Entscheidungsdatum
05.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W123 2160154-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2017, 1089749808-151482383/BMI-STM_AST_01_TEAM_01, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2017, 1089749808-151482383/BMI-STM_AST_01_TEAM_01, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 03.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der am 04.10.2015 erfolgten Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund vor, dass aufgrund seiner Religion in Afghanistan sein Leben in Gefahr gewesen sei.
3. Im Rahmen der am 07.04.2017 vor der belangten Behörde erfolgten Einvernahme gab der Beschwerdeführer, zu seinen Fluchtgründen erneut befragt, ua Folgendes wortwörtlich an:
"[...]
Wenn ich nun aufgefordert werde meine Flucht- und Asylgründe zu schildern, gebe ich an:
VP: Mein größtes Problem war meine Religionszugehörigkeit. Ich gehöre den Hindu an. Die Mehrheit in Afghanistan sind Moslems. Sie haben mich gezwungen, dass ich den moslemischen Glauben annehme. Wie ich mit meiner Frau zum Sik Tempel in Kabul gegangen haben uns Moslems belästigt.
LA: Wann war dieser Vorfall mit Ihrer Frau?
VP: Es war öfters.
LA: Wie oft?
VP: Ich bin täglich mit meiner Frau in den Sik Tempel gegangen.
LA: Wie weit war der Tempel von Ihrem Haus entfernt wo sie gewohnt haben?
VP: Zu Fuß ca. 10 Minuten.
LA: Wie wurden Sie von der moslemischen Bevölkerung auf Ihrem Fußweg belästigt?
VP: Sie haben uns gestoßen, und an den Kleidern gezogen. Sie haben uns angespuckt. Sie haben gesagt, wenn wir zum moslemischen Glauben wechseln, dann werden wir nicht mehr belästigt.
LA: Wurden Sie bei diesen Vorfällen verletzt?
VP: Persönlich wurden wir nicht verletzt.
LA: Sie haben vorgebracht, dass Sie zum moslemischen Glauben gezwungen wurden. Erzählen Sie bitte davon.
VP: Im Juni 2015 sind fünf bewaffnete Männer als wir geschlafen haben zu uns gekommen. Zwei von denen haben zu uns gesagt, dass wir aufstehen sollen. Meine Eltern, meine Frau und ich mussten dann bei einer Wand im Haus stehen. Die anderen drei bewaffneten Männer haben dann unsere Kästen durchsucht. Geld und das Gold haben Sie mitgenommen. Sie haben gesagt, dass wenn ich zur Polizei gehe, dann werde ich am nächsten Tag umgebracht. Sie sind danach gegangen. Sonst ist nicht geschehen.
LA: Wie lange hat dieser Vorfall gedauert?
VP: Ca. eine Stunde.
LA: Ist jemand bei diesem Vorfall verletzt worden?
VP: Nein.
LA: Sind sie zur Polizei gegangen?
VP: Nein. Ich hatte Angst vor der Bedrohung dieser Männer.
LA: Wie sind diese Personen in das Haus gekommen. War die Haustür nicht versperrt.
VP: Sie haben die Tür beschädigt und sind so in das Haus gekommen.
LA: Erzählen sie bitte weiter?
VP: Ich habe Angst gehabt und bin zwei Tage nicht in mein Geschäft gegangen. Danach habe ich meine Arbeit in meinem Geschäft wieder aufgenommen.
LA: Wie weit ist ihr Haus von Ihrem Geschäft entfernt?
VP: Mit dem Taxi ca. 30 oder vierzig Minuten.
LA: Sind Sie immer mit dem Taxi zur Arbeit gefahren?
VP: Nicht immer. Manchmal auch mit dem Bus.
LA: Hat es noch andere Vorfälle gegeben wie Sie zum moslemischen Glauben wechseln sollten?
VP: Fünf bis sechsmal als ich auf den Nachhauseweg war haben mich Männer aufgehalten. Sie haben von mir Geld verlangt. Einmal habe ich auch das Handy ihnen gegeben. Sonst ist nichts geschehen.
LA: Sind Sie deswegen zur Polizei gegangen?
VP: Nein. Ich hatte Angst.
VP: Erzählen sie bitte weiter
LA: Ein Monat vor meiner Ausreise bin ich in Kabul spazieren gegangen. Zwei Männer haben mich aufgehalten. Einer hat mich gehalten und der andere hat mich durchsucht. Sie haben mir das Geld weggenommen. Ich habe auch zwei oder drei Ohrfeigen erhalten.
LA; Wurden Sie bei diesem Vorfall verletzt?
VP: Nein.
[...]
LA: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt?
VP: Zwanzig oder fünfundzwanzig Tage später sind wieder zwei bewaffnete Männer zu mir am Abend nach Hause gekommen. Sie haben mit mir Paschtu gesprochen. Sie haben zu mir gesagt, dass Sie meine Frau mitnehmen werden und Sie zu einer Moslemin machen. Sie haben meine Frau angegriffen. Alle haben geschrien. Sie sind dann weggelaufen. Meine Frau war zu dieser Zeit schwanger.
[...]"
4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Es wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Es wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 30.05.2017 Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass dem Beschwerdeführer aus religiösen Gründen sowie aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Verfolgung drohe. Der Beschwerdeführer gehöre der Glaubensgemeinschaft der Hindus an und sei aus diesem Grund laufend Verfolgungshandlungen seitens radikal-islamistischer Terroristen ausgesetzt.
6. Am 18.07.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Verhandlung statt.
7. In der hg. am 02.08.2018 eingelangten Stellungnahme wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner religiösen Zugehörigkeit als Ungläubiger zu befürchten habe, von radikalen Islamisten ins Visier genommen zu werden. Er müsse unweigerlich als Andersgläubiger auffallen, da er nicht das Freitagsgebet besuche und die islamischen Zeiten des Betens nicht einhalte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer nennt sich XXXX , ist volljährig, Staatsangehöriger von Afghanistan. Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt Kabul. Der Beschwerdeführer ist traditionell verheiratet. Er ehelichte XXXX (W123 2160149-1) am 14.02.2015 in Kabul. Er hält sich derzeit gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem Sohn XXXX (W123 2160153-1) in Österreich auf. Auch die Eltern des Beschwerdeführers sind in Österreich aufhältig. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt in London, eine andere in Belgien. Zwei Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers waren bei dessen Ausreise aus Afghanistan in Kabul wohnhaft.Der Beschwerdeführer nennt sich römisch 40 , ist volljährig, Staatsangehöriger von Afghanistan. Der Beschwerdeführer stammt aus der Stadt Kabul. Der Beschwerdeführer ist traditionell verheiratet. Er ehelichte römisch 40 (W123 2160149-1) am 14.02.2015 in Kabul. Er hält sich derzeit gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem Sohn römisch 40 (W123 2160153-1) in Österreich auf. Auch die Eltern des Beschwerdeführers sind in Österreich aufhältig. Eine Schwester des Beschwerdeführers lebt in London, eine andere in Belgien. Zwei Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers waren bei dessen Ausreise aus Afghanistan in Kabul wohnhaft.
Der Beschwerdeführer besuchte keine staatliche Schule, sondern sieben Jahre den Sikh-Tempel in Kabul, wo der Beschwerdeführer das Schreiben und das Lesen lernte. Er verbrachte sein gesamtes Leben bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan in Kabul. Der Beschwerdeführer lebte in Afghanistan als Inhaber eines Kleidergeschäftes unter sehr guten finanziellen Verhältnissen.
Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Er ist in Afghanistan weder vorbestraft noch war er inhaftiert.
In Afghanistan besuchte der Beschwerdef