Entscheidungsdatum
10.09.2018Norm
ABGB §1175Spruch
W150 2159817-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, vertreten durch die Diakonie - Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, Steinergasse 3/12, 1170 Wien, FN 272779 x, und die Volkshilfe Flüchtlings- und Migrant-Innenbetreuung GmbH, Stockhofstraße 40, 4020 Linz, FN 444937 w, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2017, Verfahrens Zl. XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , vertreten durch die Diakonie - Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, Steinergasse 3/12, 1170 Wien, FN 272779 x, und die Volkshilfe Flüchtlings- und Migrant-Innenbetreuung GmbH, Stockhofstraße 40, 4020 Linz, FN 444937 w, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2017, Verfahrens Zl. römisch 40 , beschlossen:
A)
I. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2017, Zl. XXXX, wird gemäß § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 17 VwGVG iVm § 9 Abs. 1 und 3 Zustellgesetz - ZustG als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.02.2017, Zl. römisch 40 , wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins und 3 Zustellgesetz - ZustG als unzulässig zurückgewiesen.
II. Die Anträge auf Bescheidzustellung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden gemäß § 6 AVG iVm § 17 VwGVG zuständigkeitshalber an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, weitergeleitet.römisch zwei. Die Anträge auf Bescheidzustellung und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden gemäß Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zuständigkeitshalber an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, weitergeleitet.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein syrischer Staatsangehöriger, zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährig, reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt, jedenfalls spätestens am 28.08.2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein, wurde am 28.08.2015 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Traiskirchen festgenommen und stellte im Zuge dieser Amtshandlung den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am nächsten Tag in der Polizeiinspektion Traiskirchen EAST erstbefragt.
2. Am 31.01.2017 wurde der Beschwerdeführer - zum damaligen Zeitpunkt aufgrund seiner Minderjährigkeit noch in Anwesenheit einer Vertreterin der Diakonie - Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH für die gesetzliche Vertreterin der BH Klagenfurt-Land - vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten (im Folgenden: BFA), niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme legte die Vertreterin der Diakonie - Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH als Vertreterin des BF dem BFA zum Nachweis der Bevollmächtigung Ihrer Gesellschaft einschließlich Zustellvollmacht ein Schriftstück der BH Klagenfurt Land, Referat für Jugend und Familie vor und gab als ihre Zustelladresse "Diakonie Flüchtlingsdienst Gem. GmbH", Hauptplatz 7, 9500 Villach, an.
3. Mit Bescheid des BFA vom 23.02.2017, Zl. XXXX, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt.3. Mit Bescheid des BFA vom 23.02.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigen zuerkannt.
4. Der vorgenannte Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.025.2017, Zl. XXXX, wurde am 02.03.2017 der "ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe" mit Adresse in 1170 Wien, Wattgasse 48/3, Stock, zugestellt; andere Zustellvorgänge erfolgten nicht.4. Der vorgenannte Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.025.2017, Zl. römisch 40 , wurde am 02.03.2017 der "ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe" mit Adresse in 1170 Wien, Wattgasse 48/3, Stock, zugestellt; andere Zustellvorgänge erfolgten nicht.
5. Mit im Akt ersichtlichem Schriftsatz, datiert mit 15.05.2017, wurde vom BF am 26.05.2017 bezüglich des Spruchpunktes I. des verfahrensgegenständlichen Bescheides Beschwerde erhoben; bezüglich der verspätet erfolgten Einbringung mittels eines zweiten Schriftsatzes, gemeinsam mit der Beschwerde eingebracht, ein seitens des BFA erfolgter Zustellmangel gerügt und ein Eventualbegehren auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Als Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Zustellung nicht an die ausgewiesene Vertreterin Diakonie - Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH mit der damaligen Adresse Adalbert-Stifter-Straße 1, 9500 Villach, sondern an die "ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48 3. Stock, 1170 Wien" erfolgt sei, mit der kein Vollmachtverhältnis bestanden habe.5. Mit im Akt ersichtlichem Schriftsatz, datiert mit 15.05.2017, wurde vom BF am 26.05.2017 bezüglich des Spruchpunktes römisch eins. des verfahrensgegenständlichen Bescheides Beschwerde erhoben; bezüglich der verspätet erfolgten Einbringung mittels eines zweiten Schriftsatzes, gemeinsam mit der Beschwerde eingebracht, ein seitens des BFA erfolgter Zustellmangel gerügt und ein Eventualbegehren auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Als Begründung wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Zustellung nicht an die ausgewiesene Vertreterin Diakonie - Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH mit der damaligen Adresse Adalbert-Stifter-Straße 1, 9500 Villach, sondern an die "ARGE Rechtsberatung, Wattgasse 48 3. Stock, 1170 Wien" erfolgt sei, mit der kein Vollmachtverhältnis bestanden habe.
6. Eine durch das Gericht durchgeführte Nachschau im Firmenbuch und im zentralen Vereinsregister ergab, dass die "Diakonie - Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH" mit diesem Wortlaut unter der Firmenbuchnummer "FN 272779 x" mit der Rechtsform Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Firmenbuch mit Sitz in 1170 Wien, Steinergasse 3/12, eingetragen ist. Die "ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe" mit Adresse Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, ist in keinem Register verzeichnet, es ist daher von der Rechtsform Gesellschaft bürgerlichen Rechtes gem. § 1175 ABGB auszugehen. Zu diesem Ermittlungsergebnis wurde den Parteien am 20.08.2018 schriftlich Parteiengehör mit einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung eingeräumt.6. Eine durch das Gericht durchgeführte Nachschau im Firmenbuch und im zentralen Vereinsregister ergab, dass die "Diakonie - Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH" mit