TE Bvwg Beschluss 2018/9/3 W128 2202521-1

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Veröffentlicht am 03.09.2018
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Entscheidungsdatum

03.09.2018

Norm

AVG §13 Abs7
B-VG Art.133 Abs4
SchUG §25
SchUG §71
VwGVG §17
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. SchUG § 25 heute
  2. SchUG § 25 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2026
  3. SchUG § 25 gültig von 01.09.2023 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  4. SchUG § 25 gültig von 01.09.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2022
  5. SchUG § 25 gültig von 01.11.2022 bis 31.08.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2022
  6. SchUG § 25 gültig von 01.09.2021 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 170/2021
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  25. SchUG § 25 gültig von 26.06.1999 bis 12.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  26. SchUG § 25 gültig von 01.09.1997 bis 25.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  27. SchUG § 25 gültig von 01.09.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  28. SchUG § 25 gültig von 01.02.1997 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  29. SchUG § 25 gültig von 31.12.1996 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  30. SchUG § 25 gültig von 01.09.1993 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 514/1993
  31. SchUG § 25 gültig von 06.09.1986 bis 31.08.1993
  1. SchUG § 71 heute
  2. SchUG § 71 gültig ab 01.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2023
  3. SchUG § 71 gültig von 01.09.2021 bis 30.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2021
  4. SchUG § 71 gültig von 01.09.2020 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2018
  5. SchUG § 71 gültig von 16.09.2017 bis 31.08.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
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  10. SchUG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 09.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2013
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  13. SchUG § 71 gültig von 01.09.2009 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2009
  14. SchUG § 71 gültig von 01.09.2006 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2006
  15. SchUG § 71 gültig von 01.09.2001 bis 31.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2001
  16. SchUG § 71 gültig von 01.09.1999 bis 25.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/1998
  17. SchUG § 71 gültig von 26.06.1999 bis 31.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/1999
  18. SchUG § 71 gültig von 10.01.1998 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1998
  19. SchUG § 71 gültig von 01.04.1997 bis 09.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  20. SchUG § 71 gültig von 01.02.1997 bis 31.03.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 767/1996
  21. SchUG § 71 gültig von 01.08.1992 bis 31.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 455/1992

Spruch

W128 2202521-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Anke REISCH, 2500 Baden, Wiener Straße 46, gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 15.05.2018, Zl. 200.002/0164-AHS/2018, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Anke REISCH, 2500 Baden, Wiener Straße 46, gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 15.05.2018, Zl. 200.002/0164-AHS/2018, beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 13 Abs. 7 AVG eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG i.V.m. Paragraph 13, Absatz 7, AVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit Entscheidung der Klassenkonferenz der 8. B-Klasse des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums in XXXX Wien, XXXX, vom 19.04.2018 wurde erklärt, dass der Beschwerdeführer die letzte Schulstufe der von ihm besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen habe, da er in den Pflichtgegenständen Latein, Griechisch, Biologie und Umweltkunde, Physik und Spanisch ein "Nicht Genügend" erhalten habe.1. Mit Entscheidung der Klassenkonferenz der 8. B-Klasse des Bundesgymnasiums und Bundesrealgymnasiums in römisch 40 Wien, römisch 40 , vom 19.04.2018 wurde erklärt, dass der Beschwerdeführer die letzte Schulstufe der von ihm besuchten Schulart nicht erfolgreich abgeschlossen habe, da er in den Pflichtgegenständen Latein, Griechisch, Biologie und Umweltkunde, Physik und Spanisch ein "Nicht Genügend" erhalten habe.

2. Dagegen erhob der eigenberechtigte Beschwerdeführer frist- und formgerecht Widerspruch, wobei sich dieser gegen die negative Jahresbeurteilung in den Pflichtgegenständen Biologie und Umweltkunde und Physik und im Wahlpflichtfach Spanisch richtete.

Begründend brachte der Beschwerdeführer in seinem Widerspruch im Wesentlichen vor, dass sein bester Freund im ersten Halbjahr versucht habe Selbstmord zu begehen und er daraufhin in eine Depression gestürzt sei, die es im unmöglich gemacht habe, die Schule regelmäßig zu besuchen, was sich auf die Beurteilung durch die Lehrpersonen ausgewirkt habe. Außerdem brachte er vor, dass er nicht über seinen Leistungsstand informiert gewesen sei, was insbesondere im Pflichtgegenstand Physik dazu geführt habe, dass er nicht gewusst habe, dass er mit "Nicht genügend" beurteilt werden würde. Auch seien die Prüfungstermine am Schuljahresende zu knapp vergeben worden. Das habe auch dazu geführt, dass er die Prüfung aus dem Wahlpflichtfach Spanisch abgesagt habe.

Weiters legte der Beschwerdeführer ärztliche Atteste einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 18.12.2017 sowie vom 16.04.2018 vor.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15.05.2018, Zl. 200.002/0164-AHS/2018, wurde der Widerspruch gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz, vom 19.04.2018 betreffend den nicht erfolgreichen Abschluss der letzten Schulstufe der von ihm besuchten Schulart abgewiesen und die Jahresbeurteilung des Beschwerdeführers im Pflichtgegenstand Biologie und Umweltkunde auf "Genügend" festgesetzt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der vorliegenden Unterlagen festgestellt werden könne, dass die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen im Pflichtgegenstand Biologie und Umweltkunde vom Beschwerdeführer in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt worden seien. Die Jahresbeurteilung des Beschwerdeführers im Unterrichtsfach Physik sei "nachvollziehbar".

4. Mit Schriftsatz vom 29.05.2018 brachte der mittlerweile rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer rechtzeitig die verfahrensgegenständliche Beschwerde ein. In dieser äußerte er sich zusammenfassend dahingehend, dass der angefochtene Bescheid lediglich die Fächer Biologie und Umweltkunde sowie Physik abhandle. Der Widerspruch enthalte jedoch keine Einschränkungen und richte sich gegen sämtliche negative Jahresbeurteilungen; diese hätten auch im angefochtenen Bescheid jeweils behandelt werden müssen. Darüber hinaus begründe die psychische Beeinträchtigung des Beschwerdeführers einen sonderpädagogischen Förderbedarf, welcher auch für die Benotung bedeutend sei. Weiters sei der Beschwerdeführer in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden, in dem ihm keine Gelegenheit gegeben worden sei, seinen Widerspruch mündlich vor dem Stadtschulrat für Wien zu begründen.

Er stellte daher folgenden Antrag:

1.) auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung

2.) den Bescheid des Stadtschulrates für Wien im angefochtenen Umfang dahingehend abzuändern, dass dem Widerspruch stattgegeben und der Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass der erforderliche Abschluss der letzten Schulstufe durch den Rechtsmittelwerber bestätigt wird, in eventu festzustellen, dass neben Biologie auch die Noten für Spanisch und Physik mit einem Genügend festgesetzt werden, in eventu die Entscheidung aufzuheben und zu neuerlichen Entscheidung an die Unterinstanz zurückzuweisen.

5. Am 29.06.2018 fand mit dem Beschwerdeführer und seiner rechtsfreundlichen Vertreterin ein mündliches Parteiengehör beim Stadtschulrat für Wien statt.

6. Mit Schreiben vom 16.07.2018 gab der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung eine Stellungnahme ab, wobei diese insbesondere auf die negativen Jahresbeurteilungen in Spanisch und Physik und seine psychische Ausnahmesituation Bezug nahm.

7. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.07.2018, Zl. 600.012/0031-R/2018, wurde die vorliegende Beschwerde abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich aus dem abschließenden Antrag der Beschwerde kein substantiiertes Vorbringen gegen die Beurteilungen in den Pflichtgegenständen Latein und Griechisch ableiten lasse, weshalb bloß die Beurteilungen im Pflichtgegenstand Physik und im Wahlpflichtfach Spanisch verfahrensgegenständlich seien. Der Beschwerdeführer habe allerdings sowohl im Pflichtgegenstand Physik als auch im Wahlpflichtfach Spanisch die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderung in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.

8. Per E-Mail vom 18.07.2018 legte die Mutter des eigenberechtigten Beschwerdeführers einen ärztlichen Befundbericht vom 23.10.2017 des Österreichischen Instituts für Sportmedizin vor.

9. Mit Schreiben vom 31.07.2018 beantragte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertreterin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

10. Mit Schreiben vom 01.08.2018 legte der Stadtschulrat für Wien die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

11. Mit Schreiben der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers vom 27.08.2018 zog dieser seine Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 15.05.2018, ausdrücklich zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

1.1. Zur Einstellung des gegenständlichen Verfahrens (Spruchpunkt A)

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] § 7 VwGVG Rz 20; Eder/Martschin/Schmid,Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist vergleiche Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015] Paragraph 7, VwGVG Rz 20; Eder/Martschin/Schmid,

Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017] § 7 VwGVG K 5 ff.).Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2017] Paragraph 7, VwGVG K 5 ff.).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung (nun: Beschwerde) zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 63 Rz 75 [Stand 01.07.2007, rdb.at] mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Berufung (nun: Beschwerde) zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 63, Rz 75 [Stand 01.07.2007, rdb.at] mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

1.2. Mit dem Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertreterin des Beschwerdeführers vom 27.08.2018 (OZ. 2) verzichtete dieser auf eine inhaltliche Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit und zog die Beschwerde zurück.

Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen vergleiche dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).

1.3. Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF. BGBl. I. Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.

Die - wie oben unter Punkt 2 - dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Auch die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu nochmals auch VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die - wie oben unter Punkt 2 - dargestellte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist auf den vorliegenden Fall übertragbar und liegt auch keine anders lautende Rechtsprechung vor. Somit weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung. Sie ist auch nicht uneinheitlich. Auch die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu nochmals auch VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Sonstige Hinweise auf grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beschwerdezurückziehung, Gegenstandslosigkeit, Jahreszeugnis, letzte
Schulstufe, negative Beurteilung, Pflichtgegenstand,
Verfahrenseinstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W128.2202521.1.00

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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