TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/10 W104 2175231-1

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Veröffentlicht am 10.09.2018
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Entscheidungsdatum

10.09.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W104 2175231-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Baumgartner über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.10.2017, Zl. 1121181009/160921467, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.06.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Baumgartner über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.10.2017, Zl. 1121181009/160921467, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.06.2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer stellte am 02.07.2016 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.

In seiner Erstbefragung am 03.07.2016 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, afghanischer Staatsangehöriger aus der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Muslim zu sein und am XXXX in Karachi in Pakistan geboren zu sein. Sein Heimatland habe er verlassen, weil jemand an die Taliban verraten habe, dass sein Vater für die Amerikaner gearbeitet habe. Dem Beschwerdeführer selbst sei unterstellt worden, dass er für die Taliban spioniert habe.In seiner Erstbefragung am 03.07.2016 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, afghanischer Staatsangehöriger aus der Volksgruppe der Paschtunen und sunnitischer Muslim zu sein und am römisch 40 in Karachi in Pakistan geboren zu sein. Sein Heimatland habe er verlassen, weil jemand an die Taliban verraten habe, dass sein Vater für die Amerikaner gearbeitet habe. Dem Beschwerdeführer selbst sei unterstellt worden, dass er für die Taliban spioniert habe.

In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.09.2017 schilderte der Beschwerdeführer seinen privaten Hintergrund sowie seine bisher getätigten Integrationsbemühungen in Österreich. Zu seinem Privatleben führte der Beschwerdeführer aus, dass er von der Grundversorgung lebe und keine Verwandten in Österreich habe. Er unterhalte keine sozialen oder privaten Bindungen in Österreich. In Österreich sei er ein Monat wegen des Verkaufs von Suchtmittel in Haft gewesen. Er habe ursprünglich in der Provinz Laghman gelebt und sei dann aufgrund einer Anstellung seines Vaters bei den Amerikanern nach Jalalabad in Nangarhar umgezogen. Dort habe dieser bis in den März 2012 ein Jahr gearbeitet, habe dann ein Geschirrgeschäft in Jalalabad geführt und sei dann mit seiner Familie nach XXXX im Distrikt Shinwari umgezogen. Dort habe die Familie Geschirr im eigenen Geschäft und im Rahmen von Haustürgeschäften verkauft. Der Beschwerdeführer habe Verwandte in Kabul sowie in der Provinz Kapisa. In Afghanistan habe er zehn Jahre die Schule besucht und als Automechaniker-Lehrling für die Amerikaner gearbeitet.In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.09.2017 schilderte der Beschwerdeführer seinen privaten Hintergrund sowie seine bisher getätigten Integrationsbemühungen in Österreich. Zu seinem Privatleben führte der Beschwerdeführer aus, dass er von der Grundversorgung lebe und keine Verwandten in Österreich habe. Er unterhalte keine sozialen oder privaten Bindungen in Österreich. In Österreich sei er ein Monat wegen des Verkaufs von Suchtmittel in Haft gewesen. Er habe ursprünglich in der Provinz Laghman gelebt und sei dann aufgrund einer Anstellung seines Vaters bei den Amerikanern nach Jalalabad in Nangarhar umgezogen. Dort habe dieser bis in den März 2012 ein Jahr gearbeitet, habe dann ein Geschirrgeschäft in Jalalabad geführt und sei dann mit seiner Familie nach römisch 40 im Distrikt Shinwari umgezogen. Dort habe die Familie Geschirr im eigenen Geschäft und im Rahmen von Haustürgeschäften verkauft. Der Beschwerdeführer habe Verwandte in Kabul sowie in der Provinz Kapisa. In Afghanistan habe er zehn Jahre die Schule besucht und als Automechaniker-Lehrling für die Amerikaner gearbeitet.

Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass den Taliban verraten worden sei, dass sein Vater für die Amerikaner gearbeitet habe. Daraufhin sei er sofort, ohne sich von seinem Vater zu verabschieden, geflohen. Auf Nachfrage gab er an, dass er von einem befreundeten Buben gewarnt worden sei, dass er vor den Taliban fliehen müsse. So sei er auch selbst, weil er von Haus zu Haus mit den Geschirrwaren gegangen sei, der Spionage verdächtigt worden. Mit dem Vorhalt, dass er angegeben habe, Automechaniker-Lehrling gewesen zu sein konfrontiert, gab er an, dass er dies gemacht habe, wie er noch sehr klein gewesen sei. Auf Nachfrage, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass ein Bub vor dem Talibanangriff habe warnen können, gab er an, dass normalerweise vor Angriffen der Taliban die Dorfbewohner gewarnt würden. Erneut zu dem Sachverhalt befragt, gab er an, dass er nach der Warnung alles weggeschmissen habe und mit seinem Fahrrad zu seinem Vater ins Geschäft gefahren sei und ihn gewarnt habe. Danach seien sie gemeinsam in die Stadt gefahren und hätten sich dort getrennt.

Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG) wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG) erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG) wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG) erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.

In der Begründung des Bescheides gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder und traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen glaubhaft zu machen. Die Behörde gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer Afghanistan lediglich aus finanziellen und wirtschaftlichen Gründen verlassen habe.In der Begründung des Bescheides gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder und traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen glaubhaft zu machen. Die Behörde gehe davon aus, dass der Beschwerdeführer Afghanistan lediglich aus finanziellen und wirtschaftlichen Gründen verlassen habe.

Mit Schreiben vom 24.10.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl in vollem Umfang wegen behaupteter Rechtswidrigkeit. Darin führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen aus, dass die Taliban Personen die mit dem ausländischen Militär zusammenarbeiten verfolgen würden. Deshalb sei die Verfolgung als berechtigt und wohlbegründet im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen.

Mit Amtsvermerk vom 30.12.2017 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer unter Verdacht eines Suchtmittelvergehens steht und ihm im Zuge einer Amtshandlung Cannabiskraut/Marihuana abgenommen worden sei.

Am 21.06.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Vertretung des Beschwerdeführers statt. Das BFA als belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater als einfacher Lenker für die Amerikaner gearbeitet habe. Wie der Arbeitsvertrag seines Vaters mit den Amerikanern durch Zeitablauf beendet worden sei, habe sein Vater keine Arbeit mehr in Jalalabad finden können, deshalb sei seine Familie nach XXXX gezogen. Dort gebe es viele Taliban und auch Angehörige des Daesh. An die Angehörigen der Taliban sei jedoch die berufliche Vergangenheit seines Vaters verraten worden. Wie die Taliban daraufhin zum elterlichen Geschäft gekommen seien, sei die Familie des Beschwerdeführers geflohen. Befragt, warum die Familie des Beschwerdeführers gewusst habe, dass die Taliban zu ihnen unterwegs seien, gab der Beschwerdeführer an, dass wenn die Taliban zu einem unterwegs seien, alle anderen ihre Geschäfte schließen und vom Basar flüchten würden. Diese Informationen hätten sie am Basar erhalten und seien deshalb geflohen. Auf Nachfrage gab er an, dass jemand seinen Vater informiert habe, aber auch der Beschwerdeführer die Gruppe von Leuten kommen gesehen habe. Daraufhin habe er zu seinem Vater gesagt, dass er das Geschäft zusperren und flüchten solle. Auf den Widerspruch hingewiesen, dass er vor der Behörde angegeben habe, dass er von einem Freund über die Bedrohung informiert worden sei und deshalb alles hingeschmissen habe und geflohen sei, gab er an, dass er bei der Erstbefragungen sehr müde gewesen sei, da er neun Länder durchquert habe und sich dies so wohl erklären ließe.Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater als einfacher Lenker für die Amerikaner gearbeitet habe. Wie der Arbeitsvertrag seines Vaters mit den Amerikanern durch Zeitablauf beendet worden sei, habe sein Vater keine Arbeit mehr in Jalalabad finden können, deshalb sei seine Familie nach römisch 40 gezogen. Dort gebe es viele Taliban und auch Angehörige des Daesh. An die Angehörigen der Taliban sei jedoch die berufliche Vergangenheit seines Vaters verraten worden. Wie die Taliban daraufhin zum elterlichen Geschäft gekommen seien, sei die Familie des Beschwerdeführers geflohen. Befragt, warum die Familie des Beschwerdeführers gewusst habe, dass die Taliban zu ihnen unterwegs seien, gab der Beschwerdeführer an, dass wenn die Taliban zu einem unterwegs seien, alle anderen ihre Geschäfte schließen und vom Basar flüchten würden. Diese Informationen hätten sie am Basar erhalten und seien deshalb geflohen. Auf Nachfrage gab er an, dass jemand seinen Vater informiert habe, aber auch der Beschwerdeführer die Gruppe von Leuten kommen gesehen habe. Daraufhin habe er zu seinem Vater gesagt, dass er das Geschäft zusperren und flüchten solle. Auf den Widerspruch hingewiesen, dass er vor der Behörde angegeben habe, dass er von einem Freund über die Bedrohung informiert worden sei und deshalb alles hingeschmissen habe und geflohen sei, gab er an, dass er bei der Erstbefragungen sehr müde gewesen sei, da er neun Länder durchquert habe und sich dies so wohl erklären ließe.

Zu seinen Lebensumständen in Österreich sowie zu seinen Familienkontakten befragt gab er an, dass er mit einem Freund zusammenwohne. Die deutsche Sprache erlerne er nicht in einem Kurs, sondern von Freunden, die er am Bahnhof getroffen habe. Er habe auch eine österreichische Freundin und sei seit vier oder fünf Monate mit ihr zusammen. In Österreich habe er noch nicht gearbeitet. Sein Vater sei mittlerweile verschwunden, selbst stehe er jedoch mit seiner übrigen Familie über Facebook bzw. telefonisch in Kontakt. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer eine Kursbesuchsbestätigung über die Teilnahme eines Deutschkurses sowie die Verständigung vom vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung einer Straftat gemäß § 35 Abs. 9 des Suchtmittelgesetzes in das Verfahren ein.Zu seinen Lebensumständen in Österreich sowie zu seinen Familienkontakten befragt gab er an, dass er mit einem Freund zusammenwohne. Die deutsche Sprache erlerne er nicht in einem Kurs, sondern von Freunden, die er am Bahnhof getroffen habe. Er habe auch eine österreichische Freundin und sei seit vier oder fünf Monate mit ihr zusammen. In Österreich habe er noch nicht gearbeitet. Sein Vater sei mittlerweile verschwunden, selbst stehe er jedoch mit seiner übrigen Familie über Facebook bzw. telefonisch in Kontakt. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer eine Kursbesuchsbestätigung über die Teilnahme eines Deutschkurses sowie die Verständigung vom vorläufigen Rücktritt von der Verfolgung einer Straftat gemäß Paragraph 35, Absatz 9, des Suchtmittelgesetzes in das Verfahren ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Beweisaufnahme:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

* Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesamte

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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