Entscheidungsdatum
03.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I404 2134794-3/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 ,
StA. NIGERIA, vertreten durch: Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, vom 26.06.2018, Zl. 1073289800-180253078, zu
Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 12.06.2015 stellte der Beschwerdeführer seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass er Nigeria verlassen habe, weil ihn eine Mafia-Gruppe mit dem Tod bedroht hätte, wenn er sich weigerte mit ihnen zu arbeiten. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2016, Zl. 1073289800/150659153, wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) als unbegründet abgewiesen. Einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen festgesetzt. (Spruchpunkt IV.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.10.2016, Zl. I409 2134794-1/4E, als unbegründet abgewiesen.1. Am 12.06.2015 stellte der Beschwerdeführer seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass er Nigeria verlassen habe, weil ihn eine Mafia-Gruppe mit dem Tod bedroht hätte, wenn er sich weigerte mit ihnen zu arbeiten. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.08.2016, Zl. 1073289800/150659153, wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet abgewiesen. Einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass eine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen festgesetzt. (Spruchpunkt römisch vier.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.10.2016, Zl. I409 2134794-1/4E, als unbegründet abgewiesen.
2. Am 05.01.2017 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag, den der Beschwerdeführer damit begründete, dass er 2011 in Nigeria ein homosexuelles Verhältnis gehabt hätte und von der Polizei gesucht werde. Er habe diesen wahren Fluchtgrund beim ersten Asylantrag nicht angegeben, da er es geheim halten hätte wollen. Darüber hinaus sei auch der Fluchtgrund seines ersten Asylverfahrens immer noch gegeben.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2017, Zl. 1073289800-170017482, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers wegen entschiedenen Sache nach § 68 Abs. 1 AVG (Spruchpunkt I.) zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Weiters wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt II.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt III.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 26.02.2018 zu I411 2134794-2/3E als unbegründet abgewiesen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2017, Zl. 1073289800-170017482, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers wegen entschiedenen Sache nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG (Spruchpunkt römisch eins.) zurück. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Weiters wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt (Spruchpunkt römisch drei.). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 26.02.2018 zu I411 2134794-2/3E als unbegründet abgewiesen.
3. Am 14.03.2018 stellte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe gab der Beschwerdeführer an, dass sein ehemaliger Freund namens Chidi, mit welchem er eine Beziehung gehabt habe, ein 10-jähriges Kind vergewaltigt habe. In der Folge sei Chidi getötet worden. Vor seinem Tod habe dieser den Namen des Beschwerdeführers erwähnt. Daher könne er nicht zurückkehren, da er sonst auch getötet werde.
4. Am 16.04.2018 wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen. Hinsichtlich seiner Fluchtgründe führte der Beschwerdeführer erneut die Vergewaltigung durch seinen ehemaligen Partner ins Treffen. Außerdem habe er 2008 Probleme mit einer okkulten Gruppe namens Eye gehabt. Einige seiner Freunde seien dort Mitglied und habe die Gruppe ihn attackieren wollen, da seine Freunde gewollt hätten, dass er sich dieser Gruppe anschließe.
5. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 26.06.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I. und II.). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG wurde des Weiteren ausgesprochen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht (Spruchpunkt VI.).5. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 26.06.2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde des Weiteren ausgesprochen, dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht besteht (Spruchpunkt römisch sechs.).
6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens seine Fluchtgründe angegeben habe. Er halte diese Angaben aufrecht. Er sei der Meinung, dass die belangte Behörde es verabsäumt habe, seinen Angaben von Amts wegen nachzugehen.
7. In der Folge legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Ermangelung entsprechender Dokumente nicht fest.
Die Familie des Beschwerdeführers hält sich nach wie vor in Nigeria auf. Der Beschwerdeführer steht insbesondere in Kontakt mit seinem Bruder.
Der Beschwerdeführer leidet an Durchfall und nimmt hierfür Medikamente ein. Darüber hinaus leidet der Beschwerdeführer an keinen weiteren physischen oder psychischen Beeinträchtigungen. Der Beschwerdeführer ist somit arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer ist seit 12.06.2015 nach illegaler Einreise in Österreich aufhältig. Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 19.10.2016 abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung verbunden. Dessen ungeachtet verblieb der Beschwerdeführer jedoch im Bundesgebiet und stellte am 05.01.2017 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid der belangten Behörde vom 22.08.2017 zurückgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 26.02.2018 abgewiesen. Der Beschwerdeführer blieb wiederum unrechtmäßig im Bundesgebiet und stellte am 14.03.2018 den verfahrensgegenständlichen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten.
Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein Familienleben. Er geht keiner Erwerbstätigkeit nach und bezieht Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
Er spricht kein Deutsch und hat keinen Deutschkurs absolviert. Er ist weder Mitglied in einem Verein noch in einer Organisation und verfügt über keine maßgeblichen freundschaftlichen Kontakte in Österreich.
1.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers
Am 12.06.2015 stellte der Beschwerdeführer seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass er Nigeria verlassen habe, weil ihn eine Mafia-Gruppe mit dem Tod bedroht hätte.
Im gegenständlichen (zweiten) Folgeverfahren wurde von ihm vorgebracht, dass sein ehemaliger Freund namens Chidi ein zehnjähriges Kind vergewaltigt habe und deshalb getötet worden sei. Vor seinem Tod habe dieser den Namen des Beschwerdeführers erwähnt und fürchte der Beschwerdeführer nun um sein Leben. Dieses Fluchtvorbringen weist keinen glaubhaften Kern auf. Außerdem gab er an, im Jahr 2008 Probleme mit einer okkulten Gruppe namens Eye gehabt zu haben, von welcher er attackiert worden sei.
Es liegt daher keine Änderung der Sachlage zwischen der Rechtskraft der Abweisung seines ersten Asylantrages mit 19.10.2016 und der Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides vor.
Auch in Bezug auf die Situation in Nigeria war zwischen der rechtskräftigen Entscheidung vom 19.10.2016 und der Erlassung des gegenständlichen Bescheides am 26.06.2018 keine wesentliche Änderung eingetreten. Ebenso wenig liegt eine Änderung der Rechtslage vor.
Es wird daher festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria weiterhin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Im angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Im Wesentlichen waren dies folgende Feststellungen:
Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.
In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.
Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos.
Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen.
In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu.
Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen.
Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll.
Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet.
Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert.
Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht.
Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige.
Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10% der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein.
Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt.
Auch wenn die Verfassung Gleichberechtigung vorsieht, kommt es zu beachtlicher ökonomischer Diskriminierung von Frauen (USDOS 3.3.2017). Frauen werden in der patriarchalischen und teilweise polygamen Gesellschaft Nigerias dennoch in vielen Rechts- und Lebensbereichen benachteiligt. Vergewaltigung ist ein Kriminaldelikt. Das VAPP erweitert den Anwendungsbereich des bestehenden Rechts mit Bezug auf Vergewaltigungen. Gemäß dem VAPP beträgt das Strafmaß zwischen zwölf Jahren und lebenslänglicher Haft. Es sieht auch ein öffentliches Register von verurteilten Sexualstraftätern vor. Auf lokaler Ebene sollen Schutzbeamte ernannt werden, die sich mit Gerichten koordinieren und dafür sorgen sollen, dass die Opfer relevante Unterstützung bekommen. Das Gesetz enthält auch eine Bestimmung, welche die Gerichte dazu ermächtigt, den Vergewaltigungsopfern eine angemessene Entschädigung zuzusprechen (USDOS 3.3.2017).
Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich - vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus seinen in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben. Aufgrund der im Verfahren unterlassenen Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokuments bzw. sonstigen Bescheinigungsmittels konnte die Identität des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt bestätigt durch eine Abfrage aus dem Betreuungsinformationssystem.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keiner die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung nachgeht, ergibt sich aus einem Auszug aus dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 22.08.2018.
Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist, ergibt sich aus einem Strafregisterauszug vom 24.07.2018.
Dass der Beschwerdeführer nach dem rechtskräftigen Abschluss der beiden vorangehenden Asylverfahren seiner Ausreiseverpflichtung wiederholt nicht nachkam, wurde dem vorgelegten Akt entnommen und ist unstrittig.
2.2. Zum Antrag auf internationalen Schutz:
Die Feststellungen zu seinem ersten und dritten Antrag auf Asyl wurden den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakten entnommen.
Das Vorbringen des gegenständlichen Folgeantrages entbehrt, wie bereits von der belangten Behörde festgestellt wurde, eines glaubhaften Kerns. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich diesbezüglich den beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde an:
Es ist für das erkennende Gericht schlüssig nachvollziehbar, dass die belangte Behörde das Vorbringen des Beschwerdeführers als vage und widersprüchlich bezeichnet.
So weist die belangte Behörde etwa zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht dazu in der Lage wa,r den vollständigen Namen des von ihm erwähnten "Chidi", mit welchem er in seinem Heimatland eine Beziehung geführt habe, zu nennen. Ebenso ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sein Wissen um die von ihm ins Treffen geführte Vergewaltigung zu erklären.
Des Weiteren ist für das erkennende Gericht - ebenso wie für die belangte Behörde - in keiner Weise nachvollziehbar, weshalb eine Person, von welcher sich der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2006 getrennt haben soll, vor einer Erm