Entscheidungsdatum
06.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W207 2166153-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX1983, StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2017, Zahl 1089344603-151457559 RD NÖ, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. XXXX1983, StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2017, Zahl 1089344603-151457559 RD NÖ, zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise am 30.09.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am 30.09.2015 abgehaltenen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, am XXXX1983 im Iran geboren zu sein, Dari als Muttersprache zu sprechen und der Volksgruppe der Hazara sowie dem moslemischen Glauben schiitischer Ausrichtung anzugehören. Er habe sechs Jahre in einem näher genannten Ort im Iran die Grundschule besucht, eine Berufsausbildung habe er nicht, er sei aber Arbeiter gewesen, davon habe er den Unterhalt seiner Familie bestritten. Sein Vater, seine Mutter, drei näher genannte Schwestern und drei näher genannte Brüder würden nach wie vor in einem näher genannten Ort im Iran leben. Ein näher genannter Bruder lebe in Herat in Afghanistan. Der Beschwerdeführer sei verheiratet und habe zwei Söhne im Alter fünf und zwei Jahren sowie eine Tochter im Alter von dreieinhalb Jahren, deren Aufenthalt unbekannt sei. Er habe etwa einen Monat zuvor den Iran schlepperunterstützt mit seiner Familie Richtung Türkei verlassen, die türkische Grenze habe er zu Fuß überquert, dort habe er seine Familie verloren. Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates, sohin zu seinen Fluchtgründen, gab der Beschwerdeführer an, er habe im Iran als Geschäftsmann gearbeitet, er habe von zwei Personen Geld ausgeborgt, um sein Geschäft aufzubauen und habe Zinsen zahlen müssen. Sein Geschäft sei nicht gut gegangen, deshalb habe er das Geld nicht zurückzahlen können. Er sei in der Folge von diesen Personen mit dem Tod bedroht worden, daher habe er den Iran verlassen. Im Falle einer Rückkehr in seine Heimat habe er Angst, getötet zu werden. Bezogen auf den Herkunftsstaat Afghanistan gab der Beschwerdeführer keine konkrete Gefährdung an.
Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 13.09.2016 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA; in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) im Beisein eines Dolmetschers der Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Dabei brachte der Beschwerdeführer - hier in den wesentlichen Teilen und in anonymisierter Form wiedergegeben - Folgendes vor:
"[...]
LA: Haben Sie bei den vorangegangen Befragungen und Einvernahmen der Wahrheit entsprechenden Angaben gemacht und wurden Ihnen diese Angaben rückübersetzt und richtig protokolliert?
VP: Hinsichtlich der Altersangaben für meine Eltern haben sich Fehler eingeschlichen, da ich von der Reise erschöpft war.
Befragt, mein Vater ist 64 Jahre alt. Meine Mutter ist 57 Jahre alt. Meine Schwester M. ist 25 Jahre alt. Z. ist 30. F. ist 22. Meine Brüder, H. ist 35 Jahre, M. ist 22, A. ist 17, H. ist 10.
Befragt, ich habe bei meinen Eltern angerufen und nachgefragt bzw. mit Anrufen meine ich dass ich das über whatsapp erfragt habe.
Befragt, ob die Altersangaben zu meiner Frau und meinen Kindern richtig sind, gebe ich an, dass sie richtig sind.
LA: Wann haben Sie bei Ihren Eltern angerufen und nach den richtigen Altersangaben gefragt?
VP: Ca. vor einem Monat.
LA: Leben Ihre Eltern bzw. die ganze Familie nach wie vor in X.?LA: Leben Ihre Eltern bzw. die ganze Familie nach wie vor in römisch zehn.?
VP: Ja.
LA: Sind Sie heute körperlich und geistig gesund und können Sie sich auf das Geschehen, welches zu Ihrer Ausreise führte, konzentrieren?
VP: Ja.
LA: Wie verstehen Sie den/die anwesende/n Dolmetscher/in?
VP: Ich verstehe sie vollkommend.
.......
LA: Haben Sie irgendwelche Dokumente aus dem Iran oder aus Afghanistan?
VP: Ich habe keine Dokumente aus Afghanistan. Aus dem Iran hatte ich einen iranischen Flüchtlingsausweis, diesen habe ich bereits vorgelegt.
Befragt, ich war nicht illegal im Iran sondern hatte dort einen legalen Aufenthalt.
(Anm.: AW wird darüber informiert, dass eine solche Karte nie sichergestellt wurde.)Anmerkung, AW wird darüber informiert, dass eine solche Karte nie sichergestellt wurde.)
LA: Waren Sie jemals in Afghanistan?
VP: Nein.
LA: Nennen Sie bitte nochmals Ihren Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihren Geburtsort und Ihre Staatsangehörigkeit.
VP: Ich bin S. Ich bin in A. (Anmerkung: im Iran) am XX.XX.1362 (XX.XX.1983) geboren und bin 28 Jahre alt. Befragt, ich bin afghanische Staatsbürger.VP: Ich bin Sitzung Ich bin in A. (Anmerkung: im Iran) am römisch zwanzig.XX.1362 (römisch zwanzig.XX.1983) geboren und bin 28 Jahre alt. Befragt, ich bin afghanische Staatsbürger.
LA: Welcher Volksgruppe und Glaubensgruppe gehören Sie an?
VP: Ich bin SAYED, gehöre zur Volksgruppe der Hazare und bin schiitischen Glaubens.
LA: Wie bestreiten Sie hier in Österreich Ihren Lebensunterhalt? Werden Sie vom Staat versorgt, erhalten sie sich selbst, oder werden Sie von irgendjemandem finanziell unterstützt?