Entscheidungsdatum
06.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W124 2182088-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Felseisen als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3
und 57 AsylG, § 9 BFA-VG, §§ 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.und 57 AsylG, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (nunmehr BF) reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.1. Der Beschwerdeführer (nunmehr BF) reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX gab der BF an, in XXXX , Afghanistan gelebt zu haben und keiner Beschäftigung nachgegangen zu sein. Die finanzielle Situation seiner Familie sehe schlecht aus, sie besitze auch keine Ländereien oder Grundstücke, sein Vater arbeite als Verkäufer. Als Fluchtgrund gab er an, er hätte für die Taliban arbeiten sollen. Mit dem Geld hätte er seine Familie versorgen können, er habe aber abgelehnt. Danach seien die Taliban gekommen und hätten das Haus durchwühlt. Er sei danach geflohen, von seiner Familie wisse er nichts, andere Fluchtgründe habe er nicht.2. Im Rahmen seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am römisch 40 gab der BF an, in römisch 40 , Afghanistan gelebt zu haben und keiner Beschäftigung nachgegangen zu sein. Die finanzielle Situation seiner Familie sehe schlecht aus, sie besitze auch keine Ländereien oder Grundstücke, sein Vater arbeite als Verkäufer. Als Fluchtgrund gab er an, er hätte für die Taliban arbeiten sollen. Mit dem Geld hätte er seine Familie versorgen können, er habe aber abgelehnt. Danach seien die Taliban gekommen und hätten das Haus durchwühlt. Er sei danach geflohen, von seiner Familie wisse er nichts, andere Fluchtgründe habe er nicht.
3. In der Einvernahme mit dem BFA am XXXX führte der BF aus, am XXXX im Distrikt XXXX geboren zu sein. Identitätsbezeugende Dokumente habe er noch nie besessen, er brauche solche Dokumente auch nicht. Er sei afghanischer Staatsangehöriger und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe er in seinem Herkunftsstaat keine Probleme gehabt. Er sei sunnitischer Moslem, ledig und habe keine Kinder. Seine zwei Brüder und seine Schwester würden bei seinen Eltern in XXXX wohnen. Sein Vater habe eine eigene, drei Jirib große Landwirtschaft, seine Mutter sei Hausfrau. Er habe auch noch Onkel und Tanten in seinem Herkunftsland.3. In der Einvernahme mit dem BFA am römisch 40 führte der BF aus, am römisch 40 im Distrikt römisch 40 geboren zu sein. Identitätsbezeugende Dokumente habe er noch nie besessen, er brauche solche Dokumente auch nicht. Er sei afghanischer Staatsangehöriger und gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an. Wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit habe er in seinem Herkunftsstaat keine Probleme gehabt. Er sei sunnitischer Moslem, ledig und habe keine Kinder. Seine zwei Brüder und seine Schwester würden bei seinen Eltern in römisch 40 wohnen. Sein Vater habe eine eigene, drei Jirib große Landwirtschaft, seine Mutter sei Hausfrau. Er habe auch noch Onkel und Tanten in seinem Herkunftsland.
Seine Eltern würden im Distrikt XXXX leben. Das Familienhaus befinde sich hinter dem Friedhof, dort sei er auch aufgewachsen. Sein Heimatdorf sei in einen Ober- und einen Unterteil eingeteilt. Im oberen seien ca. fünfzig bis sechzig Familien wohnhaft, im unteren Teil dreißig. Im Dorf würden alles Paschtunen wohnen. Er habe mit seiner Familie in einem Einfamilienhaus, das seinem Vater gehöre, gelebt. Seine Familie, oder er selbst seien nie politisch oder religiös tätig gewesen und hätten nie einer Partei angehört. Er habe elf Jahre die Grundschule besucht, nie Probleme mit Behörden in seinem Heimatland gehabt und sei nicht vorbestraft gewesen. Er habe Afghanistan ca. im fünften Monat XXXX ( XXXX ) illegal verlassen, sei aus seinem Dorf bis zum Bahnhof, etwa eine halbe Stunde zu Fuß gegangen und sei dann mit dem Bus etwa sieben bis acht Stunden nach XXXX gefahren. Es habe auch während der Reise keine Vorfälle gegeben.Seine Eltern würden im Distrikt römisch 40 leben. Das Familienhaus befinde sich hinter dem Friedhof, dort sei er auch aufgewachsen. Sein Heimatdorf sei in einen Ober- und einen Unterteil eingeteilt. Im oberen seien ca. fünfzig bis sechzig Familien wohnhaft, im unteren Teil dreißig. Im Dorf würden alles Paschtunen wohnen. Er habe mit seiner Familie in einem Einfamilienhaus, das seinem Vater gehöre, gelebt. Seine Familie, oder er selbst seien nie politisch oder religiös tätig gewesen und hätten nie einer Partei angehört. Er habe elf Jahre die Grundschule besucht, nie Probleme mit Behörden in seinem Heimatland gehabt und sei nicht vorbestraft gewesen. Er habe Afghanistan ca. im fünften Monat römisch 40 ( römisch 40 ) illegal verlassen, sei aus seinem Dorf bis zum Bahnhof, etwa eine halbe Stunde zu Fuß gegangen und sei dann mit dem Bus etwa sieben bis acht Stunden nach römisch 40 gefahren. Es habe auch während der Reise keine Vorfälle gegeben.
In XXXX habe er sich vier bis fünf Tage in einem Hotel aufgehalten. Es lebe zwar ein Onkel in XXXX , mit diesem sei der Kontakt aber abgerissen. Über Freunde habe er regelmäßig Kontakt mit seinen Eltern und Geschwistern, zuletzt vor etwa einem Monat. Seinen Eltern gehe es gut, sie hätten die Grundstücke und würden dort arbeiten. Vorfälle habe es keine gegeben. Seinen Lebensunterhalt habe er sich durch einen kleinen Kosmetikstand finanziert. Außerdem habe er auch in der Landwirtschaft gearbeitet. In Österreich oder der EU habe er keine Bekannten oder Verwandten und auch keine sozialen oder privaten Bindungen. Ein Cousin sei in Belgien, mit diesem habe er aber keinen Kontakt.In römisch 40 habe er sich vier bis fünf Tage in einem Hotel aufgehalten. Es lebe zwar ein Onkel in römisch 40 , mit diesem sei der Kontakt aber abgerissen. Über Freunde habe er regelmäßig Kontakt mit seinen Eltern und Geschwistern, zuletzt vor etwa einem Monat. Seinen Eltern gehe es gut, sie hätten die Grundstücke und würden dort arbeiten. Vorfälle habe es keine gegeben. Seinen Lebensunterhalt habe er sich durch einen kleinen Kosmetikstand finanziert. Außerdem habe er auch in der Landwirtschaft gearbeitet. In Österreich oder der EU habe er keine Bekannten oder Verwandten und auch keine sozialen oder privaten Bindungen. Ein Cousin sei in Belgien, mit diesem habe er aber keinen Kontakt.
Zum Fluchtgrund befragt, gab der BF an, dass sein Cousin väterlicherseits ein Taliban sei. Die Taliban hätten ihm mehrfach gesagt, dass er sich ihnen anschließen solle, sein Cousin habe ihm Geld dafür versprochen. Er habe dann einige Zeit für die Taliban spioniert. Die Taliban hätten dann immer wieder Soldaten und Polizisten festgenommen und die Personen getötet. Er sei damit nicht einverstanden gewesen. Die Taliban seien zu den Familien gegangen und diese hätten sie bekochen müssen. Außerdem hätten die Taliban den Familien immer ein Teil der Ernte abgenommen. Er habe seinem Cousin gesagt, dass er aufhören wolle, aber sein Cousin habe ihm gesagt, dass es nicht möglich sei aufzuhören.
Er sei dann zum Kommandanten XXXX gegangen, der auch Dorfältester sei, damit dieser ihm helfe. Sein Sohn sei sein Freund gewesen und er habe diesem gesagt, dass er seinen Vater treffen möchte. Er habe sich mit dem Kommandanten getroffen und habe ihm dieser gesagt, dass er das erledigen werde. Es sei dort ein anderer Polizist gewesen, ein ehemaliger Schulkamerad von ihm, der habe ihn gefragt, warum er beim Dorfältesten sei und er habe diesem gesagt, dass er Probleme mit den Taliban habe. Dieser habe ihm gesagt, dass der Kommandant selbst zu den Taliban gehöre und er auf sich aufpassen solle. Er sei dann nachhause gegangen und etwa zwei Tage später, als er am Dach geschlafen habe, habe er Schritte hinter seinem Haus gehört. Er habe dann öfter gefragt, wer da sei, es habe aber keiner geantwortet und auf einmal habe jemand geschossen. Er sei vom Dach gesprungen und sei von dort geflüchtet. Er sei zu seinem Onkel mütterlicherseits in XXXX gegangen und von dort nach XXXX geflüchtet.Er sei dann zum Kommandanten römisch 40 gegangen, der auch Dorfältester sei, damit dieser ihm helfe. Sein Sohn sei sein Freund gewesen und er habe diesem gesagt, dass er seinen Vater treffen möchte. Er habe sich mit dem Kommandanten getroffen und habe ihm dieser gesagt, dass er das erledigen werde. Es sei dort ein anderer Polizist gewesen, ein ehemaliger Schulkamerad von ihm, der habe ihn gefragt, warum er beim Dorfältesten sei und er habe diesem gesagt, dass er Probleme mit den Taliban habe. Dieser habe ihm gesagt, dass der Kommandant selbst zu den Taliban gehöre und er auf sich aufpassen solle. Er sei dann nachhause gegangen und etwa zwei Tage später, als er am Dach geschlafen habe, habe er Schritte hinter seinem Haus gehört. Er habe dann öfter gefragt, wer da sei, es habe aber keiner geantwortet und auf einmal habe jemand geschossen. Er sei vom Dach gesprungen und sei von dort geflüchtet. Er sei zu seinem Onkel mütterlicherseits in römisch 40 gegangen und von dort nach römisch 40 geflüchtet.
Von XXXX aus habe er den Freund, welcher als Polizist arbeite, angerufen, dieser habe ihm mitgeteilt, dass der Kommandant den Taliban gesagt habe, dass er bei der Regierung gewesen sei und sich beschwert habe. Der Regierung habe er gesagt, dass er ein Taliban sei. Der Freund habe ihm des weiteres gesagt, dass er nicht zurückkönne, weil er nun Probleme mit den Taliban und der Regierung habe. Mit Hilfe eines Freundes in der Türkei, sei er schlepperunterstützt in die Türkei und schließlich nach Europa gereist. Für die Taliban habe er etwa zwei Monate als Spion, von XXXX , gearbeitet. Befragt, warum die Taliban gerade ihn, ohne Ausbildung, als Spion eingesetzt hätten, gab der BF an, dass er die Taliban nur informiert habe, wo sich die Polizisten aufhalten würden. Sein namentlich genannter Cousin sei dreiundzwanzig Jahre alt, ledig und lebe ebenso in XXXX . Die Schule habe dieser nicht besucht. Sein namentlich genannter Freund, der Sohn des Kommandanten, wohne im Dorf XXXX , sei zwanzig Jahre alt und habe die Schule abgeschlossen.Von römisch 40 aus habe er den Freund, welcher als Polizist arbeite, angerufen, dieser habe ihm mitgeteilt, dass der Kommandant den Taliban gesagt habe, dass er bei der Regierung gewesen sei und sich beschwert habe. Der Regierung habe er gesagt, dass er ein Taliban sei. Der Freund habe ihm des weiteres gesagt, dass er nicht zurückkönne, weil er nun Probleme mit den Taliban und der Regierung habe. Mit Hilfe eines Freundes in der Türkei, sei er schlepperunterstützt in die Türkei und schließlich nach Europa gereist. Für die Taliban habe er etwa zwei Monate als Spion, von römisch 40 , gearbeitet. Befragt, warum die Taliban gerade ihn, ohne Ausbildung, als Spion eingesetzt hätten, gab der BF an, dass er die Taliban nur informiert habe, wo sich die Polizisten aufhalten würden. Sein namentlich genannter Cousin sei dreiundzwanzig Jahre alt, ledig und lebe ebenso in römisch 40 . Die Schule habe dieser nicht besucht. Sein namentlich genannter Freund, der Sohn des Kommandanten, wohne im Dorf römisch 40 , sei zwanzig Jahre alt und habe die Schule abgeschlossen.
Zu dem Vorfall bei dem auf ihn geschossen worden sei, könne er sagen, dass es etwa Mitternacht gewesen sei. Es sei zwei bis drei Mal auf ihn geschossen worden. Nachdem er geflüchtet sei, hätten sie nicht mehr geschossen. Wie viele Personen das gewesen seien, könne er nicht sagen, da es Abend gewesen sei und er nicht viel sehen habe können. Ob er verfolgt worden sei habe er nicht gesehen, er sei einfach geflüchtet.
Von der Begegnung mit dem Kommandanten könne er sagen, dass dieser im oberen Teil wohne. Er sei zu ihm nachhause gegangen und habe ihn begrüßt. Zuvor habe er ihn noch nie gesehen. Dieser habe ihn nach seinem Vater gefragt und nach dem Grund seines Besuches. Er habe ihm gesagt, dass sein Cousin ihn reingelegt habe und er bei den Taliban sei.
In Österreich bekomme er vom Staat finanzielle Unterstützung, wolle hier lernen und sich für Kurse anmelden. Er spreche Deutsch, Niveau A1, gehe ins Fitnesscenter, treffe Freunde. Österreichische Freunde habe er sehr wenige, er treffe sich mit Afghanen. Mitglied in einem Verein oder einer Organisation sie er nicht. Nachgefragt, wie es sein könne, dass seine Brüder und seine Familie ohne Probleme in Afghanistan leben könnten, erklärte der BF, dass seine Familie nichts damit zu tun habe. Wenn er in XXXX leben könne, würde er dies machen, aber die Taliban würden alles über ihn wissen. Er habe nicht nur Angst vor den Taliban, sondern auch vor der Regierung.In Österreich bekomme er vom Staat finanzielle Unterstützung, wolle hier lernen und sich für Kurse anmelden. Er spreche Deutsch, Niveau A1, gehe ins Fitnesscenter, treffe Freunde. Österreichische Freunde habe er sehr wenige, er treffe sich mit Afghanen. Mitglied in einem Verein oder einer Organisation sie er nicht. Nachgefragt, wie es sein könne, dass seine Brüder und seine Familie ohne Probleme in Afghanistan leben könnten, erklärte der BF, dass seine Familie nichts damit zu tun habe. Wenn er in römisch 40 leben könne, würde er dies machen, aber die Taliban würden alles über ihn wissen. Er habe nicht nur Angst vor den Taliban, sondern auch vor der Regierung.
Im Zuge der Einvernahme legte der BF folgende Dokumente vor:
4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt III.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom römisch 40 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
Das BFA stellte fest, dass der BF keine begründete Frucht vor Verfolgung iSd GFK in Afghanistan zu gewärtigen habe oder eine derartige Verfolgung zukünftig zu befürchten habe. Der BF habe keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen können. Der BF verfüge über eine Schulausbildung und Arbeitserfahrung, sei in einem arbeitsfähigen Alter, daher sei es ihm zuzumuten, sich mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung und der Unterstützung von Angehörigen den Lebensunterhalt in Afghanistan zu sichern. In Österreich habe er keine Familienangehörigen, auch sonstige Abhängigkeiten würden nicht bestehen. Er sei nicht selbsterhaltungsfähig und illegal in das Bundesgebiet eingereist.
Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen dazu aus, dass sein Fluchtgrund zwischen Erstbefragung und Einvernahme nicht identisch gewesen sei. Der behauptete Anschlag sei als Steigerung zu werten. Der Fluchtgrund sei nicht glaubhaft, trotz mehrmaliger Aufforderung Details und konkrete Angaben über den Cousin zu machen, sei der BF dazu nicht in der Lage gewesen. Im selben Licht erscheine die Aussage über den Sohn des Kommandanten und die Schüsse auf ihn. Die Behörde finde es auch bedenklich, dass die Familie des BF weiter ohne Probleme in Afghanistan, einem Land, in dem Blutrache praktiziert werde, leben könne. Der BF selbst habe angegeben, dass die Familie damit nichts zu tun habe.
Eine Rückkehr in sein Heimatdorf sei ihm nicht zumutbar, da dieses in der Provinz XXXX liege. Es sei aber eine Rückkehr in die afghanische Hauptstadt XXXX zumutbar. Durch die Umstände seiner mehrjährigen Schulausbildung und Arbeitserfahrung, sowie den Aufenthalt seiner Familie in Afghanistan und der Landwirtschaft seiner Eltern, sei dem BF zuzumuten, sich in Afghanistan den Lebensunterhalt zu sichern. Der BF, der der Volksgruppe der Paschtunen angehöre, könne sich auf deren Ehrenkodex "Pashtunwali" berufen und so Unterstützung erhalten.Eine Rückkehr in sein Heimatdorf sei ihm nicht zumutbar, da dieses in der Provinz römisch 40 liege. Es sei aber eine Rückkehr in die afghanische Hauptstadt römisch 40 zumutbar. Durch die Umstände seiner mehrjährigen Schulausbildung und Arbeitserfahrung, sowie den Aufenthalt seiner Familie in Afghanistan und der Landwirtschaft seiner Eltern, sei dem BF zuzumuten, sich in Afghanistan den Lebensunterhalt zu sichern. Der BF, der der Volksgruppe der Paschtunen angehöre, könne sich auf deren Ehrenkodex "Pashtunwali" berufen und so Unterstützung erhalten.
Bei einer Gesamtschau könne nicht davon ausgegangen werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan gegenwärtig einer spürbar stärkeren, besonderen Gefährdung in Afghanistan ausgesetzt sei. In Österreich habe der BF keine Verwandten. Er verfüge über schlechte Deutschkenntnisse, gehe keiner Arbeit nach und sei erst seit einem sehr kurzen Zeitraum im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Im Verfahren seien auch keine Ansatzpunkte hervorgetreten, die die Vermutung einer besonderen Integration des BF in Österreich rechtfertigen würden, daher sei eine Rückkehrentscheidung zulässig.
5. Mit der fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.
Inhaltlich wurde auf das bereits erstattete Vorbringen verwiesen und ausgeführt, dass die afghanischen Sicherheitsbehörden nicht gewillt bzw. imstande seien, dem BF den notwendigen Schutz zu bieten. Dieser habe eine gewisse Zeit für die Taliban spioniert und im Jahr XXXX sein Heimatland verlassen, nachdem er abgelehnt habe, weiter für die Taliban zu arbeiten. In Folge sei seine Familie durch die Taliban bedroht und attackiert worden. Der BF führe in Österreich ein selbstbestimmtes Leben und möchte sich hier weiter ausbilden. Es sei zu befürchten, dass er sich nach mehrjähriger Abwesenheit im teils westlich geprägten Ausland nicht mehr in der konservativ geprägten Gesellschaft in Afghanistan zurechtfinden würde. Dass es sich bei seinen vorgebrachten Fluchtgründen um keine Bedrohung handle, wie vom BFA behauptet, sei nicht richtig. Es könne nicht sein, dass der BF riskieren hätte müssen, dass ihm etwas zustoße, bevor er Afghanistan verlassen habe. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit dem gesamten individuellen Vorbringen sachgerecht auseinanderzusetzen und diesbezüglich ein adäquates Ermittlungsverfahren durchzuführen. Die Befragung zu seinem Fluchtgrund vor der belangten Behörde erweise sich als für die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes hinsichtlich des Fluchtgrundes völlig unzureichend, sodass eine neuerliche Befragung zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes im vorliegenden Fall unerlässlich sei. Daher leide der angefochtene Bescheid an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel.Inhaltlich wurde auf das bereits erstattete Vorbringen verwiesen und ausgeführt, dass die afghanischen Sicherheitsbehörden nicht gewillt bzw. imstande seien, dem BF den notwendigen Schutz zu bieten. Dieser habe eine gewisse Zeit für die Taliban spioniert und im Jahr römisch 40 sein Heimatland verlassen, nachdem er abgelehnt habe, weiter für die Taliban zu arbeiten. In Folge sei seine Familie durch die Taliban bedroht und attackiert worden. Der BF führe in Österreich ein selbstbestimmtes Leben und möchte sich hier weiter ausbilden. Es sei zu befürchten, dass er sich nach mehrjähriger Abwesenheit im teils westlich geprägten Ausland nicht mehr in der konservativ geprägten Gesellschaft in Afghanistan zurechtfinden würde. Dass es sich bei seinen vorgebrachten Fluchtgründen um keine Bedrohung handle, wie vom BFA behauptet, sei nicht richtig. Es könne nicht sein, dass der BF riskieren hätte müssen, dass ihm etwas zustoße, bevor er Afghanistan verlassen habe. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sich mit dem gesamten individuellen Vorbringen sachgerecht auseinanderzusetzen und diesbezüglich ein adäquates Ermittlungsverfahren durchzuführen. Die Befragung zu seinem Fluchtgrund vor der belangten Behörde erweise sich als für die Ermittlung des wesentlichen Sachverhaltes hinsichtlich des Fluchtgrundes völlig unzureichend, sodass eine neuerliche Befragung zur Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhaltes im vorliegenden Fall unerlässlich sei. Daher leide der angefochtene Bescheid an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel.
Das UN-Flüchtlingskommissariat gehe aktuell weiterhin von einem hohen Schutzbedarf für Asylsuchende aus Afghanistan aus. Bezugnehmend auf den Artikel "Überleben in Afghanistan" von Friederike Stahlmann, kann zusammengefasst gesagt werden, dass die Städte mit immenser Zuwanderung konfrontiert seien. Die hohe Zahl von Rückkehrenden verschärfe weiter die schon bestehende humanitäre Notsituation. Weiters sei für Rückkehrende aus Europa das Entführungsrisiko besonders hoch. Die Chancen, eine Arbeit zu finden seien sehr gering und die Wohnungssuche auf Grund der hohen Preise extrem erschwert. Es sei also nötig sowohl ein soziales Netzwerk, als auch außergewöhnliche finanzielle Ressourcen, um eine Chance auf eine Arbeit und winterfeste Unterkunft vor allem in den Städten zu haben. Unter Verweis auf ein Erkenntnis vom BVwG werde festgehalten, dass dem BF mangels sozialen Netzwerkes eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative nicht zustehe. Bezüglich der Zwangsrekrutierung der Taliban werde auf die UNHCR Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 verwiesen, wo berichtet werde, dass Personen, die sich der Rekrutierung regierungsfeindlicher Kräfte wiedersetzen würden, ebenso wie ihre Familienmitglieder, gefährdet seien, getötet oder bestraft zu werden. Im Falle der Abschiebung drohe dem BF eine reale Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK. Im Falle einer Rückkehr wäre er einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt.Das UN-Flüchtlingskommissariat gehe aktuell weiterhin von einem hohen Schutzbedarf für Asylsuchende aus Afghanistan aus. Bezugnehmend auf den Artikel "Überleben in Afghanistan" von Friederike Stahlmann, kann zusammengefasst gesagt werden, dass die Städte mit immenser Zuwanderung konfrontiert seien. Die hohe Zahl von Rückkehrenden verschärfe weiter die schon bestehende humanitäre Notsituation. Weiters sei für Rückkehrende aus Europa das Entführungsrisiko besonders hoch. Die Chancen, eine Arbeit zu finden seien sehr gering und die Wohnungssuche auf Grund der hohen Preise extrem erschwert. Es sei also nötig sowohl ein soziales Netzwerk, als auch außergewöhnliche finanzielle Ressourcen, um eine Chance auf eine Arbeit und winterfeste Unterkunft vor allem in den Städten zu haben. Unter Verweis auf ein Erkenntnis vom BVwG werde festgehalten, dass dem BF mangels sozialen Netzwerkes eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative nicht zustehe. Bezüglich der Zwangsrekrutierung der Taliban werde auf die UNHCR Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016 verwiesen, wo berichtet werde, dass Personen, die sich der Rekrutierung regierungsfeindlicher Kräfte wiedersetzen würden, ebenso wie ihre Familienmitglieder, gefährdet seien, getötet oder bestraft zu werden. Im Falle der Abschiebung drohe dem BF eine reale Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK. Im Falle einer Rückkehr wäre er einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt.
6. Am XXXX fand vor dem BVwG unter Beisein des ausgewiesenen Vertreters des BF, eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche folgenden Verlauf nahm:6. Am römisch 40 fand vor dem BVwG unter Beisein des ausgewiesenen Vertreters des BF, eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, welche folgenden Verlauf nahm:
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R: Schreiben Sie mir bitte Ihren Namen und Geburtsdatum auf.
BF: Mein Name ist XXXX , ich bin am XXXX geboren.BF: Mein Name ist römisch 40 , ich bin am römisch 40 geboren.
R: Geben Sie mir bitte das Geburtsdatum nach Ihrer Zeitrechnung an.
BF: Weder wusste ich laut unserem Kalender mein Geburtsdatum, noch nach dem gregorianischen Kalender. Ich habe bei der Behörde angegeben, dass ich 20 Jahre alt bin, am Tag meiner Ankunft in Österreich. Dieses Geburtsdatum wurde von der Behörde festgestellt.
R: Schreiben Sie mir bitte Ihren Geburtsort auf.
(Dorf/Distrikt/Provinz)
BF: Ich bin im Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz XXXX geboren.BF: Ich bin im Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz römisch 40 geboren.
R: Wie heißen die unmittelbar angrenzenden Dörfer Ihres Heimatortes?
BF: Es gibt ein Dorf, das heißt XXXX .BF: Es gibt ein Dorf, das heißt römisch 40 .
R: Welches Dorf liegt im Norden?
BF: XXXX . Dieses Dorf wurde irgendwann umbenannt auf XXXX , manche Menschen nennen dieses Dorf auch XXXX .BF: römisch 40 . Dieses Dorf wurde irgendwann umbenannt auf römisch 40 , manche Menschen nennen dieses Dorf auch römisch 40 .
R: Nennen Sie mir noch das Dorf, das südlich liegt.
BF: Das Dorf heißt XXXX .BF: Das Dorf heißt römisch 40 .
R: Halten Sie die Aussagen, die Sie bei der Polizei und beim BFA gemacht haben vollinhaltlich aufrecht und entsprechen diese der Wahrheit?
BF: Ja, ich bleibe dabei.
R: Sprechen Sie Deutsch?
BF auf Deutsch: Ja.
R: Verstehen Sie Deutsch?
BF auf Deutsch: Ja, bis A2.
R: Sind Sie verheiratet?
BF auf Deutsch: Nein.
R: Haben Sie Kinder?
BF auf Deutsch: Nein.
R: Haben Sie eine Lebensgefährtin oder einen Lebensgefährten?
BF: Nein.
R: Haben Sie in Österreich Freunde?
BF: Ja.
R: Gehören Ihrem Freundeskreis auch Österreicher an?
BF auf Paschtu: Ich habe Ihre Frage nicht verstanden.
D wiederholt die Frage auf Paschtu.
BF: Ja, es gibt manche österreichische Freunde von mir, mit denen ich Fußball spiele.
R: Wie heißt Ihr bester Freund mit Familienname und Vorname, mit dem Sie Fußball spielen?
BF auf Deutsch: Sie kommen dort hin Fußball spielen. Wir spielen miteinander, ich weiß deren Namen nicht.
R: Wie bestreiten Sie in Österreich Ihren Lebensunterhalt? Gehen Sie einer Arbeit nach?
BF auf Deutsch: Erst gehe ich in den Deutschkurs, dann arbeiten.
D wiederholt die Frage auf Paschtu.
BF: Die Leistungen bekomme ich im Heim.
R: Haben Sie schon um eine arbeitsrechtliche Bewilligung angesucht?
BF: Nein. Wir haben in Wien nachgefragt. Man sagte, dass wir nicht arbeiten gehen dürfen, weil wir keine Arbeitserlaubnis haben.
R: Bei wem haben Sie nachgefragt?
BF: Ich habe im Büro des Heimes gefragt.
R: Haben Sie beim AMS gefragt?
BF: Nein.
R: Was machen Sie in Ihrer Freizeit?
BF auf Deutsch: Fußball spielen.
R: Wie schaut ein Tagesablauf bei Ihnen aus?
BF: Ich habe Sie nicht verstanden.
Fragewiederholung auf Paschtu.
BF: Nachdem ich aufgestanden bin, gehe ich ca. eine Stunde joggen. Ich stehe um 7 Uhr auf. Danach komme ich nach Hause und frühstücke. Danach lerne ich Deutsch, da