Entscheidungsdatum
04.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W109 2179149-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BÜCHELE über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2017, Zl. 1109218305-160422550, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.08.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. BÜCHELE über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2017, Zl. 1109218305-160422550, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.08.2018, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Am 22.03.2016 gab der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger Afghanistans der Volksgruppe der Tadschike zugehörig und ein sunnitischer Muslim, bei seiner Einvernahme an, seine Heimatprovinz Logar sei Großteils von den Taliban besetzt, er habe dennoch für die Amerikaner "als Logistiker" in deren Gebäude gearbeitet. Sein Vater sei deshalb öfters von den Taliban mit dem Tod bedroht worden, wenn sein Sohn nicht aufhöre für die Amerikaner zu arbeiten. Sein Vater habe seine Grundstücke verpachtet, damit er mit dem Geld seine Flucht finanzieren könne.
Am 15.07.2016 wurde der Beschwerdeführer im Zuge des Dublin-Verfahren einvernommen.
Am 31.07.2017 gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) an, er habe sich in Afghanistan zuletzt in der Stadt Kabul aufgehalten; er habe die letzten drei Jahre dort gelebt. Er habe dort mit einem Freund in einem Zimmer gewohnt. In Afghanistan würden noch die Eltern, zwei Brüder, eine Schwester, drei Onkel und zwei Tanten väterlicherseits leben, diese würden alle im Heimatdorf in der Provinz Logar im Bezirk XXXX leben; seine Familie habe ein Grundstück und ein Haus.Am 31.07.2017 gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (belangte Behörde) an, er habe sich in Afghanistan zuletzt in der Stadt Kabul aufgehalten; er habe die letzten drei Jahre dort gelebt. Er habe dort mit einem Freund in einem Zimmer gewohnt. In Afghanistan würden noch die Eltern, zwei Brüder, eine Schwester, drei Onkel und zwei Tanten väterlicherseits leben, diese würden alle im Heimatdorf in der Provinz Logar im Bezirk römisch 40 leben; seine Familie habe ein Grundstück und ein Haus.
Der Beschwerdeführer legte Dokumente vor (Informationen über die " XXXX " [kurz: Elektronik Firma], ein "Certificate of Appreciation", Firmenausweis, Empfehlungsschreiben, AS 647ff.) Zu den Unterlagen gab er an, diese habe ihm der Freund geschickt, mit welchem er in Kabul gewohnt habe.Der Beschwerdeführer legte Dokumente vor (Informationen über die " römisch 40 " [kurz: Elektronik Firma], ein "Certificate of Appreciation", Firmenausweis, Empfehlungsschreiben, AS 647ff.) Zu den Unterlagen gab er an, diese habe ihm der Freund geschickt, mit welchem er in Kabul gewohnt habe.
Der Beschwerdeführer gab an, er habe elf Jahre die Schule besucht. Er habe drei Jahre für die Elektronik Firma in Kabul gearbeitet - dies sei ein Privatunternehmen, welches für die Ausländer und die Polizei arbeite - er habe vom ersten Monat 2012 bis zum ersten Monat 2015 dort gearbeitet. Er sei in der Telekommunikation tätig gewesen, die Ausländer seien zu ihm gekommen, hätten ihm einen Zettel gegeben was sie brauchen würden (zB. Antennen) und er habe diese vorbereitet. Mit "Ausländer" meine er die Amerikaner bzw. CIA-Leute. Seine wirtschaftliche Situation sei gut gewesen.
Er habe Kontakt ins Heimatland, sein Vater rufe ein oder zweimal im Monat an. Sein Vater betreibe im Heimatdort ein Lebensmittelgeschäft; seiner Familie gehe es gut; seine Geschwister würden in die Schule gehen, sein älterer Bruder sei behindert. Er habe acht Jahre die Grundschule und drei Jahre eine allgemeinbildende höhere Schule besucht.
Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er an, er habe mit ca. 18 Jahren die Schule beendet. Es seien die Taliban in ihrem Dorf gewesen; diese hätten verlangt, dass die Jugendlichen für sie arbeiten. Sein Vater habe dies nicht gewollt und ihn nach Kabul geschickt. Nach zwei Monaten habe er durch einen Freund bei der Elektronik Firma zu arbeiten begonnen. In dieser Zeit habe er seine Familie natürlich in Logar besucht; der Vater sei auch zu Besuch nach Kabul gekommen. Die Taliban seien bei seinem Vater zu Hause gewesen und hätten gesagt, man habe ihnen berichtet, dass sein Sohn, der Beschwerdeführer, für die Amerikaner und die Polizei arbeite; er sei ein Spion. Eines Tages habe ihn sein Vater angerufen und ihm davon erzählt. Er habe gesagt, die Taliban würden ihn suchen und zu 100 % finden; es sei gefährlich und es sei besser, wenn er das Land verlasse. Er habe dann zehn Tage wo anders gewohnt und habe dann das Land verlassen. Nach seiner Ausreise seien die Taliban nochmals bei der Familie gewesen; der Vater habe ihnen gesagt, dass er nicht wisse wo sein Sohn sei, dieser sei verschwunden. Das Büro seiner Firma habe sich in XXXX in Kabul befunden. Er sei vier Mal mitgefahren, da er kontrollieren habe wollen, wo die Antennen gebaut worden seien; wo er hingefahren sei, wisse er nicht, es seien Firmen und Geschäfte gewesen. Die Amerikaner seien vorgefahren und er sei nachgefahren. Die meisten Antennen hätten sich auf Autos und auf Ministerien befunden. Die Firma sei sehr bekannt gewesen. Sie hätten einfach die Gebäude betreten können. Sein Vater sei das letzte Mal vor seiner Ausreise bedroht worden; die Taliban seien bis zu zehn Mal bei Ihnen zu Hause gewesen. Er sei in Kabul nie bedroht worden. Nachdem ihm sein Vater Bescheid gegeben habe, habe er Kabul verlassen. Die Polizei hätten sie nicht informiert, auch habe er seinen Arbeitgeber nicht informiert, da er gedacht habe, dass er Probleme bekommen werde. Der Beschwerdeführer gab an, für seine Tätigkeit habe er keine Ausbildung gemacht; er sei in dieser Firma als Lagerarbeiter tätig gewesen, er hätte nirgend wo anders in Afghanistan leben können, da er für die Polizei und die Ausländer gearbeitet habe, auch wenn er mit seiner Tätigkeit aufgehört hätte, hätten die Taliban es nicht vergessen.Zu seinem Fluchtgrund befragt gab er an, er habe mit ca. 18 Jahren die Schule beendet. Es seien die Taliban in ihrem Dorf gewesen; diese hätten verlangt, dass die Jugendlichen für sie arbeiten. Sein Vater habe dies nicht gewollt und ihn nach Kabul geschickt. Nach zwei Monaten habe er durch einen Freund bei der Elektronik Firma zu arbeiten begonnen. In dieser Zeit habe er seine Familie natürlich in Logar besucht; der Vater sei auch zu Besuch nach Kabul gekommen. Die Taliban seien bei seinem Vater zu Hause gewesen und hätten gesagt, man habe ihnen berichtet, dass sein Sohn, der Beschwerdeführer, für die Amerikaner und die Polizei arbeite; er sei ein Spion. Eines Tages habe ihn sein Vater angerufen und ihm davon erzählt. Er habe gesagt, die Taliban würden ihn suchen und zu 100 % finden; es sei gefährlich und es sei besser, wenn er das Land verlasse. Er habe dann zehn Tage wo anders gewohnt und habe dann das Land verlassen. Nach seiner Ausreise seien die Taliban nochmals bei der Familie gewesen; der Vater habe ihnen gesagt, dass er nicht wisse wo sein Sohn sei, dieser sei verschwunden. Das Büro seiner Firma habe sich in römisch 40 in Kabul befunden. Er sei vier Mal mitgefahren, da er kontrollieren habe wollen, wo die Antennen gebaut worden seien; wo er hingefahren sei, wisse er nicht, es seien Firmen und Geschäfte gewesen. Die Amerikaner seien vorgefahren und er sei nachgefahren. Die meisten Antennen hätten sich auf Autos und auf Ministerien befunden. Die Firma sei sehr bekannt gewesen. Sie hätten einfach die Gebäude betreten können. Sein Vater sei das letzte Mal vor seiner Ausreise bedroht worden; die Taliban seien bis zu zehn Mal bei Ihnen zu Hause gewesen. Er sei in Kabul nie bedroht worden. Nachdem ihm sein Vater Bescheid gegeben habe, habe er Kabul verlassen. Die Polizei hätten sie nicht informiert, auch habe er seinen Arbeitgeber nicht informiert, da