TE Bvwg Beschluss 2018/9/11 W229 2204439-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.09.2018
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Entscheidungsdatum

11.09.2018

Norm

ASVG §113 Abs1 Z1
ASVG §113 Abs2
AVG §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W229 2204439-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch KB SteuerberatungsGmbH, Himmelpfortgasse 16, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 24.07.2018, Zl.XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch KB SteuerberatungsGmbH, Himmelpfortgasse 16, 1010 Wien, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 24.07.2018, Zl.XXXX, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) vom 24.07.2018, Zl. XXXX, wurde dem Beschwerdeführer ein Beitragszuschlag gemäß § 410 Abs. 1 Z 5 iVm. § 113 Abs. 1 Z 1 iVm. Abs. 2 ASVG in der Höhe von EUR 400,- vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe als Dienstgeber die Anmeldungen für XXXXzur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet. Dies sei im Rahmen der am 25.02.2018 erfolgten Überprüfung durch die Prüforgane in XXXX, festgestellt worden. Im gegenständlichen Fall liege eine erstmalige verspätete Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor, weshalb die WGKK von der Verhängung des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung absehe und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf EUR 400,- herabsetze.1. Mit Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) vom 24.07.2018, Zl. römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer ein Beitragszuschlag gemäß Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG in der Höhe von EUR 400,- vorgeschrieben. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe als Dienstgeber die Anmeldungen für XXXXzur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet. Dies sei im Rahmen der am 25.02.2018 erfolgten Überprüfung durch die Prüforgane in römisch 40 , festgestellt worden. Im gegenständlichen Fall liege eine erstmalige verspätete Anmeldung mit unbedeutenden Folgen vor, weshalb die WGKK von der Verhängung des Teilbetrages für die gesonderte Bearbeitung absehe und den Teilbetrag für den Prüfeinsatz auf EUR 400,- herabsetze.

2. Mit E-Mail vom 22.08.2018 nahm die KB SteuerberatungsGmbH namens und im Auftrag ihrer Mandantschaft zur den Beitragsverschreibungen seitens der WGKK im Zusammenhang mit der Prüfung vom 24.05.2018 Stellung. Darin wird unter anderem ausgeführt, dass sie einen Bescheid über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages per 30.07.2018 erhalten haben, dieser sei ihnen per 24.07.2018 persönlich ausgestellt worden. Nach Darlegung des Sachverhaltes stellt die KB SteuerberatungsGmbH fest, dass sie bislang keine Bescheide erhalten habe, welche sie bekämpfen könne. Die Prüfung und der Prüfzeitraum und die damit einhergehende Beitragsnachverrechnung einen Zeitraum betreffen, in welchem die Mandantschaft XXXX noch nicht gegründet worden war. Die Anmeldung des Herrn XXXX bei der WGKK sei auf Grund seines legalen Status im Inland nicht möglich, abgesehen von seiner gewerblichen Tätigkeit, welche von der WKO bestätigt worden sei. Die Abrechnung nach Werk und die Vereinbarung, welche mit Herrn XXXX getroffen worden sei, stelle kein Dienstverhältnis dar.2. Mit E-Mail vom 22.08.2018 nahm die KB SteuerberatungsGmbH namens und im Auftrag ihrer Mandantschaft zur den Beitragsverschreibungen seitens der WGKK im Zusammenhang mit der Prüfung vom 24.05.2018 Stellung. Darin wird unter anderem ausgeführt, dass sie einen Bescheid über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages per 30.07.2018 erhalten haben, dieser sei ihnen per 24.07.2018 persönlich ausgestellt worden. Nach Darlegung des Sachverhaltes stellt die KB SteuerberatungsGmbH fest, dass sie bislang keine Bescheide erhalten habe, welche sie bekämpfen könne. Die Prüfung und der Prüfzeitraum und die damit einhergehende Beitragsnachverrechnung einen Zeitraum betreffen, in welchem die Mandantschaft römisch 40 noch nicht gegründet worden war. Die Anmeldung des Herrn römisch 40 bei der WGKK sei auf Grund seines legalen Status im Inland nicht möglich, abgesehen von seiner gewerblichen Tätigkeit, welche von der WKO bestätigt worden sei. Die Abrechnung nach Werk und die Vereinbarung, welche mit Herrn römisch 40 getroffen worden sei, stelle kein Dienstverhältnis dar.

3. Mit Schreiben vom 23.08.2018 wurden dieses Schreiben sowie der Verfahrensakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

4. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte mit Schreiben vom 30.08.2018, zugestellt durch persönliche Übernahme am 04.09.2018, einen Mängelbehebungsauftrag und führte darin aus, dass das E-Mail vom 22.08.2018 an die WGKK von dieser als Beschwerde gegen den Bescheid der WGKK vom 24.07.2018, XXXX gewertet worden sei. Aufgrund der Ausführungen im Schreiben sei unklar, ob dieses Schreiben als Beschwerde gegen diesen Bescheid dienen solle und werde aufgetragen, eine Beschwerdegebegehren vorzubringen.4. Das Bundesverwaltungsgericht erteilte mit Schreiben vom 30.08.2018, zugestellt durch persönliche Übernahme am 04.09.2018, einen Mängelbehebungsauftrag und führte darin aus, dass das E-Mail vom 22.08.2018 an die WGKK von dieser als Beschwerde gegen den Bescheid der WGKK vom 24.07.2018, römisch 40 gewertet worden sei. Aufgrund der Ausführungen im Schreiben sei unklar, ob dieses Schreiben als Beschwerde gegen diesen Bescheid dienen solle und werde aufgetragen, eine Beschwerdegebegehren vorzubringen.

5. Mit Schreiben vom 05.09.2018 teilte die KB SteuerberatungsGmbH folgendes mit: "Wir sind grundsätzlich überrascht, dass die Behörde (WGKK) unser Ersuchen per Email vom 22.8.2018 anXXXX WGKK bereits als Beschwerde deutet. Wie schon im Schreiben festgehalten ersuchen wir um Ausstellung eines bekämpfbaren Bescheides iSd § 410 ASVG seitens der WGKK in welchem die Beiträge für den sowie in der Niederschrift vorgeworfenen angeblichen Dienstnehmer vorgeschrieben werden. Einen solchen Bescheid haben wir nach mehrmaligen Telefonaten und auch nach unserer Email nicht erhalten. Ohne Bescheid worin die Versicherungspflicht iSd § 4 Abs 1 Z1 ASVG seitens der WGKK festgestellt wird, können wir kein rechtsgültiges Rechtsmittel einlegen. Diesen Formmangel wollten wir mit der oben genannten Email beheben. Der Bescheid über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages vom 24.07.2018 wurde uns zugestellt. Dieser möge nach erfolgreicher Bekämpfung des Bescheides (welcher seitens der WGKK noch ausgestellt werden muss) wegfallen. In eventu, sollte bereits aus der Niederschrift oder anderen Unterlagen ein Bescheid im Sinne des §410 ASVG abgeleitet werden können, wovon wir nicht ausgehen, ersuchen wir um Nennung dieses Schriftstückes und lassen uns den entsprechenden Punkte zur Mängelbehebung und den Beschwerde weg offen. Wir ersuchen um Klärung des Sachverhaltes und gegebenenfalls Rücksprache über die weitere Vorgehensweise im Hinblick auf allseitige Ökonomie."5. Mit Schreiben vom 05.09.2018 teilte die KB SteuerberatungsGmbH folgendes mit: "Wir sind grundsätzlich überrascht, dass die Behörde (WGKK) unser Ersuchen per Email vom 22.8.2018 anXXXX WGKK bereits als Beschwerde deutet. Wie schon im Schreiben festgehalten ersuchen wir um Ausstellung eines bekämpfbaren Bescheides iSd Paragraph 410, ASVG seitens der WGKK in welchem die Beiträge für den sowie in der Niederschrift vorgeworfenen angeblichen Dienstnehmer vorgeschrieben werden. Einen solchen Bescheid haben wir nach mehrmaligen Telefonaten und auch nach unserer Email nicht erhalten. Ohne Bescheid worin die Versicherungspflicht iSd Paragraph 4, Absatz eins, Z1 ASVG seitens der WGKK festgestellt wird, können wir kein rechtsgültiges Rechtsmittel einlegen. Diesen Formmangel wollten wir mit der oben genannten Email beheben. Der Bescheid über die Vorschreibung eines Beitragszuschlages vom 24.07.2018 wurde uns zugestellt. Dieser möge nach erfolgreicher Bekämpfung des Bescheides (welcher seitens der WGKK noch ausgestellt werden muss) wegfallen. In eventu, sollte bereits aus der Niederschrift oder anderen Unterlagen ein Bescheid im Sinne des §410 ASVG abgeleitet werden können, wovon wir nicht ausgehen, ersuchen wir um Nennung dieses Schriftstückes und lassen uns den entsprechenden Punkte zur Mängelbehebung und den Beschwerde weg offen. Wir ersuchen um Klärung des Sachverhaltes und gegebenenfalls Rücksprache über die weitere Vorgehensweise im Hinblick auf allseitige Ökonomie."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Mit Bescheid der WGKK vom 24.07.2018, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführerin ein Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 400,-Mit Bescheid der WGKK vom 24.07.2018, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführerin ein Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 400,-

vorgeschrieben.

Das E-Mail vom 22.08.2018 weist nicht die ausreichenden Bestandteile einer Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 VwGVG) auf. Insbesondere fehlt ein Beschwerdebegehren. Dieses wurde mit Schreiben vom 05.09.2018 nicht nachgeholt.Das E-Mail vom 22.08.2018 weist nicht die ausreichenden Bestandteile einer Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 VwGVG) auf. Insbesondere fehlt ein Beschwerdebegehren. Dieses wurde mit Schreiben vom 05.09.2018 nicht nachgeholt.

Das Bundesverwaltungsgericht erteilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30.08.2018 einen Mängelbehebungsauftrag.

Der Beschwerdeführer ist dem Auftrag zur Behebung von Mängeln seiner Eingabe nicht nachgekommen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde, insbesondere den Eingaben des Einschreiters und der zitierten Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes. Der Sachverhalt ist aktenkundig und unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1. Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.3.2. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

3.3.1. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) BGBl. I Nr. 33/2013 idgF lauten:3.3.1. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF lauten:

"Inhalt der Beschwerde

§ 9. (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:Paragraph 9, (1) Die Beschwerde hat zu enthalten:

1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2. die Bezeichnung der belangten Behörde,

3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4. das Begehren und

5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist."

3.3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) BGBl. Nr. 51/1991 idgF lauten:3.3.2. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF lauten:

"Anbringen

§ 13. [...]Paragraph 13, [...]

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht."

3.3.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH vom 13.11.2012, Zl. 2012/05/0184 und vom 21.09.2010, Zl. 2010/11/0108) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder wegen eines Versehens mangelhaft sind.3.3.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche VwGH vom 13.11.2012, Zl. 2012/05/0184 und vom 21.09.2010, Zl. 2010/11/0108) dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder wegen eines Versehens mangelhaft sind.

Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH vom 30.10.2008, Zl. 2007/07/0075 und vom 07.09.2009, Zl. 2009/05/0153).Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen vergleiche VwGH vom 30.10.2008, Zl. 2007/07/0075 und vom 07.09.2009, Zl. 2009/05/0153).

Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt enthält die vorliegende E-Mail vom 22.08.2018 kein Beschwerdebegehren.

Dem dem Rechtsvertreter erteilten Mängelbehebungsauftrag wurde nicht entsprochen, vielmehr wurde mitgeteilt, dass die Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der WGKK vom 04.07.2018 nicht gewünscht war, sondern mit diesem E-Mail neuerlich um die Ausstellungen eines Bescheides betreffend die Beitragsnachverrechnung ersucht werden sollte. Der dem Schreiben vom 22.08.2018 anhaftende Mangel wurde damit nicht behoben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.4. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.3.4. Im vorliegenden Beschwerdefall konnte die Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG entfallen, weil die Beschwerde zurückzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

3.5.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.5.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.5.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). Auch erging die Entscheidung in Anlehnung an die unter Punkt 3.3.3. der Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.3.5.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). Auch erging die Entscheidung in Anlehnung an die unter Punkt 3.3.3. der Erwägungen zu Spruchpunkt A) dargelegte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Mängelbehebung, Verbesserungsauftrag, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W229.2204439.1.00

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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