TE Bvwg Beschluss 2018/9/7 W164 2202315-1

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Veröffentlicht am 07.09.2018
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Entscheidungsdatum

07.09.2018

Norm

AlVG §10
AlVG §38
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AlVG Art. 2 § 10 heute
  2. AlVG Art. 2 § 10 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  3. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  4. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  5. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  6. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  8. AlVG Art. 2 § 10 gültig von 01.08.1989 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 364/1989
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W164 2202315-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende Richterin, die fachkundigen Laienrichterin Mag. Andrea HAZIVAR (aus dem Kreis der ArbeitgeberInnen) als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Mag. Kurt RETZER (aus dem Kreis der ArbeitnehmerInnen) als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 31.01.2018, Zl. VSNR XXXX , AMS 963-Wien Währinger Gürtel, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 28.03.2018, GZ 2018-0566-9-000279, nach nicht öffentlicher Beratung vom 05.09.2018 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Vorsitzende Richterin, die fachkundigen Laienrichterin Mag. Andrea HAZIVAR (aus dem Kreis der ArbeitgeberInnen) als Beisitzerin und den fachkundigen Laienrichter Mag. Kurt RETZER (aus dem Kreis der ArbeitnehmerInnen) als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 31.01.2018, Zl. VSNR römisch 40 , AMS 963-Wien Währinger Gürtel, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 28.03.2018, GZ 2018-0566-9-000279, nach nicht öffentlicher Beratung vom 05.09.2018 beschlossen:

A)

Das Verfahren wird gemäß §§ 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.Das Verfahren wird gemäß Paragraphen 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 31.01.2018, Zl. VSNR XXXX , AMS 963-Wien Währinger Gürtel, sprach das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) gemäß § 38 in Verbindung mit § 10 AlVG 1977, BGBl Nr 609/1977 idgF den Anspruch auf Notstandshilfe während des Zeitraumes 23.01.2018 bis 19.03.2018 verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die BF habe eine zugewiesene zumutbare Beschäftigung beim Dienstgeber " XXXX ", möglicher Arbeitsantritt 23.1.2018, nicht angenommen.Mit Bescheid vom 31.01.2018, Zl. VSNR römisch 40 , AMS 963-Wien Währinger Gürtel, sprach das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden BF) gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG 1977, Bundesgesetzblatt Nr 609 aus 1977, idgF den Anspruch auf Notstandshilfe während des Zeitraumes 23.01.2018 bis 19.03.2018 verloren habe. Nachsicht wurde nicht erteilt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die BF habe eine zugewiesene zumutbare Beschäftigung beim Dienstgeber " römisch 40 ", möglicher Arbeitsantritt 23.1.2018, nicht angenommen.

Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde und brachte vor, es habe sich um keine zugewiesene Beschäftigung gehandelt. Vielmehr habe sie sich für diese Beschäftigung selbstständig beworben. Ihr Arbeitsantritt sei mit 17.01.2018 vereinbart worden. An diesem Tag sei sie jedoch weggeschickt worden und es sei ihr der 23.1.2108 als Arbeitsantritt genannt worden. Der BF sei dies nicht korrekt erschienen, daher habe sie das Dienstverhältnis mit Beginn 23.01.2018 nicht angenommen.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.03.2018, GZ. 2018-0566-9-000279, hat das Arbeitsmarktservice den Bescheid vom 31.01.2018, Zl. VSNR XXXX , AMS 963-Wien Währinger Gürtel, abgeändert und der BF gemäß § 10 Abs. 3 AlVG für die Zeit vom 23.01.2018 bis zum 26.01.2018 Nachsicht gewährt. In der Begründung bestätigte das AMS, dass die BF die genannte Stelle selbst gefunden habe. Die Dienstgeberin habe beabsichtigt, die BF anzustellen und habe beim AMS um Eingliederungsbeihilfe angesucht. Da die BF jedoch aufgrund eines rechtskräftigen Bescheides des AMS vom 08.01.2018 für die Zeit von 12.12.2017 bis 22.01.2018 gem. § 10 AlVG vom Notstandshilfebezug gesperrt gewesen sei, hätte eine Eingliederungsbeihilfe erst ab 23.1.2018 gewährt werden können. Aus diesem Grund habe die Dienstgeberin den Arbeitsantritt der BF auf 23.1.2018 verschieben wollen. Die Nichtannahme der angebotenen Beschäftigung sei nicht gerechtfertigt. Da die BF innerhalb des Nachsichtszeitraumes, von 12.2.2018 bis 15.2.2018 ein Dienstverhältnis bei der XXXX GmbH aufgenommen habe, sei der Sanktionszeitraum um vier Tage zu kürzen gewesen.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.03.2018, GZ. 2018-0566-9-000279, hat das Arbeitsmarktservice den Bescheid vom 31.01.2018, Zl. VSNR römisch 40 , AMS 963-Wien Währinger Gürtel, abgeändert und der BF gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AlVG für die Zeit vom 23.01.2018 bis zum 26.01.2018 Nachsicht gewährt. In der Begründung bestätigte das AMS, dass die BF die genannte Stelle selbst gefunden habe. Die Dienstgeberin habe beabsichtigt, die BF anzustellen und habe beim AMS um Eingliederungsbeihilfe angesucht. Da die BF jedoch aufgrund eines rechtskräftigen Bescheides des AMS vom 08.01.2018 für die Zeit von 12.12.2017 bis 22.01.2018 gem. Paragraph 10, AlVG vom Notstandshilfebezug gesperrt gewesen sei, hätte eine Eingliederungsbeihilfe erst ab 23.1.2018 gewährt werden können. Aus diesem Grund habe die Dienstgeberin den Arbeitsantritt der BF auf 23.1.2018 verschieben wollen. Die Nichtannahme der angebotenen Beschäftigung sei nicht gerechtfertigt. Da die BF innerhalb des Nachsichtszeitraumes, von 12.2.2018 bis 15.2.2018 ein Dienstverhältnis bei der römisch 40 GmbH aufgenommen habe, sei der Sanktionszeitraum um vier Tage zu kürzen gewesen.

Gegen diese Beschwerdevorentscheidung erhob die BF, die wegen nachgewiesener Ortsabwesenheit von der Beschwerdevorentscheidung erst verspätet Kenntnis erlangte, mit Schreiben vom 17.05.2018 einen Vorlageantrag.

Mit 08.08.2018 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht eine von der BF unterzeichnete Niederschrift vom 08.08.2018 vor, mit der die BF angab, es liege ein Missverständnis vor. Sie habe mit ihrem Schreiben vom 17.05.2018 keinen Vorlageantrag erheben wollen. Die BF habe den Überbezug an Notstandshilfe bereits bezahlt und ersuche um Einstellung des Beschwerdeverfahrens.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A)

3.1. Zuständigkeit und Beschlussform

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Im vorliegenden Fall war daher Senatszuständigkeit gegeben.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zurückziehung der Beschwerde

§ 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6).Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320 uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).

Eine solche eindeutige Erklärung ist im vorliegenden Fall gegeben, da die Beschwerdeführerin in der Niederschrift vom 08.08.2018 unmissverständlich und zweifelsfrei ihren Vorlageantrag vom 17.05.2018 zurückgezogen hat. Es war daher keine Sachentscheidung zu treffen. Das Verfahren war durch Beschluss einzustellen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. zu den Anforderungen an eine Zurückziehungserklärung VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche zu den Anforderungen an eine Zurückziehungserklärung VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W164.2202315.1.00

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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