Entscheidungsdatum
10.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W104 2174912-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2017, Zl. 1080677708-150985379, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.06.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.10.2017, Zl. 1080677708-150985379, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.06.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 31.07.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
In seiner Erstbefragung am 01.08.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, afghanischer Staatsangehöriger aus der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Muslim zu sein und am XXXX in Zakhel geboren zu sein. Zu seinen Fluchtgründen führte aus, dass die Sicherheitslage in Kunduz aufgrund der Taliban, welche auch seinen Vater getötet hätten, schlecht sei. Deshalb habe er das Land verlassen.In seiner Erstbefragung am 01.08.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, afghanischer Staatsangehöriger aus der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Muslim zu sein und am römisch 40 in Zakhel geboren zu sein. Zu seinen Fluchtgründen führte aus, dass die Sicherheitslage in Kunduz aufgrund der Taliban, welche auch seinen Vater getötet hätten, schlecht sei. Deshalb habe er das Land verlassen.
In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 05.09.2017 gab der Beschwerdeführer eingangs an, dass er bis auf Zahnschmerzen gesund sei und bis zur elften Schulstufe in Kunduz zur Schule ging. Zu seinen Fluchtgründen gab er an, dass in der Werkstatt von seinem Vater Autos für Ausländer repariert worden seien. Da ein Mitarbeiter eine Bombe in einem Auto verstecken wollte, habe sein Vater diesen Mitarbeiter bei der Polizei angezeigt, die ihn verhaftet hätte. Am nächsten Tag sei sein Vater ermordet worden und in weiterer Folge habe der Beschwerdeführer einen unbekannten Anruf bekommen, indem man ihm gedroht habe. Da man ihn 2 Stunden später wieder angerufen habe, um sich unter Vorspiegelung von falschen Tatsachen mit ihm zu treffen, sei er auf Anraten seines Onkels geflohen. Darüber ausführte der Beschwerdeführer aus, dass der verhaftete Mitarbeiter mit den Taliban Verbindungen hätte und von diesen die Bedrohung ausgehe. Auf Nachfrage, warum er mittlerweile über den Taliban-Hintergrund wisse, gab er an, dass Kunduz eine kleine Stadt sei und man derartige Dinge eben erfahre.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 20.09.2017, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG) wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG) erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA vom 20.09.2017, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG) wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, des Bundesgesetzes über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG) erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
In der Begründung des Bescheides gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder und traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen glaubhaft zu machen. Zu Spruchpunkt II. führte die Behörde aus, der Beschwerdeführer sei gesund, jung und arbeitsfähig. Es sei davon auszugehen, dass er seine dringendsten Lebensbedürfnisse befriedigen könne und ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative zukomme.In der Begründung des Bescheides gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder und traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen glaubhaft zu machen. Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die Behörde aus, der Beschwerdeführer sei gesund, jung und arbeitsfähig. Es sei davon auszugehen, dass er seine dringendsten Lebensbedürfnisse befriedigen könne und ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative zukomme.
Mit Schreiben vom 23.10.2017 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl in vollem Umfang wegen behaupteter Rechtswidrigkeit. Darin führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen aus, dass er bei der Einvernahme die Wahrheit gesagt habe. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer Länderinformationen in das Verfahren ein.
Am 21.06.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Vertretung des Beschwerdeführers statt. Das BFA als belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Der Beschwerdeführer führte aus, dass er gemeinsam mit einem Afghanen in Linz in einer Wohnung lebe. Er arbeite selbstständig als Autopolier und lerne die deutsche Sprache.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er nach der Tötung seines Vaters durch entweder die Taliban oder Angehörige ihres Mitarbeiters telefonisch bedroht worden sei. So sei ihm gesagt worden, dass er und sein Vater aufgrund der Autoreparaturen für Ausländer keine Muslime seien. Vor diesem Anruf, bei dem auch mit dem Tod bedroht worden sei, habe der Beschwerdeführer mit niemandem in Afghanistan Probleme gehabt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
* Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl;
* Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht;
* Einsichtnahme in den in der mündlichen Verhandlung eingebrachten Bericht "EASO Country of Origin Information Report Afghanistan - Individuals targeted by armed actors in the conflict - European Asylum Support Office - December 2017", abrufbar unter https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/Afghanistan_targeting_conflict.pdf (Zugriff am 22.08.2018);
* Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente und die Informationen der Staatendokumentation.
2. Feststellungen:
2.1. Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Fluchtgründen
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zum sunnitischen Glauben. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Er stammt aus der Provinz Kunduz. Der Beschwerdeführer hat als Spengler in der Werkstatt seines Vaters sowie in Österreich als Autopolierer gearbeitet.
In Übereinstimmung mit dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hegt auch das Bundesverwaltungsgericht Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers - dies nicht zuletzt aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und dem Umstand, dass dessen Familie nach wie vor offensichtlich unbehelligt in Afghanistan leben kann - letztendlich kann es jedoch dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer einer lokalen Verfolgung durch Private oder auch die Taliban ausgesetzt war, da ihm eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul oder Mazar-e-Sharif zukommt.
Der Beschwerdeführer hält sich seit Mitte 2015 in Österreich auf. Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Österreich, verfügt hier aber über soziale Kontakte. Der Beschwerdeführer spricht etwas deutsch und arbeitet als Autopolier. Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung und ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer ist gesund und erwerbsfähig, die Städte Kabul und Mazar-e Sharif sind über den dortigen Flughafen gut erreichbar. In Kabul ist nach den vorliegenden Länderberichten die allgemeine Lage als vergleichsweise sicher und stabil zu bezeichnen, auch wenn es dort zu Anschlägen kommt. Innerhalb Kabuls existieren demnach in verschiedenen Vierteln unterschiedliche Sicherheitslagen. Aus den entsprechenden Länderberichten ergibt sich, dass sich die in der Stadt Kabul verzeichneten Anschläge hauptsächlich im Nahebereich staatlicher Einrichtungen (etwa Regierungs- und Polizeigebäude) oder NGOs sowie gezielt auf (internationale) Sicherheitskräfte ereignen. Die genannten Gefährdungsquellen sind in reinen Wohngebieten nicht anzunehmen, weshalb die Sicherheitslage in der Stadt Kabul nach wie vor als ausreichend sicher zu bewerten ist.
Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan keiner konkreten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt.
Im Falle einer Verbringung in seinen Herkunftsstaat gelangt der Beschwerdeführer nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage.
2.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat:
2.2.1. Staatendokumentation (Stand 02.03.2017 inklusive integrierter Kurzinformationen bis zum 30.01.2018)
Sicherheitslage Kabul
Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016)
Distrikt Kabul
Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).
Provinz Kabul
Im Zeitraum 1.9.2015. - 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).
Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017).
In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017;