TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/10 W125 1423588-3

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Veröffentlicht am 10.09.2018
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Entscheidungsdatum

10.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
BFA-VG §18 Abs2 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs1 Z1
FPG §52 Abs9
FPG §53
ZustG §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch

W125 1423588-3/24E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX alias XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 5.1.2018, Zahl 811470803, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. FILZWIESER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 5.1.2018, Zahl 811470803, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I., II., III. und V. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 57 AsylG 2005, § 10 Abs 2 AsylG 2005 iVm § 52 Abs 1 Z 1 FPG und § 9 BFA-VG, § 52 Abs 9 iVm § 46 FPG und § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt I. wie folgt lautet: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt."römisch eins. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG und Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46, FPG und Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruchpunkt römisch eins. wie folgt lautet: "Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird Ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt."

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des befristeten Einreiseverbotes auf zwei Jahre herabgesetzt wird.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird insoweit stattgegeben, als die Dauer des befristeten Einreiseverbotes auf zwei Jahre herabgesetzt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein indischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Religionsgemeinschaft der Sikh, stellte am 6.12.2011 erstmalig einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, den er damit begründete, die Akali Dal Partei zu unterstützen und daher von Mitgliedern der Kongresspartei verfolgt und mit dem Leben bedroht worden zu sein.

2. Dieser Antrag wurde zunächst mit Bescheid des seinerzeitigen Bundesasylamtes vom 13.12.2011 sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer nach Indien ausgewiesen; eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 9.12.2013 rechtskräftig abgewiesen.

3. Der Beschwerdeführer verblieb in der Folge irregulär in Österreich. Am 12.6.2014 gab er bei einer fremdenpolizeilichen Einvernahme vor dem BFA, RD Wien (As. 421ff des Verwaltungsaktes) an, bisher zu seiner Ausreiseverpflichtung noch nichts unternommen zu haben; in Indien habe er einen Führerschein, diesen versuche er, jetzt zu bekommen; er sei in Österreich als Zeitungszusteller tätig.

4. Am 5.10.2016 wurde er aufgrund eines Festnahmeauftrages zur Sicherung seiner bevorstehenden Abschiebung am Luftweg nach Indien festgenommen, der belangten Behörde vorgeführt und einvernommen. Dabei führte er aus (As. 561ff des Verwaltungsaktes), bis jetzt als Zeitungszusteller gearbeitet zu haben. Er führte ferner aus, 2014 eine Verwaltungsstrafe erhalten zu haben, da er nicht rechtmäßig mit dem Auto gefahren sei.

In der Folge wurde über ihn Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

5. Am 7.10.2016 stellte der Beschwerdeführer im Stand der Schubhaft einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, nachdem er am Tag zuvor in den Hungerstreik gegangen war. Die Schubhaft wurde aufrechterhalten und der faktische Abschiebeschutz nicht zuerkannt. Einer gegen den Schubhaftbescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13.10.2016 (GZ: W154 2136723-1/7E) stattgegeben, die Anhaltung in Schubhaft seit 5.10.2016 für rechtswidrig erklärt und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen, da ein gelinderes Mittel zu verhängen gewesen wäre.

6. Der Beschwerdeführer wurde am 14.10.2016 aus der Schubhaft entlassen und am 19.10.2016 ("reisewillig") in sein Herkunftsland abgeschoben (As. 731ff des Verwaltungsaktes). In einem Ersuchen der damaligen Vertretung vom selben Tag, von der Abschiebung zur Zeit Abstand zu nehmen, wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Freundin und ihrem Sohn (beide österreichische Staatsbürger) in einer Wohnung lebe und krankenversichert sei (As. 747ff des Verwaltungsaktes). Am 3.11.2016 sei er als Angeklagter wegen § 229 Abs 1 StGB vor dem BG XXXX zur Hauptverhandlung geladen.6. Der Beschwerdeführer wurde am 14.10.2016 aus der Schubhaft entlassen und am 19.10.2016 ("reisewillig") in sein Herkunftsland abgeschoben (As. 731ff des Verwaltungsaktes). In einem Ersuchen der damaligen Vertretung vom selben Tag, von der Abschiebung zur Zeit Abstand zu nehmen, wurde darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer mit seiner Freundin und ihrem Sohn (beide österreichische Staatsbürger) in einer Wohnung lebe und krankenversichert sei (As. 747ff des Verwaltungsaktes). Am 3.11.2016 sei er als Angeklagter wegen Paragraph 229, Absatz eins, StGB vor dem BG römisch 40 zur Hauptverhandlung geladen.

7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.10.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 7.10.2016 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis W182 1423588-2 vom 3.1.2017 als unbegründet ab. Es führte dazu aus, dass sich der Beschwerdeführer zur individuellen Begründung seines Folgeantrages ausschließlich auf Umstände, die bereits zum Zeitpunkt der ersten Asylantragsstellung bestanden, gestützt habe. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich erkannte das Bundesverwaltungsgericht in jenem Erkenntnis:7. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28.10.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers vom 7.10.2016 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis W182 1423588-2 vom 3.1.2017 als unbegründet ab. Es führte dazu aus, dass sich der Beschwerdeführer zur individuellen Begründung seines Folgeantrages ausschließlich auf Umstände, die bereits zum Zeitpunkt der ersten Asylantragsstellung bestanden, gestützt habe. Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich erkannte das Bundesverwaltungsgericht in jenem Erkenntnis:

"Der ledige und kinderlose BF lebte zuletzt 2016 - einige Monate vor seiner Abschiebung - mit einer in Indien geborenen, österreichischen Staatsbürgerin zusammen. In diesem Zusammenhang wurden weder Kinder noch eine Schwangerschaft behauptet. Unabhängig von der Frage, ob in dieser speziellen Konstellation bereits von einem etablierten Familienleben im Sinne von Art. 8 EMRK auszugehen ist, steht jedoch fest, dass die Bindung zu einem Zeitpunkt eingegangen wurde, zu dem der BF keinesfalls mehr damit rechnen durfte, in Österreich verbleiben zu dürfen, zumal er zu diesem Zeitpunkt schon über zwei Jahre trotz rechtskräftiger Ausweisung bewusst widerrechtlich im Bundesgebiet verblieben ist. Somit würde das Gewicht eines allenfalls bestehenden Familienlebens in einer Interessensabwägung bereits eine massive Abschwächung erfahren. Auch der Umstand, dass der BF mit seiner Freundin in Österreich kinderlos ist und sich im Herkunftsland die gesamte Kernfamilie des BF aufhält, schwächt seine Position zusätzlich erheblich. Unabhängig davon wäre es dem Paar unter Abwägung aller bisher ausgeführten Faktoren letztlich aber selbst für den Fall der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsland immer noch zuzumuten, unter den gegebenen Umständen zumindest für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens, für das der BF vorübergehend ins Herkunftsland ausreist, die Beziehung zwischenzeitlich über Besuche, Telekommunikation oder elektronische Medien aufrechtzuerhalten. [...]"Der ledige und kinderlose BF lebte zuletzt 2016 - einige Monate vor seiner Abschiebung - mit einer in Indien geborenen, österreichischen Staatsbürgerin zusammen. In diesem Zusammenhang wurden weder Kinder noch eine Schwangerschaft behauptet. Unabhängig von der Frage, ob in dieser speziellen Konstellation bereits von einem etablierten Familienleben im Sinne von Artikel 8, EMRK auszugehen ist, steht jedoch fest, dass die Bindung zu einem Zeitpunkt eingegangen wurde, zu dem der BF keinesfalls mehr damit rechnen durfte, in Österreich verbleiben zu dürfen, zumal er zu diesem Zeitpunkt schon über zwei Jahre trotz rechtskräftiger Ausweisung bewusst widerrechtlich im Bundesgebiet verblieben ist. Somit würde das Gewicht eines allenfalls bestehenden Familienlebens in einer Interessensabwägung bereits eine massive Abschwächung erfahren. Auch der Umstand, dass der BF mit seiner Freundin in Österreich kinderlos ist und sich im Herkunftsland die gesamte Kernfamilie des BF aufhält, schwächt seine Position zusätzlich erheblich. Unabhängig davon wäre es dem Paar unter Abwägung aller bisher ausgeführten Faktoren letztlich aber selbst für den Fall der Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Familienlebens im Herkunftsland immer noch zuzumuten, unter den gegebenen Umständen zumindest für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens, für das der BF vorübergehend ins Herkunftsland ausreist, die Beziehung zwischenzeitlich über Besuche, Telekommunikation oder elektronische Medien aufrechtzuerhalten. [...]

Der BF hat sich nachweislich von Dezember 2011 bis zu seiner Abschiebung im Oktober 2016 im Bundesgebiet aufgehalten. Die ununterbrochene Aufenthaltsdauer hat sohin (knapp) weniger als fünf Jahre betragen. Der BF war zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt. [...] Hinzu kommt, dass der BF nach dem endgültigen negativen Ausgang seines ersten Asylverfahrens im Dezember 2013 trotz rechtskräftiger Ausweisung noch fast drei Jahre unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben ist und zuletzt noch - nach Bekanntgabe eines Abschiebungstermins - versucht hat, diesen widerrechtlichen Aufenthalt durch eine unbegründete Folgeantragsstellung zu verlängern. Gegen das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen verstoßen Fremde maßgeblich, die - auch wenn sie legal eingereist sind und sich während des Asylverfahrens vorläufig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben - nach negativem Abschluss ihrer Asylverfahren unrechtmäßig in Österreich verbleiben (vgl. etwa VwGH 20.12.2012, 2011/23/0480). [...] Der 26-jährige BF ist in Indien geboren, aufgewachsen, hat dort seine Schulbildung absolviert, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit bestritten und dort den deutlich überwiegenden Teil seines Lebens verbracht. In Indien hält sich auch seine gesamte Familie auf. Der Bezug zum Herkunftsland ist sohin jedenfalls noch als sehr ausgeprägt und letztlich überwiegend anzusehen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, weshalb der arbeitsfähige und gesunde BF, sich im Falle der Rückkehr nicht wieder in die Gesellschaft seines Heimatlandes eingliedern wird können."Der BF hat sich nachweislich von Dezember 2011 bis zu seiner Abschiebung im Oktober 2016 im Bundesgebiet aufgehalten. Die ununterbrochene Aufenthaltsdauer hat sohin (knapp) weniger als fünf Jahre betragen. Der BF war zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt. [...] Hinzu kommt, dass der BF nach dem endgültigen negativen Ausgang seines ersten Asylverfahrens im Dezember 2013 trotz rechtskräftiger Ausweisung noch fast drei Jahre unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben ist und zuletzt noch - nach Bekanntgabe eines Abschiebungstermins - versucht hat, diesen widerrechtlichen Aufenthalt durch eine unbegründete Folgeantragsstellung zu verlängern. Gegen das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen verstoßen Fremde maßgeblich, die - auch wenn sie legal eingereist sind und sich während des Asylverfahrens vorläufig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben - nach negativem Abschluss ihrer Asylverfahren unrechtmäßig in Österreich verbleiben vergleiche etwa VwGH 20.12.2012, 2011/23/0480). [...] Der 26-jährige BF ist in Indien geboren, aufgewachsen, hat dort seine Schulbildung absolviert, seinen Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit bestritten und dort den deutlich überwiegenden Teil seines Lebens verbracht. In Indien hält sich auch seine gesamte Familie auf. Der Bezug zum Herkunftsland ist sohin jedenfalls noch als sehr ausgeprägt und letztlich überwiegend anzusehen. Es liegen auch keine Anhaltspunkte vor, weshalb der arbeitsfähige und gesunde BF, sich im Falle der Rückkehr nicht wieder in die Gesellschaft seines Heimatlandes eingliedern wird können."

Gegen diese Entscheidung brachte der Beschwerdeführer kein weiteres Rechtsmittel ein und erwuchs sie in Rechtskraft.

8. Am 5.1.2018 wurde der Beschwerdeführer von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes wieder im Bundesgebiet betreten und festgenommen. Dies erfolgte anlässlich einer Anzeige, die der Sohn jener Freundin, bei welcher der Beschwerdeführer (der vor kurzem über den Landweg via Polen wieder in Österreich eingereist sei) zum Zeitpunkt der Betretung aufhältig war, erstattet hatte: Jener gab vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass es zwischen seiner Mutter und dem Beschwerdeführer zu einer Auseinandersetzung gekommen sei. Es wurde dabei festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und dieser an der Wohnadresse besagter Freundin nach Bestimmungen des BFA-VG festgenommen.

Am selben Tag wurde über ihn mit Mandatsbescheid Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung verhängt; die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes W137 2186338-1 vom 24.4.2018 abgewiesen.

Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht im Speziellen aus:

"Der Beschwerdeführer verfügt über keine familiären und abgesehen von der Freundin keine substanziellen sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Seine Existenz in Österreich ist nicht gesichert; er ging nie einer legalen Beschäftigung nach. Der Beschwerdeführer ist in Österreich weder familiär, noch sozial oder beruflich integriert. Der Beschwerdeführer hat sich vor seiner Festnahme im Verborgenen aufgehalten und unterließ eine amtliche Meldung. Zum Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft bestand eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschwerdeführer neuerlich den Behörden entziehen und seinen Aufenthalt im Verborgenen fortsetzten würde. Er hat sich insgesamt als nicht vertrauenswürdig und nicht kooperativ erwiesen.

[...]

Die belangte Behörde begründete die festgestellte Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der fehlenden Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers. Das Bundesamt stützte sich dabei erkennbar auf die Ziffer 1 des § 76 Abs. 3 FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG.Die belangte Behörde begründete die festgestellte Fluchtgefahr im Wesentlichen mit der fehlenden Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers. Das Bundesamt stützte sich dabei erkennbar auf die Ziffer 1 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG und prüfte zudem den Grad sozialer Verankerung in Österreich gemäß Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG.

Dem Vorliegen dieses Kriteriums konnte auch in der Beschwerde nicht substanziell entgegen getreten werden, zumal sich dieses auch unter Einbeziehung des Inhalts der Beschwerde als unstrittig erweisen. Die Behauptungen einer bestehenden "Lebensgemeinschaft" mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Person (ohne eigenen legalen Aufenthalt und Meldung) sowie einer "beruflichen Verankerung" (durch Schwarzarbeit) sind offenkundig nicht tragfähig. [...]

3.3. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auch auf § 76 Abs. 3 Z 9 FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer weder eine legale Erwerbstätigkeit ausübte, noch über hinreichende eigene Barmittel oder Familienangehörige verfügt. Dies wurde in der Beschwerde auch nicht substantiell bestritten. [...]3.3. Die belangte Behörde stützt den angefochtenen Bescheid auch auf Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer 9, FPG, wonach der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen sind und kommt zutreffend zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer weder eine legale Erwerbstätigkeit ausübte, noch über hinreichende eigene Barmittel oder Familienangehörige verfügt. Dies wurde in der Beschwerde auch nicht substantiell bestritten. [...]

Auf Grund dieser Erwägungen ging das Bundesamt zutreffend davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers insgesamt Fluchtgefahr in einem die Anordnung der Schubhaft rechtfertigenden Ausmaß besteht. [...]

Dem Bundesamt ist darin beizupflichten, dass sich im Falle des Beschwerdeführers weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen: der Beschwerdeführer hat sich in Zusammenschau mit seinem in den letzten Jahren gesetzten Verhalten als nicht vertrauenswürdig erwiesen. Deshalb kommt ihm auch keine persönliche Vertrauenswürdigkeit (die aber im gelinderen Mittel grundsätzlich gegeben sein müsste) zu."

9. Mit einem weiteren, dem hier angefochtenen Bescheid vom 5.1.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gemäß § 10 Abs 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.), gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gemäß § 53 Abs 1 iVm Abs 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß § 18 Abs 2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt V.).9. Mit einem weiteren, dem hier angefochtenen Bescheid vom 5.1.2018 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Indien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer sich illegal in Österreich aufhalte und weder beruflich noch sozial verankert sei; er habe keinen Asylantrag gestellt und bestünden keine Bedenken gegen seine Abschiebung nach Indien. Ein Einreiseverbot sei zu erlassen gewesen, weil der Beschwerdeführer nicht habe beweisen können, dass er über Barmittel verfüge und eine "potentielle Belastungsquelle" für das österreichische Sozialsystem darstelle. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung sei abzuerkennen gewesen, weil der Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und seine sofortige Ausreise erforderlich sei.

Mit Verfahrensanordnung vom 5.1.2018 wurde dem Beschwerdeführer für ein allfälliges Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht die ARGE - Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater zur Seite gestellt, welcher der Beschwerdeführer in weiterer Folge am 8.1.2018 Vertretungsvollmacht erteilte.

10. Gegen diesen, dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegenden Bescheid richtet sich die am 2.2.2018 durch den bevollmächtigten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers XXXX eingebrachte Beschwerde.10. Gegen diesen, dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegenden Bescheid richtet sich die am 2.2.2018 durch den bevollmächtigten Rechtsvertreter des Beschwerdeführers römisch 40 eingebrachte Beschwerde.

In dieser wurde im Wesentlichen gerügt, dass die vom Beschwerdeführer dargebotenen Beweise nicht ausreichend gewürdigt worden seien. Durch die Rückkehrentscheidung werde unverhältnismäßig in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen, dieser sei durch seine stabile Lebensgemeinschaft und seine Erwerbstätigkeit in Österreich gebunden. Eine Abschiebung nach Indien sei nicht notwendig und sei er dort mit Leib und Leben bedroht. Das Einreiseverbot sei nicht notwendig, weil der Beschwerdeführer keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle; jedenfalls sei es in der Dauer von fünf Jahren überzogen. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil eine sofortige Ausreise aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit nicht erforderlich sei.

11. Am 2.2.2018 erfolgte dazu die Beschwerdevorlage ans Bundesverwaltungsgericht und wurde die vorliegende Rechtssache in Anwendung der geltenden Geschäftsverteilung der Gerichtsabteilung W125 zugewiesen.

12. Am 6.2.2018 erging in der gegenständlichen Rechtssache seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eine verfahrensleitende Verfügung an den Beschwerdeführervertreter, die ARGE Rechtsberatung als ebenfalls mit der Vertretung bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation und die belangte Behörde. Der Beschwerdeführervertreter hatte sich in der Beschwerde und einer vorangegangenen Stellungnahme vom 19.1.2018 unter anderem auch auf eine vorgelegte eidesstattliche Erklärung eines indischen Rechtsanwaltes sowie vorgelegte Dokumente betreffend ein anhängiges Einwanderungsverfahren in Polen und ein Schreiben eines polnischen Unternehmens bezogen (daher sei eine freiwillige Ausreise nach Polen sinnvoller); genannte Unterlagen befanden sich jedoch nicht im von der Behörde vorg

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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