TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/20 W118 2165622-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.09.2018
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Entscheidungsdatum

20.09.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §15 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §15 Abs2
Horizontale GAP-Verordnung §15 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §19 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §19 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §23 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §9 Abs1
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8a Abs2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 19 gültig von 08.05.2015 bis 31.10.2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022
  1. § 19 gültig von 08.05.2015 bis 31.10.2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022
  1. § 9 gültig von 08.05.2015 bis 31.10.2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022

Spruch

W118 2165622-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5252707010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5252707010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 20.04.2015 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) über die Internet-Applikation eAMA elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und beantragte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015.

Am 21.04.2015 und am 04.05.2015 übermittelte der BF Korrekturen seines Mehrfachantrages.

Der Antrag auf Direktzahlungen umfasste auch Flächen der Alm des BF mit der BNr. XXXX .Der Antrag auf Direktzahlungen umfasste auch Flächen der Alm des BF mit der BNr. römisch 40 .

2. Mit Schreiben vom 27.05.2015 wies die AMA den BF auf einen aufgetretenen Plausibilitätsfehler (Nr. 20354) und eine bis spätestens 15.06.2015 bestehende Möglichkeit der Fehlerbereinigung hin. Konkret wurde zu dem Fehler festgehalten, dass betreffend Feldstück 1, Schlag 25 die beantragte Almfutterfläche die maximal beihilfefähige Fläche der Referenzpolygonnummer XXXX um 2,6457 ha übersteige.2. Mit Schreiben vom 27.05.2015 wies die AMA den BF auf einen aufgetretenen Plausibilitätsfehler (Nr. 20354) und eine bis spätestens 15.06.2015 bestehende Möglichkeit der Fehlerbereinigung hin. Konkret wurde zu dem Fehler festgehalten, dass betreffend Feldstück 1, Schlag 25 die beantragte Almfutterfläche die maximal beihilfefähige Fläche der Referenzpolygonnummer römisch 40 um 2,6457 ha übersteige.

3. Mit Datum vom 14.08.2015 fand auf der Alm des BF eine Vor-Ort-Kontrolle statt. Im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle wurden Abweichungen der beantragten von den ermittelten Flächen festgestellt.

4. Mit Bescheid vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2833901010, wies die AMA dem BF 8,36 Zahlungsansprüche zu und gewährte ihm für das Jahr 2015 Prämien in Höhe von EUR 1.714,46. Die belangte Behörde ging dabei für die Basisprämie von einer beantragten Fläche von 12,3951 ha, davon 3,8266 ha Almfläche, einer bei einer Verwaltungskontrolle (VWK) festgestellten sanktionsfreien Abweichung von -0,1329 ha, einer sanktionsrelevanten VWK-Abweichung im Ausmaß von -0,4961 ha und einer ermittelten beihilfefähigen Fläche von 11,7662 ha, davon 3,1976 ha Almfläche, aus. Aufgrund der Differenzfläche von 0,49 ha ergebe sich eine Flächenabweichung von 4,1631 %; dabei handle es sich um eine Flächenabweichung von über 3 % und werde daher der Betrag für die Basisprämie um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt.

Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel eingebracht.

5. Mit Bescheid vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4197707010, änderte die AMA den Bescheid vom 28.04.2016 insbesondere dahingehend ab, dass die Anzahl der Zahlungsansprüche nunmehr mit vier Nachkommastellen berücksichtigt wurden und die mit Verordnung (EU) 2016/1393 geänderte Sanktionsregelung zur Anwendung gelangte; der Betrag für die Basisprämie wurde nunmehr um das 1,5-fache der Differenzfläche (0,4979 ha) gekürzt. Dem BF wurden für das Jahr 2015 Prämien in Höhe von EUR 1.736,34 gewährt und ein zusätzlicher Betrag in Höhe von EUR 21,88 gelangte zur Auszahlung.

Auch gegen diesen Bescheid brachte der BF keine Beschwerde ein.

6. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 05.01.2017 änderte die AMA den Bescheid vom 31.08.2016 ab, da sich der Referenzbetrag aus dem Jahr 2014 geändert habe und damit auch der Wert der Zahlungsansprüche für das Antragsjahr 2015. Die AMA wies dem BF 8,3574 Zahlungsansprüche zu und gewährte ihm für das Jahr 2015 Prämien in Höhe von EUR 1.636,14. Die belangte Behörde ging dabei für die Basisprämie von einer beantragten Fläche von 12,3951 ha, davon 3,8266 ha Almfläche, einer bei einer Verwaltungskontrolle (VWK) festgestellten sanktionsfreien Abweichung von -0,1329 ha, einer sanktionsrelevanten VWK-Abweichung im Ausmaß von -0,4961 ha, einer bei einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellten sanktionsrelevanten Abweichung von -0,0019 ha und einer ermittelten beihilfefähigen Fläche von 11,7642 ha, davon 3,1957 ha Almfläche, aus. Aufgrund der Differenzfläche von 0,4980 ha ergebe sich eine Flächenabweichung von 4,2332 %; dabei handle es sich um eine Flächenabweichung von über 3 % und werde daher der Betrag für die Basisprämie um das 1,5-fache der Differenzfläche gekürzt. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde ausgeschlossen.

7. Im Rahmen der online eingebrachten Beschwerde vom 09.02.2017 trat der BF dem Bescheid vom 05.01.2017 dahingehend entgegen, dass die Beantragung der Almfutterfläche der XXXX (BNr. XXXX ) im Rahmen des Mehrfachantrages-Flächen 2015 auf Basis der Vor-Ort-Kontrolle 2011 erfolgt sei. Die von der AMA zum Mehrfachantrag 2015 festgelegte Referenzfläche sei vom BF als Obmann/Bewirtschafter der XXXX vor der Antragstellung sorgfältig geprüft und dann in den Antrag übernommen worden, weil für ihn keine Abweichungen zu den Bewirtschaftungsverhältnissen in der Natur erkennbar gewesen seien. Wenn nun bei einer nachfolgend durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle der AMA eine andere Futterfläche festgestellt worden sei, könne daraus weder dem BF noch den Auftreibern eine Verfehlung angelastet werden. Der BF habe die Flächenangaben im Vertrauen auf die amtlichen Unterlagen gemacht und im guten Glauben gehandelt. Ein Verschulden seitens des BF liege daher nicht vor und sei eine Verwaltungssanktion nicht zu verhängen. Den BF treffe auch keine Verpflichtung zur Rückzahlung der zu Unrecht bezahlten Beträge, da die festgestellten Flächenabweichungen auf einem Irrtum der Behörde über das Ausmaß der beihilfefähigen Fläche im Zuge der ursprünglichen Vor-Ort-Kontrolle beruhen würden und dieser Irrtum nicht erkennbar gewesen sei (BVwG 30.06.2015, W104 2101965-1).7. Im Rahmen der online eingebrachten Beschwerde vom 09.02.2017 trat der BF dem Bescheid vom 05.01.2017 dahingehend entgegen, dass die Beantragung der Almfutterfläche der römisch 40 (BNr. römisch 40 ) im Rahmen des Mehrfachantrages-Flächen 2015 auf Basis der Vor-Ort-Kontrolle 2011 erfolgt sei. Die von der AMA zum Mehrfachantrag 2015 festgelegte Referenzfläche sei vom BF als Obmann/Bewirtschafter der römisch 40 vor der Antragstellung sorgfältig geprüft und dann in den Antrag übernommen worden, weil für ihn keine Abweichungen zu den Bewirtschaftungsverhältnissen in der Natur erkennbar gewesen seien. Wenn nun bei einer nachfolgend durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle der AMA eine andere Futterfläche festgestellt worden sei, könne daraus weder dem BF noch den Auftreibern eine Verfehlung angelastet werden. Der BF habe die Flächenangaben im Vertrauen auf die amtlichen Unterlagen gemacht und im guten Glauben gehandelt. Ein Verschulden seitens des BF liege daher nicht vor und sei eine Verwaltungssanktion nicht zu verhängen. Den BF treffe auch keine Verpflichtung zur Rückzahlung der zu Unrecht bezahlten Beträge, da die festgestellten Flächenabweichungen auf einem Irrtum der Behörde über das Ausmaß der beihilfefähigen Fläche im Zuge der ursprünglichen Vor-Ort-Kontrolle beruhen würden und dieser Irrtum nicht erkennbar gewesen sei (BVwG 30.06.2015, W104 2101965-1).

8. Im Rahmen der Beschwerdevorlage am 27.07.2017 führte die AMA zum angefochtenen Bescheid unter anderem aus, die Vor-Ort-Kontrolle vom 14.08.2015 habe sich rückwirkend auf das Antragsjahr 2014 ausgewirkt; diesbezüglich sei eine Differenzfläche von 1,44 ha ermittelt worden und habe sich eine Rückforderung von EUR 388,88 ergeben. Statt EUR 1.482,46 könne daher nur noch ein Betrag von EUR 1.347,72 für die Berechnung des Wertes der Zahlungsansprüche herangezogen werden. Zur vorliegenden Beschwerde wurde darauf hingewiesen, dass die Almfutterfläche der Alm mit der BNr. XXXX im Antragsjahr 2015 anders beantragt als bei der Vor-Ort-Kontrolle 2011 ermittelt worden sei. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass der BF auf das Ergebnis einer früheren Vor-Ort-Kontrolle vertraut habe. Eine Abstandnahme von Sanktionen auf Grundlage des Art. 77 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013 iVm § 9 GAP-VO sei daher für das Antragsjahr 2015 nicht möglich.8. Im Rahmen der Beschwerdevorlage am 27.07.2017 führte die AMA zum angefochtenen Bescheid unter anderem aus, die Vor-Ort-Kontrolle vom 14.08.2015 habe sich rückwirkend auf das Antragsjahr 2014 ausgewirkt; diesbezüglich sei eine Differenzfläche von 1,44 ha ermittelt worden und habe sich eine Rückforderung von EUR 388,88 ergeben. Statt EUR 1.482,46 könne daher nur noch ein Betrag von EUR 1.347,72 für die Berechnung des Wertes der Zahlungsansprüche herangezogen werden. Zur vorliegenden Beschwerde wurde darauf hingewiesen, dass die Almfutterfläche der Alm mit der BNr. römisch 40 im Antragsjahr 2015 anders beantragt als bei der Vor-Ort-Kontrolle 2011 ermittelt worden sei. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass der BF auf das Ergebnis einer früheren Vor-Ort-Kontrolle vertraut habe. Eine Abstandnahme von Sanktionen auf Grundlage des Artikel 77, Absatz 2, VO (EU) 1306/2013 in Verbindung mit Paragraph 9, GAP-VO sei daher für das Antragsjahr 2015 nicht möglich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Datum vom 20.04.2015 stellte der BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und beantragte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015. Der BF trieb im Antragsjahr 2015 auch Tiere auf seine Alm mit der BNr. XXXX auf. In Summe beantragte der BF eine Fläche im Ausmaß von 12,3951 ha, davon 3,8266 ha (anteilige) Almfläche.Mit Datum vom 20.04.2015 stellte der BF einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und beantragte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015. Der BF trieb im Antragsjahr 2015 auch Tiere auf seine Alm mit der BNr. römisch 40 auf. In Summe beantragte der BF eine Fläche im Ausmaß von 12,3951 ha, davon 3,8266 ha (anteilige) Almfläche.

Bei einer Verwaltungskontrolle wurde für das Antragsjahr 2015 eine sanktionsfreie anteilige Flächenabweichung von 0,1329 ha Almfläche ermittelt.

Der BF hat im Antragsjahr 2015 als Almbewirtschafter seine Alm mit der BNr. XXXX mit einer Futterfläche von insgesamt 19,6997 ha beantragt:Der BF hat im Antragsjahr 2015 als Almbewirtschafter seine Alm mit der BNr. römisch 40 mit einer Futterfläche von insgesamt 19,6997 ha beantragt:

Schlag 25 auf Feldstück 1 dieser Alm wurde vom BF mittels Mehrfachantrag-Flächen 2015 - in der Fassung der Korrektur vom 04.05.2015 - mit einer Almfutterfläche von insgesamt 2,6457 ha beantragt. Die für das gegenständliche Antragsjahr festgelegte beihilfefähige Höchstfläche dieser Referenzparzelle, Referenzpolygonnummer XXXX , betrug 0,0 ha. Ein Referenzänderungsantrag hinsichtlich dieser Referenzparzelle wurde für das Antragsjahr 2015 nicht eingebracht.Schlag 25 auf Feldstück 1 dieser Alm wurde vom BF mittels Mehrfachantrag-Flächen 2015 - in der Fassung der Korrektur vom 04.05.2015 - mit einer Almfutterfläche von insgesamt 2,6457 ha beantragt. Die für das gegenständliche Antragsjahr festgelegte beihilfefähige Höchstfläche dieser Referenzparzelle, Referenzpolygonnummer römisch 40 , betrug 0,0 ha. Ein Referenzänderungsantrag hinsichtlich dieser Referenzparzelle wurde für das Antragsjahr 2015 nicht eingebracht.

Bei der Vor-Ort-Kontrolle am 14.08.2015 wurden auf der Alm des BF beihilfefähige Flächen im Ausmaß von 17,0440 ha ermittelt. Nach Maßgabe der vom BF aufgetrieben Tiere (5,4 RGVE) beträgt der auf den BF entfallende Anteil der beihilfefähigen Almfutterfläche 3,1957 ha und das Ausmaß der (sanktionsrelevanten) Differenzfläche beträgt 0,4980 ha (4,2332 % der gesamten ermittelten Fläche).

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden insbesondere betreffend die beantragten Flächen bzw. den auf den BF entfallenden Anteil der beantragten Almfutterfläche von keiner Verfahrenspartei bestritten.

Der von der AMA bei einer Verwaltungskontrolle festgestellten und dem Bescheid zugrunde gelegten sanktionsfreien anteiligen Flächenabweichung von 0,1329 ha Almfutterfläche ist der BF nicht entgegengetreten.

Auch zu der Änderung des Wertes der Zahlungsansprüche für das Antragsjahr 2015 infolge des geänderten Referenzbetrages aus dem Jahr 2014 erstatte der BF kein Vorbringen.

Betreffend Feldstück 1, Schlag 25 der Alm des BF geht aus der Korrektur des MFA 2015 vom 04.05.2015 hervor, dass der BF diese Fläche im Ausmaß von 2,6457 ha - damit über die beihilfefähige Höchstfläche dieser Referenzparzelle hinausgehend - beantragt hat. Dies wurde dem BF auch mit Schreiben der AMA vom 27.05.2015 zur Kenntnis gebracht. Konkretes Vorbringen hiezu wurde seitens des BF nicht erstattet. Die Einbringung eines Referenzänderungsantrages wurde vom BF nicht einmal behauptet und ergeben sich dafür aus dem Verwaltungsakt bzw. dem Vorbringen der belangten Behörde auch keine Hinweise.

Die darüber hinaus festgestellten Flächenabweichungen auf der Alm des BF beruhen auf den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle vom 14.08.2015, denen der BF nicht konkret entgegengetreten ist; der BF hat insbesondere nicht dargetan, inwiefern die Beurteilung durch die Prüforgane der AMA unzutreffend wäre bzw. zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten hätte führen können (vgl. VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165).Die darüber hinaus festgestellten Flächenabweichungen auf der Alm des BF beruhen auf den Ergebnissen der Vor-Ort-Kontrolle vom 14.08.2015, denen der BF nicht konkret entgegengetreten ist; der BF hat insbesondere nicht dargetan, inwiefern die Beurteilung durch die Prüforgane der AMA unzutreffend wäre bzw. zu welchem anderen Ergebnis die Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten hätte führen können vergleiche VwGH 07.10.2013, 2012/17/0165).

Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem Erkenntnis vom 15.09.2011, Zl. 2011/17/0123, unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Parteien im Verfahren nach dem AVG bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes ausgesprochen, dass die belangte Behörde ohne konkrete nähere Angaben des Berufungswerbers nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Die Behörde ist insbesondere nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen (vgl. VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541).Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem Erkenntnis vom 15.09.2011, Zl. 2011/17/0123, unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht der Parteien im Verfahren nach dem AVG bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes ausgesprochen, dass die belangte Behörde ohne konkrete nähere Angaben des Berufungswerbers nicht gehalten ist, das Ergebnis der fachlich kompetenten Überprüfung vor Ort in Zweifel zu ziehen. Die Behörde ist insbesondere nicht gehalten, auf Grund bloßer Vermutungen ohne weitere konkrete Anhaltspunkte, in welcher Hinsicht die Beurteilung im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle unzutreffend wäre, eine neuerliche Überprüfung durchzuführen vergleiche VwGH 07.10.2013, 2013/17/0541).

Zu den Ausführungen des BF betreffend ein mangelndes Verschulden ist darauf hinzuweisen, dass der BF im Antragsjahr 2015 seiner Antragstellung betreffend seine Alm nicht die Ergebnisse der vorherigen Vor-Ort-Kontrolle zugrunde gelegt hat. Während er in den Antragsjahren 2012 bis 2014 die Alm mit der BNr. XXXX mit 25,14 ha beantragt hat, gab er im Mehrfachantrag-Flächen 2015 - in der Fassung der Korrektur vom 04.05.2015 - eine Almfutterfläche im Ausmaß von 19,6997 ha an.Zu den Ausführungen des BF betreffend ein mangelndes Verschulden ist darauf hinzuweisen, dass der BF im Antragsjahr 2015 seiner Antragstellung betreffend seine Alm nicht die Ergebnisse der vorherigen Vor-Ort-Kontrolle zugrunde gelegt hat. Während er in den Antragsjahren 2012 bis 2014 die Alm mit der BNr. römisch 40 mit 25,14 ha beantragt hat, gab er im Mehrfachantrag-Flächen 2015 - in der Fassung der Korrektur vom 04.05.2015 - eine Almfutterfläche im Ausmaß von 19,6997 ha an.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992 iVm § 6 MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992 in Verbindung mit Paragraph 6, MOG 2007 erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene

Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Zur Basisprämie:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, Sitzung 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[...]."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf."

"Artikel 43

Allgemeine Vorschriften

(1) Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absätze 2 bis 5 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten gleichwertigen Methoden einhalten.

[...]."

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013:Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. L 347 vom 20.12.2013, Sitzung 549, im Folgenden VO (EU) 1306/2013:

"Artikel 77

Anwendung von Verwaltungssanktionen

(1) Hinsichtlich der Verwaltungssanktionen nach Artikel 63 Absatz 2 gilt dieser Artikel im Falle der Nichteinhaltung in Bezug auf Förderkriterien, Auflagen oder andere Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der in Artikel 67 Absatz 2 genannten Stützungsregelungen ergeben.

(2) Verwaltungssanktionen werden nicht verhängt,

[...];

d) wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt;

[...]."

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.7.2014, Sitzung 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:

"Artikel 39

Prüfung der Fördervoraussetzungen

[...].

(2) Bei Dauergrünland, das abgeweidet werden kann und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellt, wo Gräser und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen, kann der Verringerungskoeffizient gemäß Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gegebenenfalls auf die gemäß Artikel 38 der vorliegenden Verordnung vermessene beihilfefähige Fläche angewendet werden. Wird eine Fläche gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese entsprechend der Nutzung oder den Nutzungsrechten auf die einzelnen Begünstigten auf.

[...]."

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, Sitzung 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:

[...].

23. "ermittelte Fläche":

a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, oder

[...].

24. "geografisches Informationssystem" (nachstehend "GIS"): die computergestützten geografischen Informationssystemtechniken im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;

25. "Referenzparzelle": die geografisch abgegrenzte Fläche mit einer individuellen, im System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen registrierten Identifizierungsnummer im Sinne von Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013;

[...]."

"Artikel 5

Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen

(1) Das System zur Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen nach Artikel 70 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird auf Ebene von Referenzparzellen angewendet. Eine Referenzparzelle umfasst eine Einheit einer Fläche, die der landwirtschaftlichen Fläche im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 entspricht. Gegebenenfalls umfasst eine Referenzparzelle auch Flächen gemäß Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und landwirtschaftliche Flächen gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013.

Die Mitgliedstaaten grenzen die Referenzparzelle so ab, dass die Referenzparzelle messbar und eine eindeutige individuelle Lokalisierung der einzelnen jährlich gemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen möglich ist und grundsätzlich zeitliche Stabilität gewährleistet wird.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen auch sicher, dass die angemeldeten landwirtschaftlichen Parzellen zuverlässig identifiziert werden. Sie machen insbesondere zur Auflage, dass die Beihilfe- und Zahlungsanträge Angaben enthalten oder ihnen Unterlagen beigefügt sind, die von der zuständigen Behörde näher festgelegt werden und mit deren Hilfe sich die einzelnen landwirtschaftlichen Parzellen lokalisieren und vermessen lassen. Die Mitgliedstaaten müssen für jede Referenzparzelle

a) eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festlegen;a) eine beihilfefähige Höchstfläche für die Stützungsregelungen gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 festlegen;

[...]."

"Artikel 10

Pro-rata-System für Dauergrünland mit Landschaftselementen und Bäumen

(1) Die Mitgliedstaaten können beschließen, auf Dauergrünland, das mit nichtbeihilfefähigen Elementen wie Landschaftselementen oder Bäumen durchsetzt ist, ein Pro-rata-System anzuwenden, um innerhalb der Referenzparzelle die beihilfefähige Fläche zu ermitteln.

Das Pro-rata-System gemäß Unterabsatz 1 umfasst verschiedene Kategorien homogener Bodenbedeckung, auf die ein Verringerungskoeffizient angewendet wird, der auf dem Anteil nichtbeihilfefähiger Flächen basiert. Die Kategorie mit dem niedrigsten Prozentanteil an nichtbeihilfefähiger Fläche darf nicht mehr als 10 % der gesamten nichtbeihilfefähigen Fläche ausmachen; auf diese Kategorie wird kein Verringerungskoeffizient angewendet.

[...]."

"Artikel 18

Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:

[...]

(5) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe größer als die im Beihilfeantrag angemeldete Fläche, so wird für die Berechnung der Beihilfe die angemeldete Fläche herangezogen.

(6) Ist im Falle von Beihilfeanträgen und/oder Zahlungsanträgen für flächenbezogene Beihilferegelungen oder Stützungsmaßnahmen die angemeldete Fläche größer als die ermittelte Fläche für eine Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1, so wird die Beihilfe oder Stützung unbeschadet etwaiger nach Artikel 19 vorzunehmender Verwaltungssanktionen auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[...]

(7) Für die Berechnung der Beihilfe im Rahmen der Basisprämienregelung wird der Durchschnitt der Werte der verschiedenen Zahlungsansprüche im Verhältnis zu der jeweils angemeldeten Fläche berücksichtigt.

"Artikel 19a

Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel römisch drei Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.

Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.

[...]."

Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 189/2013:Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 189/2013:

"Basisprämie

§ 8a. [...].Paragraph 8 a, [...].

(2) Für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für Almen und Hutweiden und bei der Zuweisung gemäß Art. 30 Abs. 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden in Anwendung des Art. 24 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die beihilfefähigen Flächen mit einem Verringerungskoeffizienten von 80 % herangezogen.(2) Für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für Almen und Hutweiden und bei der Zuweisung gemäß Artikel 30, Absatz 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden in Anwendung des Artikel 24, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die beihilfefähigen Flächen mit einem Verringerungskoeffizienten von 80 % herangezogen.

[...]."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. römisch zwei Nr. 100/2015:

"Absehen von Verwaltungssanktionen

§ 9. (1) Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß Art. 77 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der FlächenParagraph 9, (1) Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen gemäß Artikel 77, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen

1. auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,

2. das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war,

3. die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,

4. die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder

5. die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen mit den Vorgaben gemäß § 19 bzw. bei Hutweiden mit den Vorgaben gemäß § 22 Abs. 1 Z 9 lit. a in Einklang steht.5. die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen mit den Vorgaben gemäß Paragraph 19, bzw. bei Hutweiden mit den Vorgaben gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, in Einklang steht.

[...]."

"Referenzparzelle

§ 15. (1) Referenzparzelle im Sinne des Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wirdParagraph 15, (1) Referenzparzelle im Sinne des Artikel 5, der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist der physische Block, der als eindeutig nach außen abgrenzbar (zB Wald, Straßen, Gewässer) und durch in der Natur erkennbare, zusammenhängende landwirtschaftlich genutzte Flächen gebildet wird

1. Heimgutflächen einschließlich Hutweiden mit mehr als 20% beihilfefähigem Flächenanteil;

2. Almflächen,

[...].

(2) Für jede Referenzparzelle hat die AMA

1. die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die flächenbezogenen Maßnahmen gemäß den Art. 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Betracht kommt, unter Heranziehung der §§ 18 und 19 festzulegen [...].1. die beihilfefähige Höchstfläche, die für flächenbezogene Direktzahlungen gemäß Anhang römisch eins der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die flächenbezogenen Maßnahmen gemäß den Artikel 28 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in Betracht kommt, unter Heranziehung der Paragraphen 18 und 19 festzulegen [...].

(4) Der Antragsteller ist verpflichtet, erforderliche Ausweitungen der Referenzparzelle oder Änderungen der Art der Referenzparzelle umgehend, spätestens jedoch anlässlich der nächsten Antragstellung mittels dem von der AMA verfügbar gemachten Referenzänderungsantrag samt den erforderlichen Unterlagen bei der AMA zu veranlassen.

(5) Einwände gegen die Festlegung der Referenzparzelle, soweit dies Auswirkungen auf die Beihilfengewährung hat, kann der Antragsteller im Verfahren zur Gewährung oder Rückforderung der jeweiligen Beihilfe erheben."

"Ausmaß der beihilfefähigen Fläche bei Almen (Pro-rata-System)

§ 19. (1) Für Almen werden innerhalb der Referenzparzelle zur Beweidung geeignete Teilflächen mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet und wird in Anwendung des Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 das Ausmaß der beihilfefähigen Fläche nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 ermittelt.Paragraph 19, (1) Für Almen werden innerhalb der Referenzparzelle zur Beweidung geeignete Teilflächen mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet und wird in Anwendung des Artikel 10, der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 das Ausmaß der beihilfefähigen Fläche nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 ermittelt.

[...].

(4) Auf den Teilflächen wird

1. für alle nicht-beihilfefähigen Elemente - ausgenommen Bäume - entsprechend dem Vorhandensein dieser Elemente ein in 10%-Schritte gegliederter und jeweils auf die nächste 10%-Stufe aufgerundeter Verringerungskoeffizient und

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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