Entscheidungsdatum
05.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W123 2160145-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2017,Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2017,
1089750210-151482430/BMI-BFA_STM_AST_01_TEAM_01, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, eine afghanische Staatsangehörige, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 03.10.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der am 04.10.2015 erfolgten Erstbefragung brachte die Beschwerdeführerin zu ihrem Fluchtgrund vor, dass aufgrund ihrer Religion ihr Leben in Afghanistan in Gefahr gewesen sei.
3. Im Rahmen der am 11.04.2017 vor der belangten Behörde erfolgten Einvernahme gab die Beschwerdeführerin, zu ihren Fluchtgründen erneut befragt, ua Folgendes wortwörtlich an:
"[...]
Wenn ich nun aufgefordert werde meine Flucht- und Asylgründe zu schildern, gebe ich an:
VP: Die Mehrheit in Kabul sind Moslems. Die Hindus werden immer bedroht.
LA: Welche persönlichen Probleme hatten Sie in Afghanistan?
VP: Ich wollte den Tempel ( XXXX ) in Kabul besuchen. Unterwegs haben Sie uns angehalten. Wir wurden bespuckt. Mein Kopftuch wurde mir heruntergerissen.VP: Ich wollte den Tempel ( römisch 40 ) in Kabul besuchen. Unterwegs haben Sie uns angehalten. Wir wurden bespuckt. Mein Kopftuch wurde mir heruntergerissen.
LA: Wann war das?
VP: Es war vier bis fünf Monate vor meiner Ausreise aus Afghanistan.
LA Wer war alles bei diesem Vorfall dabei?
VP: Mein Mann war dabei.
LA: Wollen Sie noch etwas Wichtiges mitteilen?
VP: Ich bin alleine zum Tempel XXXX gegangen. Wie ich zurückgegangen bin, haben mich Moslems angehalten. Sie haben zu mir gesagt, dass ich eine Moslemin werden soll. Sie haben mich gestoßen. Ich bin dann an die Wand eines Hauses gefallen. Ich habe an der Stirn geblutet und es hat auch eine Schwellung gegeben. Ich konnte dann weitergehen.VP: Ich bin alleine zum Tempel römisch 40 gegangen. Wie ich zurückgegangen bin, haben mich Moslems angehalten. Sie haben zu mir gesagt, dass ich eine Moslemin werden soll. Sie haben mich gestoßen. Ich bin dann an die Wand eines Hauses gefallen. Ich habe an der Stirn geblutet und es hat auch eine Schwellung gegeben. Ich konnte dann weitergehen.
LA: Wie viele Personen waren bei diesem Vorfall?
VP: Es waren vier Personen. Als ich zuhause angekommen bin hat mich mein Mann einen Verband gemacht.
LA: Sind Sie zu einem Arzt gegangen?
VP: Nein.
LA: Wann ist dieser Vorfall passiert?
VP: Es war im Juni vor meiner Ausreise. Ungefähr ein Monat bevor wir zur Schwiegertochter gegangen sind.
LA. Hat es noch weitere Vorfälle gegeben?
VP: Ungefähr drei Monate vor unserer Ausreise sind fünf bewaffnete verschleierte Männer zu uns gekommen. Es war Nacht. Wir haben alle geschlafen. Sie haben die Tür beschädigt und sind in das Haus eingedrungen. Wir mussten uns an der Wand aufstellen. Wir durften nicht schreien. Zwei Männer mit Pistolen haben uns bewacht. Die anderen drei haben alles durchsucht. Sie haben Geld und Goldschmuck mitgenommen. Sie haben zu uns gesagt, dass wenn wir zur Polizei gehen oder jemand davon erzählen, werden wir umgebracht.
LA: Was ist dann passiert?
VP: Sie sind dann gegangen. Nach diesem Vorfall sind mein Mann und mein Sohn Suraj zwei Tage nicht in das Geschäft gegangen. Nach ca. 25 Tagen sind zwei Männer gekommen. Sie haben uns gedroht, dass Sie unsere Schwiegertochter Gudiya entführen und sie werden sie zur Moslemin machen. Wir haben alle geschrien. Sie sind dann weggelaufen.
LA: Haben Sie diesen Vorfall der Polizei erzählt?
VP: Mein Mann ist zur Polizei gegangen. Sie haben versprochen, dass Sie diese suchen werden. Sie haben aber nichts gemacht. Am nächsten Tag in der Früh sind wir dann zur Familie meiner Schwiegertochter gezogen. Wir waren dort ungefähr drei Monate. Bei unserer Schwiegertochter hat es keine Probleme gegeben. Mein Sohn hat mir erzählt, dass er einen Monat vor der Ausreise auf der Straße von Moslemen festgehalten und geschlagen wurde.
LA: Haben Sie alle Fluchtgründe genannt?
VP: Ich habe alles gesagt.
[...]"
4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Es wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Es wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen, wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.) und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 30.05.2017 Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass der Beschwerdeführerin aus religiösen Gründen sowie aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Verfolgung drohe. Die Beschwerdeführerin gehöre der Glaubensgemeinschaft der Hindus an und sei aus diesem Grund laufend Verfolgungshandlungen seitens radikal-islamistischer Terroristen ausgesetzt gewesen. Überdies unterliege die Beschwerdeführerin einer geschlechtsspezifischen Verfolgung.
6. Am 18.07.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Verhandlung statt.
7. In der hg. am 02.08.2018 eingelangten Stellungnahme wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer religiösen Zugehörigkeit als Ungläubige zu befürchten habe, von radikalen Islamisten ins Visier genommen zu werden. Sie müsse unweigerlich als Andersgläubige auffallen, da sie nicht das Freitagsgebet besuche und die islamischen Zeiten des Betens nicht einhalte. Zudem habe die Beschwerdeführerin eine geschlechtsspezifische Verfolgung in Afghanistan zu gewärtigen.
8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 05.09.2018, W123 2160147-1/9E, wurde die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages des Ehemannes der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz abgewiesen, mit jenem vom 05.09.2018, W123 2160154-1/10E die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages des Sohnes der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen/Rückkehrbefürchtungen der Beschwerdeführerin:
Die Beschwerdeführerin ist volljährig, nennt sich XXXX , ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan und Angehörige der Volksgruppe der Paschtunen. Die Muttersprache der Beschwerdeführerin ist Paschtu. Die Beschwerdeführerin stammt aus der Provinz Khost, jedoch war diese 30 Jahre lang in Kabul wohnhaft. Die Beschwerdeführerin ehelichte XXXX (W123 2160147-1) in Afghanistan, mit welchem sich die Beschwerdeführerin gemeinsam in Österreich aufhält.Die Beschwerdeführerin ist volljährig, nennt sich römisch 40 , ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan und Angehörige der Volksgruppe der Paschtunen. Die Muttersprache der Beschwerdeführerin ist Paschtu. Die Beschwerdeführerin stammt aus der Provinz Khost, jedoch war diese 30 Jahre lang in Kabul wohnhaft. Die Beschwerdeführerin ehelichte römisch 40 (W123 2160147-1) in Afghanistan, mit welchem sich die Beschwerdeführerin gemeinsam in Österreich aufhält.
Die Beschwerdeführerin hat drei Kinder, wobei eine ihrer Töchter in London lebt und die andere in Belgien. Ihr Sohn ist mit dessen Ehefrau und dessen Sohn in Österreich aufhältig.
Die Beschwerdeführerin ist abgesehen von Bluthochdruck, Schilddrüsenbeschwerden, Schlafstörungen und Knieproblemen gesund und strafrechtlich unbescholten. Sie stellte am 03.10.2015 in Österreich den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz und finanziert sich ihren Unterhalt in Österreich aus Leistungen der Grundversorgung.
Sowohl in Kabul als auch in Österreich nahm die Beschwerdeführerin Medikamente gegen ihre Beschwerden ein.
Die Beschwerdeführerin wuchs in einem traditionellen Umfeld in Afghanistan auf und konnte das Haus nicht ohne männliche Begleitung verlassen. Die Beschwerdeführerin erlangte in Afghanistan keine Schul- bzw. Berufsausbildung und war Hausfrau.
Die Beschwerdeführerin praktizierte in Afghanistan ihren Glauben und besuchte in Kabul täglich 30 Jahre lang den Sikh-Tempel.
Sie war bzw. ist weder in Afghanistan noch in Österreich erwerbstätig. Die Beschwerdef