TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/4 W256 2152289-1

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Veröffentlicht am 04.09.2018
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Entscheidungsdatum

04.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W256 2152289-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, StA Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17. März 2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13. Juni 2018, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Caroline KIMM als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17. März 2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13. Juni 2018, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 14. Juni 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).

Am 15. Juni 2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die Erstbefragung statt. Dabei gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt (wortwörtlich wiedergegeben, um Satzfehler bereinigt) folgendes an: "Ich habe während meiner Uni-Zeit als Dolmetscher in einem Camp in "XXXX" für das deutsche Militär gearbeitet. Da ich für die "XXXX" gearbeitet habe, haben mich die Regierungsgegner "Mulas" bzw. die "Taliban" bedroht. Ich sollte meine Tätigkeit aufgeben. Deshalb habe ich Afghanistan verlassen."

Der Beschwerdeführer wurde am 6. Februar 2017 durch die belangte Behörde einvernommen. Dabei wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Fluchtvorbringen wie bisher.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf internationalen Schutz ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan zulässig sei. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft habe machen können. Dem Beschwerdeführer könne der Aufenthalt in Kabul und Mazar-e Sharif zugemutet werden, da er sich als junger, arbeitsfähiger und gesunder Mann selbst versorgen könne. Zudem sei dem Interesse der Öffentlichkeit an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens mehr Gewicht einzuräumen als den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Beschwerdeführer am 3. April 2017 eingebrachte Beschwerde. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Tätigkeit als Dolmetscher in Lagern um Mazar-e-Sharif einer asylrelevanten Bedrohung durch die Taliban ausgesetzt. Dabei werde nicht verkannt, dass Anfeindungen gegenüber Dolmetschern oft auf Missgunst beruhen würden. Dies treffe in erster Linie aber auf Anfeindungen aus der "Normalbevölkerung" zu, nicht aber auf Angriffe der Taliban auf diese Personen. Die Programme zur Ausreise von Übersetzern in die USA würden keineswegs die reale Gefahr für Dolmetscher beheben, weil die Ausreise in die USA bei weitem nicht in allen Fällen und zumeist erst nach langer Wartezeit erfolge. Personen, welche für die internationalen Truppen arbeiten oder gearbeitet hätten, müssten um ihr Leben fürchten, weil sie von den Taliban als Kollaborateure angesehen werden würden. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würde der Beschwerdeführer aufgrund einer ihm von den Taliban unterstellten politischen Gesinnung asylrelevant verfolgt werden. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative existiere nicht und könne eine Verletzung der in Art 3 EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers auch nicht ausgeschlossen werden.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Beschwerdeführer am 3. April 2017 eingebrachte Beschwerde. Der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Tätigkeit als Dolmetscher in Lagern um Mazar-e-Sharif einer asylrelevanten Bedrohung durch die Taliban ausgesetzt. Dabei werde nicht verkannt, dass Anfeindungen gegenüber Dolmetschern oft auf Missgunst beruhen würden. Dies treffe in erster Linie aber auf Anfeindungen aus der "Normalbevölkerung" zu, nicht aber auf Angriffe der Taliban auf diese Personen. Die Programme zur Ausreise von Übersetzern in die USA würden keineswegs die reale Gefahr für Dolmetscher beheben, weil die Ausreise in die USA bei weitem nicht in allen Fällen und zumeist erst nach langer Wartezeit erfolge. Personen, welche für die internationalen Truppen arbeiten oder gearbeitet hätten, müssten um ihr Leben fürchten, weil sie von den Taliban als Kollaborateure angesehen werden würden. Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan würde der Beschwerdeführer aufgrund einer ihm von den Taliban unterstellten politischen Gesinnung asylrelevant verfolgt werden. Eine zumutbare innerstaatliche Fluchtalternative existiere nicht und könne eine Verletzung der in Artikel 3, EMRK geschützten Rechte des Beschwerdeführers auch nicht ausgeschlossen werden.

Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde den Parteien u.a. das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 2. März 2017, zuletzt aktualisiert am 30. Jänner 2018, zum Parteiengehör zugestellt.

Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am 13. Juni 2018 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und im Beisein der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Dabei wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Vorbringen und legte er diverse Integrationsunterlagen vor, u.a. einen zwischen ihm und der Firma XXXX am 12. Juni 2018 abgeschlossenen "Dienstvertrag (aufschiebend bedingt mit Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung)".Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am 13. Juni 2018 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Dari und im Beisein der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Dabei wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Vorbringen und legte er diverse Integrationsunterlagen vor, u.a. einen zwischen ihm und der Firma römisch 40 am 12. Juni 2018 abgeschlossenen "Dienstvertrag (aufschiebend bedingt mit Erteilung einer Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung)".

Mit Schreiben vom 23. Juli 2018 legte der Beschwerdeführer ein E-Mail von Frau XXXX des Vereins "XXXX" vom 19. Juli 2018 vor. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Fall eines Bleiberechts einen gemeinsam mit dem AMS geführten XXXXan der XXXX belegen könne. Dieser Kurs würde mit einem Praktikum bei einer Firma enden, welche den Beschwerdeführer voraussichtlich auch übernehmen würde. Die XXXX sei auch gerne bereit, dies zu bestätigen.Mit Schreiben vom 23. Juli 2018 legte der Beschwerdeführer ein E-Mail von Frau römisch 40 des Vereins "XXXX" vom 19. Juli 2018 vor. Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Fall eines Bleiberechts einen gemeinsam mit dem AMS geführten XXXXan der römisch 40 belegen könne. Dieser Kurs würde mit einem Praktikum bei einer Firma enden, welche den Beschwerdeführer voraussichtlich auch übernehmen würde. Die römisch 40 sei auch gerne bereit, dies zu bestätigen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zur Person

Der - im Spruch genannte - Beschwerdeführer besitzt die afghanische Staatsangehörigkeit, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist sunnitischer Moslem (OZ 1 AS 11, AS 239 ff, Verhandlungsschrift Seite 7).

Er wurde in Afghanistan, in der Provinz Balkh in der Stadt Mazar-e Sharif geboren und ist er dort auch aufgewachsen. Am 18. April 2015 ist der Beschwerdeführer alleine in den Iran - legal - ausgereist, um dann in weiterer Folge - illegal - in Richtung Europa zu flüchten (Verhandlungsschrift Seite 6 f).

Seine Kernfamilie besteht aus seinen Eltern, seinen vier älteren Brüdern und seinen drei Schwestern. Seine Eltern und ein Bruder leben nach wie vor gemeinsam im familieneigenen Haus in Mazar-e Sharif. Eine Schwester ist ebenso in Mazar-e Sharif aufhältig, allerdings an einer anderen Adresse. Eine weitere Schwester lebt in der Türkei (Verhandlungsschrift Seite 9). Zudem verfügt der Beschwerdeführer über sonstige Verwandte in Mazar-e Sharif (Verhandlungsschrift Seite 11).

Der Beschwerdeführer steht im regelmäßigen Kontakt zu seiner Familie. Es geht ihnen (auch finanziell) gut. Die Familie lebt von der familieneigenen Landwirtschaft (Verhandlungsschrift Seite 9 f). Im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan wäre seine Familie in der Lage, diesen finanziell zu unterstützen.

Der Beschwerdeführer spricht Dari als Muttersprache, welche er in Wort und Schrift beherrscht. Zusätzlich spricht der Beschwerdeführer Paschtu, Hindi, Englisch und Deutsch auf dem Niveau B2 (Verhandlungsschrift Seite 8; Beilage ./E).

Er hat in Afghanistan von der vierten bis zur zwölften Klasse eine Schule besucht, welche er 2010 schlussendlich abgeschlossen hat. Daran anschließend belegte der Beschwerdeführer einen Universitätslehrgang in XXXX am XXXX, welchen er am XXXX 2015 abgeschlossen hat (Verhandlungsschrift Seite 8; OZ 1 AS 181).Er hat in Afghanistan von der vierten bis zur zwölften Klasse eine Schule besucht, welche er 2010 schlussendlich abgeschlossen hat. Daran anschließend belegte der Beschwerdeführer einen Universitätslehrgang in römisch 40 am römisch 40 , welchen er am römisch 40 2015 abgeschlossen hat (Verhandlungsschrift Seite 8; OZ 1 AS 181).

Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und arbeitsfähig.

Er ist seit seiner Antragsstellung am 14. Juni 2015 im Bundesgebiet aufhältig (OZ 1 AS 13).

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über eine Cousine väterlicherseits, wobei mit dieser weder eine aufrechte Wohngemeinschaft vorliegt, noch ein besonders enger Kontakt oder ein Abhängigkeitsverhältnis besteht (Verhandlungsschrift Seite 11). Weiters verfügt der Beschwerdeführer über einige freundschaftliche Kontakte (Verhandlungsschrift Seite 12 f; siehe auch die Empfehlungsschreiben von XXXX).Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über eine Cousine väterlicherseits, wobei mit dieser weder eine aufrechte Wohngemeinschaft vorliegt, noch ein besonders enger Kontakt oder ein Abhängigkeitsverhältnis besteht (Verhandlungsschrift Seite 11). Weiters verfügt der Beschwerdeführer über einige freundschaftliche Kontakte (Verhandlungsschrift Seite 12 f; siehe auch die Empfehlungsschreiben von römisch 40 ).

Der Beschwerdeführer verbringt seinen Alltag in Österreich damit, die deutsche Sprache besser zu lernen und sich mit Freunden zu treffen. Weiters geht er einer ehrenamtlichen Tätigkeit beimXXXX nach, bei welcher er bei der Essensverteilung aushilft und als Dolmetscher eingesetzt wird (Verhandlungsschrift Seite 11). Zusätzlich unterstützt der Beschwerdeführer ehrenamtlich den Verein "XXXX" wie auch den Verein "XXXX" (Beilagen Konvolut der mündlichen Verhandlung). Weiters hat der Beschwerdeführer an unterschiedlichen Kursen teilgenommen, ua. an einer Hygieneschulung des WIFI XXXX (Beilage ./G), einem Werte und Orientierungskurs des ÖIF (Beilage ./F) und an einem Erste-Hilfe-Grundkurs (Beilage ./B). Der Beschwerdeführer hat außerdem einen aufschiebend bedingten Dienstvertrag mit der Firma XXXX abgeschlossen (Beilage ./D).Der Beschwerdeführer verbringt seinen Alltag in Österreich damit, die deutsche Sprache besser zu lernen und sich mit Freunden zu treffen. Weiters geht er einer ehrenamtlichen Tätigkeit beimXXXX nach, bei welcher er bei der Essensverteilung aushilft und als Dolmetscher eingesetzt wird (Verhandlungsschrift Seite 11). Zusätzlich unterstützt der Beschwerdeführer ehrenamtlich den Verein "XXXX" wie auch den Verein "XXXX" (Beilagen Konvolut der mündlichen Verhandlung). Weiters hat der Beschwerdeführer an unterschiedlichen Kursen teilgenommen, ua. an einer Hygieneschulung des WIFI römisch 40 (Beilage ./G), einem Werte und Orientierungskurs des ÖIF (Beilage ./F) und an einem Erste-Hilfe-Grundkurs (Beilage ./B). Der Beschwerdeführer hat außerdem einen aufschiebend bedingten Dienstvertrag mit der Firma römisch 40 abgeschlossen (Beilage ./D).

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Auszug aus dem Strafregister vom 8. August 2018).

Der Beschwerdeführer wird im Rahmen der Grundversorgung versorgt (Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem vom 8. August 2018).

zur Lage in Afghanistan

zur Sicherheitslage

Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten.

In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes.

Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10% der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben. Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkter Schussangriffe der Taliban gegen Mitglieder der afghanischen Nationalarmee (ANA) und der afghanischen Nationalpolizei (ANP) erhöht.

Einem Bericht des U.S. amerikanischen Pentagons zufolge haben die afghanischen Sicherheitskräfte Fortschritte gemacht, wenn auch keine dauerhaften. Laut Innenministerium wurden im Jahr 2016 im Zuge von militärischen Operationen - ausgeführt durch die Polizei und das Militär - landesweit mehr als 18.500 feindliche Kämpfer getötet und weitere 12.000 verletzt. Die afghanischen Sicherheitskräfte versprachen, sie würden auch während des harten Winters gegen die Taliban und den Islamischen Staat vorgehen.

Obwohl die afghanischen Sicherheitskräfte alle Provinzhauptstädte sichern konnten, wurden sie von den Taliban landesweit herausgefordert: intensive bewaffnete Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften verschlechterten die Sicherheitslage im Berichtszeitraum (16.8. - 17.11.2016). Den afghanischen Sicherheitskräften gelang es im August 2016, mehrere große Talibanangriffe auf verschiedene Provinzhauptstädte zu vereiteln, und verlorenes Territorium rasch wieder zurückzuerobern.

Die afghanischen Sicherheitskräfte haben zwar im Jahr 2015 die volle Verantwortung für die Sicherheit des Landes übernommen; dennoch werden sie teilweise durch US-amerikanische bzw. Koalitionskräfte unterstützt.

zur Sicherheitslage in der Provinz Balkh im Allgemeinen und in der Stadt Mazar-e Sharif im Besonderen

Die Provinz Balkh liegt in Nordafghanistan; sie ist geostrategisch gesehen eine wichtige Provinz und bekannt als Zentrum für wirtschaftliche und politische Aktivitäten.

Im Zeitraum 1.1. - 31.8.2015 wurden in der Provinz Balkh 226 sicherheitsrelevante Vorfälle, nämlich 30 Vorfälle von Gewalt gegen Einzelpersonen, 81 bewaffnete Konfrontationen und Luftangriffe, 26 Selbstmordattentate, IED-Explosionen und andere Explosionen, 70 wirksame Einsätze von Sicherheitskräften, 18 Vorfälle ohne Bezug auf den Konflikt und einen sonstigen Vorfall registriert.

Die zentral gelegene Provinz Balkh - mit ihrer friedlichen Umgebung, historischen D

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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