TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/6 W156 2177006-1

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Veröffentlicht am 06.09.2018
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Entscheidungsdatum

06.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W156 2177006-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von MXXXX MXXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.06.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde von MXXXX MXXXX, geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.06.2018 zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylGA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG

2005, § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, § 57 AsylG 2005, § 52 Abs. 2 Z 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG als unbegründet abgewiesen.2005, Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

I.2. Am 06.11.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei gab er an, dass er am 31.08.2001 geboren sei und den Iran verlassen habe, weil er die Schule nicht mehr besuchen durfte. Er habe auch Probleme mit den Behörden im Iran gehabt, das sie als Afghanen nicht anerkannt würden. Der Hauptgrund sei gewesen, weil er von den Behörden sonst in den Krieg nach Syrien geschickt werde.römisch eins.2. Am 06.11.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Dabei gab er an, dass er am 31.08.2001 geboren sei und den Iran verlassen habe, weil er die Schule nicht mehr besuchen durfte. Er habe auch Probleme mit den Behörden im Iran gehabt, das sie als Afghanen nicht anerkannt würden. Der Hauptgrund sei gewesen, weil er von den Behörden sonst in den Krieg nach Syrien geschickt werde.

I.3. Mit Gutachten vom 31.07.206 des Zentrums für Anatomie und Zellbiologie der medizinischen Universität Wien wurde das Mindestalter des BF zum Zeitpunkt der Antragstellung mit 18,07 Jahren und das fiktive Geburtsdatum mit 10.01.1997 festgestellt.römisch eins.3. Mit Gutachten vom 31.07.206 des Zentrums für Anatomie und Zellbiologie der medizinischen Universität Wien wurde das Mindestalter des BF zum Zeitpunkt der Antragstellung mit 18,07 Jahren und das fiktive Geburtsdatum mit 10.01.1997 festgestellt.

I.4. Am 17.08.2017 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen. Befragt nach seinem Fluchtgrund erklärte der BF, dass er im Iran geboren sei, seine Familie aber von Daikundi sei. Im Iran habe er in TXXXX gelebt. Er sei Hazara und Moslem/Schiit und habe 5 Jahre eine afghanische Schule besucht, als Schneider gearbeitet und damit seinen Lebensunterhalt bestritten als auch zum haushaltseinkommen beugetragen. Seine Eltern und Geschwister lebten noch an selben Adresse in TXXXX. Seine Eltern hätten Afghanistan noch vor seiner Geburt wegen der Unsicherheit und des Krieges verlassen.römisch eins.4. Am 17.08.2017 wurde der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari einvernommen. Befragt nach seinem Fluchtgrund erklärte der BF, dass er im Iran geboren sei, seine Familie aber von Daikundi sei. Im Iran habe er in TXXXX gelebt. Er sei Hazara und Moslem/Schiit und habe 5 Jahre eine afghanische Schule besucht, als Schneider gearbeitet und damit seinen Lebensunterhalt bestritten als auch zum haushaltseinkommen beugetragen. Seine Eltern und Geschwister lebten noch an selben Adresse in TXXXX. Seine Eltern hätten Afghanistan noch vor seiner Geburt wegen der Unsicherheit und des Krieges verlassen.

Den Iran hätte er verlassen, da ihn sein Vater gegen Geld in den Krieg nach Syrien schicken wollte. Ein Mitgrund für seine Flucht sei auch, dass er nicht mehr weiter zur Schule habe gehen können.

In Afghanistan sei er nie Mitglied einer politischen Organisation oder eines politischen Vereins gewesen, habe nie einen offiziellen Militärdienst geleistet.

I.5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des BFs auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 09.10.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Weiters wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt, ihm gegenüber gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).römisch eins.5. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den Antrag des BFs auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 09.10.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Weiters wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt, ihm gegenüber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, dass der BF keine Bedrohung oder Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht habe. Die Lebenssituation im Aufenthaltsland Iran sei unbeachtlich, weil der BF Staatsangehöriger Afghanistans sei und lediglich Afghanistan den Prüfungsgegenstand des gegenständlichen Verfahrens bilde. Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass sich aus den individuellen Verhältnissen des BFs keine Gefährdung iSd § 8 AsylG 2005 ableiten habe lassen. Eine Ansiedlung in der Herkunftsprovinz Daikundi, alternativ Kabul oder einer der anderen Großstädte Afghanistans, sei dem BF zumutbar. Es seien keine Anhaltspunkte zu Tage getreten, die darauf hindeuten würden, dass der BF bei seiner Rückkehr in eine ausweglose und existenzbedrohende Lage geraten würde. Schließlich wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung des BFs gegenüber seinen privaten Interessen am Verbleib in Österreich überwiegen würden und ein Eingriff in seine durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte daher als gerechtfertigt anzusehen sei.Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten begründete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen damit, dass der BF keine Bedrohung oder Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht habe. Die Lebenssituation im Aufenthaltsland Iran sei unbeachtlich, weil der BF Staatsangehöriger Afghanistans sei und lediglich Afghanistan den Prüfungsgegenstand des gegenständlichen Verfahrens bilde. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass sich aus den individuellen Verhältnissen des BFs keine Gefährdung iSd Paragraph 8, AsylG 2005 ableiten habe lassen. Eine Ansiedlung in der Herkunftsprovinz Daikundi, alternativ Kabul oder einer der anderen Großstädte Afghanistans, sei dem BF zumutbar. Es seien keine Anhaltspunkte zu Tage getreten, die darauf hindeuten würden, dass der BF bei seiner Rückkehr in eine ausweglose und existenzbedrohende Lage geraten würde. Schließlich wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung des BFs gegenüber seinen privaten Interessen am Verbleib in Österreich überwiegen würden und ein Eingriff in seine durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte daher als gerechtfertigt anzusehen sei.

I.6. Mit Verfahrensanordnung vom 10.10.2017 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.römisch eins.6. Mit Verfahrensanordnung vom 10.10.2017 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

I.7. Der BF erhob gegen den oben genannten Bescheid am 01.11.2017 fristgerecht Beschwerde. In der Beschwerde wurde unter anderem ausgeführt, dass zur Verwestlichung des BF und seinem Abfall vom Islam keine näheren Ermittlungen gemacht worden seien, ebensowenig hinsichtlich der Möglichkeit, Unterstützung durch seine Verwandten mütterlicherseits zu erhalten. Auch aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und seines ständigen Aufenthalts im Iran wäre der BF im Fall der Rückkehr ständiger Verfolgung ausgesetzt. Ebenso wurde die begründete Befürchtung einer drohenden Zwangsrekrutierung vorgebracht und das Gutachten zur Altersfeststellung angezweifelt.römisch eins.7. Der BF erhob gegen den oben genannten Bescheid am 01.11.2017 fristgerecht Beschwerde. In der Beschwerde wurde unter anderem ausgeführt, dass zur Verwestlichung des BF und seinem Abfall vom Islam keine näheren Ermittlungen gemacht worden seien, ebensowenig hinsichtlich der Möglichkeit, Unterstützung durch seine Verwandten mütterlicherseits zu erhalten. Auch aufgrund der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara und seines ständigen Aufenthalts im Iran wäre der BF im Fall der Rückkehr ständiger Verfolgung ausgesetzt. Ebenso wurde die begründete Befürchtung einer drohenden Zwangsrekrutierung vorgebracht und das Gutachten zur Altersfeststellung angezweifelt.

I.8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.06.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und im Beisein des bevollmächtigten Rechtsvertreters des BFs eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der BF ausführlich zu seinen Fluchtgründen und seinem angeblichen Abfalls vom Islam befragt wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil; die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.römisch eins.8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.06.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und im Beisein des bevollmächtigten Rechtsvertreters des BFs eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der der BF ausführlich zu seinen Fluchtgründen und seinem angeblichen Abfalls vom Islam befragt wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nahm an der Verhandlung nicht teil; die Verhandlungsschrift wurde der Erstbehörde übermittelt.

Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, zuletzt aktualisiert am 30.01.2018, wurden in der mündlichen Verhandlung in das gegenständliche Verfahren eingebracht. Dem BF wurde das Zustandekommen und die Bedeutung dieser Berichte erklärt. Die Rechtsvertreterin gab hiezu eine Stellungnahme in der mündlichen Verhandlung ab, in der im Wesentlichen auf die Sicherheitslage in Afghanistan unter besonderer Berücksichtigung der Ausführungen der stellvertretenden Leiterin des UNHCR-Büros in Kabul anlässlich ihres Vortrages vom 12.03.2018 in Wien, eines Sachverständigengutachtens vom 29.01.208, Dr. Rassuly, und weiterer berichte. Ebenso wurden Ausführungen zur besonderen Vulnerabilität des BF aufgrund seines dauernden Aufenthaltes im Iran, fehlender Berufsausbildung und mangelnde Mitte der Familie des BF gemacht.

I.9 Mit Schreiben vom 09.07.2018 wurde der BF aufgefordert zu den aktuellen Länderberichten der Staatendokumentation vom 29.06.2018 Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben.römisch eins.9 Mit Schreiben vom 09.07.2018 wurde der BF aufgefordert zu den aktuellen Länderberichten der Staatendokumentation vom 29.06.2018 Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Zur Person des BFs:

Der BF führt in Österreich den Namen MXXXX MXXXXi und das Geburtsdatum XXXX.Der BF führt in Österreich den Namen MXXXX MXXXXi und das Geburtsdatum römisch 40 .

Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischen Glaubens.

Er ist ledig und hat keine Kinder.

Er wurde im Iran geboren und war niemals in Afghanistan aufhältig gewesen. Seine Familie stammt aus der Provinz Daikundi, Afghanistan. Seine Eltern, sein Bruder und seine Schwester leben in TXXXX, an der zuletzt genannte Adresse, Iran.

Er verfügt über familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan. Ein Onkel und eine Tante mütterlicherseits leben in der Provinz Daikundi.

Er hat 5 Jahre lang eine afghanische Schule im Iran besucht und war Jahre als Schneidergehilfe tätig.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig.

Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Zum ursprünglichen Fluchtgrund des BFs:

Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in Afghanistan einer Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt ist.

Der BF wurde als schiitischer Moslem erzogen und ist vom Islam nicht abgefallen.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF wegen Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara konkret und individuell bzw. dass jedem Angehörigen der Volksgruppe der Hazara physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF aufgrund der Tatsache, dass er im Iran bzw. in Europa gelebt hat, konkret und individuell bzw. dass jedem afghanischen Rückkehrer aus dem Iran bzw. Europa physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht.

Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass der BF eine "westliche Lebenseinstellung" angenommen hat und dies dazu führen würde, dass ihm deswegen physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht.

Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Er ist in Afghanistan weder vorbestraft noch war er inhaftiert. Der BF war in Afghanistan nie Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in Afghanistan aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verfolgt werden würde.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF bei Rückkehr einer drohenden Zwangsrekrutierung ausgesetzt wäre.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF aufgrund seines Aufenthaltes in Österreich bei seiner Rückkehr einer Verfolgung ausgesetzt wäre.

Eine Rückkehr in die Heimatprovinz ist nicht zumutbar.

Der BF hat in Österreich weder Familie noch Verwandte.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem BF im Falle einer alternativen Rückkehr in die Städte Mazar-e-Sharif oder Kabul ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen würde. Bei einer Rückkehr kann er seine Existenz dort auch - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er ist auch in der Lage, in den Städten Mazar-e-Sharif oder Kabul eine einfache Unterkunft zu finden.

Der BF kann die Hauptstadt Kabul und der Stadt Mazar-e-Sharif - über Kabul - von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug erreichen.

Der BF ist gesund und finanziert sich seinen Unterhalt in Österreich aus Leistungen der Grundversorgung.

Der BF ist strafrechtlich unbescholten.

Zum (Privat)Leben des BFs in Österreich:

Der BF ist seit seiner Antragstellung am 05.10.2010 durchgehend im Bundesgebiet aufhältig und wir

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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