich das Telefon eines Bekannten ausgeborgt und mit seinem Bruder im Iran telefoniert. Er habe eine Nacht im Hotel in Ghazni Stadt verbracht und sei anschließend in den Iran ausgereist. Im Iran sei der Beschwerdeführer eine Woche aufhältig gewesen und anschließend in die Türkei weitergereist.
4. Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m.4. Die belangte Behörde wies den gegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m.
§ 2 Abs. 1 Z 13 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge: "AsylG 2005") (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan mit Bescheid vom 28.04.2017 ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 i.V.m.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (in Folge: "AsylG 2005") (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan mit Bescheid vom 28.04.2017 ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 i.V.m.
§ 9 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 i.d.F. BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge: "BFA-VG"), wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i i.d.F. BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge: "FPG") erlassen (Spruchpunkt III.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist und dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).Paragraph 9, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, i.d.F. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (in Folge: "BFA-VG"), wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragrap