TE Bvwg Erkenntnis 2018/10/16 W227 2153068-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.10.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

16.10.2018

Norm

AsylG 2005 §11
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs3 Z1
AsylG 2005 §3 Abs5
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W227 2153068-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde des syrischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , gegen den Spruchteil I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 9. März 2017, Zl. 1075542004-150754911, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde des syrischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Spruchteil römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 9. März 2017, Zl. 1075542004-150754911, zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG) der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG) der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Der 1984 geborene Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, brachte am 28. Juni 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Bei seiner Erstbefragung gab er u.a. an, er stamme aus XXXX , Provinz Aleppo. Syrien habe er vor sechs Jahren verlassen, da er in den Libanon gegangen sei, um dort zu arbeiten. Seine Familie habe Syrien ebenso verlassen; diese sei aufgrund der islamischen "Extremisten" in die Türkei geflüchtet. Er habe seine Familie in der Türkei zurückgelassen, da er nicht genug Geld für die Flucht aller Familienmitglieder gehabt habe. Seine Ehefrau sei zudem schwanger. Im Falle einer Rückkehr müsse er in einem Flüchtlingslager oder in einem Zelt leben, weil er in XXXX nichts mehr besitze. Darüber hinaus würde er von den Islamisten verhaftet und getötet werden.Bei seiner Erstbefragung gab er u.a. an, er stamme aus römisch 40 , Provinz Aleppo. Syrien habe er vor sechs Jahren verlassen, da er in den Libanon gegangen sei, um dort zu arbeiten. Seine Familie habe Syrien ebenso verlassen; diese sei aufgrund der islamischen "Extremisten" in die Türkei geflüchtet. Er habe seine Familie in der Türkei zurückgelassen, da er nicht genug Geld für die Flucht aller Familienmitglieder gehabt habe. Seine Ehefrau sei zudem schwanger. Im Falle einer Rückkehr müsse er in einem Flüchtlingslager oder in einem Zelt leben, weil er in römisch 40 nichts mehr besitze. Darüber hinaus würde er von den Islamisten verhaftet und getötet werden.

Weiters legte er seinen (als echt qualifizierten) syrischen Reisepass und seinen (als echt qualifizierten) syrischen Personalausweis vor.

2. Mit Schreiben vom 19. Februar 2016 ersuchte der Beschwerdeführer um baldige Einvernahme und wies auf seine prekäre Familiensituation hin.

3. Mit Schreiben der Caritas Salzburg vom 14. April 2016 wurde ein Foto der Ehefrau des Beschwerdeführers mit ihren zwei jüngsten Kindern vorlegt, welche sich in einem Zeltlager in der Türkei befänden.

4. Bei seiner Einvernahme vor dem BFA am 6. Juni 2016 gab der Beschwerdeführer zusammengefasst Folgendes an:

Er stamme aus XXXX und habe als Schlosser gearbeitet. Seinen Militärdienst habe er von 2003 bis 2005 absolviert. Im Jahr 2007 habe er seine Ehefrau geheiratet, sie hätten drei Kinder. Syrien habe er 2013 verlassen, da er im Libanon eine Arbeit gefunden habe. Nach Ausbruch des syrischen Bürgerkrieges seien die Aufenthaltsbedingungen im Libanon schwerer geworden; die Libanesen seien auch auf Syrer losgegangen. Schließlich sei XXXX vom sogenannten Islamischen Staat (IS) überfallen worden, weswegen auch seine Familie geflüchtet sei. Diese lebe nun in einem Flüchtlingslager in der Türkei. Sein jüngster Sohn sei in diesem Flüchtlingslager zur Welt gekommen; dieser besitze deshalb eine türkische Geburtsurkunde. Seine jüngste Tochter sei ebenso nicht im Familienbuch registriert, da die Behörden in XXXX zum Zeitpunkt ihrer Geburt nicht mehr funktioniert hätten.Er stamme aus römisch 40 und habe als Schlosser gearbeitet. Seinen Militärdienst habe er von 2003 bis 2005 absolviert. Im Jahr 2007 habe er seine Ehefrau geheiratet, sie hätten drei Kinder. Syrien habe er 2013 verlassen, da er im Libanon eine Arbeit gefunden habe. Nach Ausbruch des syrischen Bürgerkrieges seien die Aufenthaltsbedingungen im Libanon schwerer geworden; die Libanesen seien auch auf Syrer losgegangen. Schließlich sei römisch 40 vom sogenannten Islamischen Staat (IS) überfallen worden, weswegen auch seine Familie geflüchtet sei. Diese lebe nun in einem Flüchtlingslager in der Türkei. Sein jüngster Sohn sei in diesem Flüchtlingslager zur Welt gekommen; dieser besitze deshalb eine türkische Geburtsurkunde. Seine jüngste Tochter sei ebenso nicht im Familienbuch registriert, da die Behörden in römisch 40 zum Zeitpunkt ihrer Geburt nicht mehr funktioniert hätten.

5. Am 16. Februar 2017 fand eine weitere Einvernahme vor dem BFA statt, bei der der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Im Libanon habe es in den letzten zwei Jahren fast nur tageweise Arbeit gegeben. Die libanesischen Behörden hätten verlangt, dass ein Libanese für einen Syrer bürgen müsse. Das letzte Jahr habe er sich illegal im Libanon aufgehalten, da er keine Aufenthaltspapiere mehr gehabt habe. Weiters seien andere Syrer und er in einem schiitischen Gebiet im Libanon geschlagen worden. Schließlich habe er den Libanon im Mai oder Juni 2015 verlassen. Seine Familie habe er nicht in den Libanon geholt, da die libanesischen Behörden nach Ausbruch des Krieges die Aufenthaltsbedingungen schwerer gemacht hätten. Zudem habe seine Familie keinen Reisepass gehabt, um in den Libanon zu gelangen. Wenn ihm vorgehalten werde, dass er seinen eigenen Reisepass 2013 neu ausstellen lassen habe, sich aber nicht um die Dokumente seiner Familie gekümmert habe, sei dem entgegenzuhalten, dass er nicht gewollt habe, dass seiner Familie etwas passiere. So sei der Fluchtweg aufgrund des IS und der freien syrischen Armee zu gefährlich gewesen. Seine Familie habe Syrien im Herbst 2014 verlassen und lebe seitdem in einem Flüchtlingslager in der Türkei unter schwierigen Verhältnissen.

Weiters legte er ein Konvolut an Fotos seiner Familienangehörigen vor.

6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m.6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m.

§ 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchteil I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 8. März 2018 (Spruchteil III.).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchteil römisch eins.), erkannte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil römisch zwei.) und erteilte ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 8. März 2018 (Spruchteil römisch drei.).

Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers stellte das BFA Folgendes fest: Seine Identität stehe fest; er sei syrischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens und gehöre der kurdischen Volksgruppe an. Er sei in XXXX geboren, verheiratet und habe drei Kinder. Der Beschwerdeführer habe Syrien legal verlassen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Syrien asylrelevant verfolgt werde. So werde der Beschwerdeführer weder aus politischen noch aus religiösen Gründen verfolgt. Auch eine Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, Nationalität und Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe habe nicht festgestellt werden können. Glaubwürdig sei, dass der Beschwerdeführer Syrien aufgrund des innerstaatlichen Konflikts verlassen habe. Aus dem Reisepass des Beschwerdeführers gehe hervor, dass dieser bis zum 10. Februar 2015 über eine Aufenthaltsberechtigung im Libanon verfügt habe. Den Libanon habe der Beschwerdeführer jedoch erst am 25. Mai 2015 legal Richtung Türkei verlassen. Somit hätten sich die Angaben des Beschwerdeführers, dass er ein Jahr illegal im Libanon aufhältig gewesen sei, als unwahr herausgestellt. Daher sei das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die libanesischen Behörden seien Aufenthalt "schwerer" gemacht hätten, ebenso unglaubwürdig. Es sei sohin anzunehmen, dass der Beschwerdeführer den Libanon aufgrund wirtschaftlicher Gründe verlassen habe.Zur Person und den Fluchtgründen des Beschwerdeführers stellte das BFA Folgendes fest: Seine Identität stehe fest; er sei syrischer Staatsangehöriger muslimischen Glaubens und gehöre der kurdischen Volksgruppe an. Er sei in römisch 40 geboren, verheiratet und habe drei Kinder. Der Beschwerdeführer habe Syrien legal verlassen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Syrien asylrelevant verfolgt werde. So werde der Beschwerdeführer weder aus politischen noch aus religiösen Gründen verfolgt. Auch eine Verfolgung aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit, Nationalität und Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe habe nicht festgestellt werden können. Glaubwürdig sei, dass der Beschwerdeführer Syrien aufgrund des innerstaatlichen Konflikts verlassen habe. Aus dem Reisepass des Beschwerdeführers gehe hervor, dass dieser bis zum 10. Februar 2015 über eine Aufenthaltsberechtigung im Libanon verfügt habe. Den Libanon habe der Beschwerdeführer jedoch erst am 25. Mai 2015 legal Richtung Türkei verlassen. Somit hätten sich die Angaben des Beschwerdeführers, dass er ein Jahr illegal im Libanon aufhältig gewesen sei, als unwahr herausgestellt. Daher sei das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die libanesischen Behörden seien Aufenthalt "schwerer" gemacht hätten, ebenso unglaubwürdig. Es sei sohin anzunehmen, dass der Beschwerdeführer den Libanon aufgrund wirtschaftlicher Gründe verlassen habe.

Rechtlich begründete das BFA die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten damit, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht glaubhaft gemacht worden sei. Die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten begründete das BFA mit der allgemeinen schlechten Sicherheitslage in Syrien.

7. Gegen Spruchteil I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:7. Gegen Spruchteil römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte:

Das BFA habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht in der gebotenen Tiefe ermittelt. Bei einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer, dass er von der syrischen Armee oder von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) zum Militär- bzw. Reservedienst eingezogen werde. Der Beschwerdeführer wolle unter keinen Umständen am syrischen Bürgerkrieg teilnehmen, er sei nicht gewillt, unschuldige Zivilisten zu töten. Er fürchte jedoch angesichts der aktuellen Situation dazu gezwungen zu werden. Das BFA habe es unterlassen, den Beschwerdeführer zu einer neuerlichen Einberufung zum syrischen Militärdienst zu befragen. Überdies drohe dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung, da Personen aus XXXX als regierungsfeindlich angesehen würden. Der Beschwerdeführer werde zudem aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit von radikal islamischen Gruppierungen verfolgt. So stellten Angehörige der kurdischen Volksgruppe eine besonders vulnerable Gruppe dar. Zusätzlich könne eine Verfolgung aufgrund seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit nicht ausgeschlossen werden.Das BFA habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht in der gebotenen Tiefe ermittelt. Bei einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer, dass er von der syrischen Armee oder von den kurdischen Volksverteidigungseinheiten (YPG) zum Militär- bzw. Reservedienst eingezogen werde. Der Beschwerdeführer wolle unter keinen Umständen am syrischen Bürgerkrieg teilnehmen, er sei nicht gewillt, unschuldige Zivilisten zu töten. Er fürchte jedoch angesichts der aktuellen Situation dazu gezwungen zu werden. Das BFA habe es unterlassen, den Beschwerdeführer zu einer neuerlichen Einberufung zum syrischen Militärdienst zu befragen. Überdies drohe dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung, da Personen aus römisch 40 als regierungsfeindlich angesehen würden. Der Beschwerdeführer werde zudem aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit von radikal islamischen Gruppierungen verfolgt. So stellten Angehörige der kurdischen Volksgruppe eine besonders vulnerable Gruppe dar. Zusätzlich könne eine Verfolgung aufgrund seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit nicht ausgeschlossen werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1.1. Zum Beschwerdeführer

Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Er trägt den im Spruch angeführten Namen, ist am XXXX geboren und stammt aus XXXX , Provinz Aleppo. Der Beschwerdeführer reiste am 25. November 2014 legal aus Syrien aus.Der Beschwerdeführer ist syrischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe. Er trägt den im Spruch angeführten Namen, ist am römisch 40 geboren und stammt aus römisch 40 , Provinz Aleppo. Der Beschwerdeführer reiste am 25. November 2014 legal aus Syrien aus.

Im Falle einer Rückkehr besteht für den 34-jährigen Beschwerdeführer die Gefahr, zum Militärdienst - sowohl zum kurdischen als auch zu jenem für das syrische Regime - eingezogen zu werden, was er ablehnt.

Zudem wird er im Falle einer Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit aufgrund seines Herkunftsortes als regierungsfeindlich angesehen werden.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zur hier relevanten Situation in Syrien

1.2.1. Politische Lage

Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit über 50 Jahren, seit Hafez al-Assad 1963 mit fünf anderen Offizieren einen Staatsstreich durchführte und sich dann 1971 als der Herrscher Syriens ernannte. Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad diese Position. Seit dieser Zeit haben Vater und Sohn keine politische Opposition geduldet. Jegliche Versuche, eine politische Alternative zu schaffen, wurden sofort unterbunden, auch mit Gewalt. 2014 wurden Präsidentschaftswahlen abgehalten, welche zur Wiederwahl von Präsident Assad führten. Bei dieser Wahl gab es erstmals seit Jahrzehnten zwei weitere mögliche, jedoch relativ unbekannte Kandidaten. Die Präsidentschaftswahl wurde nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten abgehalten, wodurch ein großer Teil der syrischen Bevölkerung nicht an der Wahl teilnehmen konnte. Die Wahl wurde als undemokratisch bezeichnet. Die syrische Opposition bezeichnete sie als "Farce".

Die syrische Verfassung sieht die Baath-Partei als die regierende Partei vor und stellt sicher, dass sie die Mehrheit in allen Regierungs- und Volksverbänden hat. Am 13. April 2016 fanden in Syrien Parlamentswahlen statt. Das Parlament wird im Vier-Jahres-Rhythmus gewählt, und so waren dies bereits die zweiten Parlamentswahlen, welche in Kriegszeiten stattfanden. Die in Syrien regierende Baath-Partei gewann gemeinsam mit ihren Verbündeten unter dem Namen der Koalition der "Nationalen Einheit" 200 der 250 Parlamentssitze. Die syrische Opposition bezeichnete auch diese Wahl, welche erneut nur in den von der Regierung kontrollierten Gebieten stattfand, als "Farce". Jeder der 200 Kandidaten auf der Liste der "Nationalen Einheit" bekam einen Parlamentssitz. Die Vereinten Nationen gaben an, die Wahl nicht anzuerkennen.

Seit 2011 tobt die Gewalt in Syrien. Aus anfangs friedlichen Demonstrationen ist ein komplexer Bürgerkrieg geworden, mit unzähligen Milizen und Fronten.

Die Arabische Republik Syrien existiert formal noch, ist de facto jedoch in vom Regime, von der kurdischen Partei der Demokratischen Union (PYD) und von anderen Rebellen-Fraktionen oder dem sogenannten Islamischen Staat (IS) kontrollierte Gebiete aufgeteilt. Mitte des Jahres 2016 kontrollierte die syrische Regierung nur ca. ein Drittel des syrischen Staatsgebietes, inklusive der "wichtigsten" Städte im Westen, in denen der Großteil der Syrer, die noch nicht aus Syrien geflohen sind, lebt. Verschiedene oppositionelle Gruppen mit unterschiedlichen Ideologien und Zielen kontrollieren verschiedene Teile des Landes. Vielfach errichten diese Gruppierungen Regierungsstrukturen bzw. errichten sie wieder, inklusive irregulär aufgebauter Gerichte. Seit 2016 hat die Regierung große Gebietsgewinne gemacht, jedoch steht noch beinahe die Hälfte des syrischen Territoriums nicht unter der Kontrolle der syrischen Regierung. Alleine das Gebiet, welches unter kurdischer Kontrolle steht, wird auf etwa ein Viertel des syrischen Staatsgebietes geschätzt.

Russland, der Iran, die libanesische Hisbollah-Miliz und schiitische Milizen aus dem Irak unterstützen das syrische Regime militärisch, materiell und politisch. Seit 2015 schickte Russland auch Truppen und Ausrüstung nach Syrien und begann außerdem Luftangriffe von syrischen Militärbasen aus durchzuführen. Während Russland hauptsächlich auf von Rebellen kontrollierte Gebiete abgezielt, führt die von den USA geführte internationale Koalition Luftangriffe gegen den IS durch. Im Norden Syriens gibt es Gebiete, welche unter kurdischer Kontrolle stehen und von den Kurden Rojava genannt werden. Noch sind die beiden größeren von Kurden kontrollierten Gebietsteile voneinander getrennt, das Ziel der Kurden ist es jedoch entlang der türkischen Grenze ein zusammenhängendes Gebiet unter ihre Kontrolle zu bringen. Der Ton zwischen Assad und den an der Seite der USA kämpfenden syrischen Kurden hat sich in jüngster Zeit erheblich verschärft. Assad bezeichnete sie zuletzt als "Verräter". Das von kurdischen Kämpfern dominierte Militärbündnis der Syrischen Demokratischen Kräfte (SDF) konterte, Assads Regierung entlasse "Terroristen" aus dem Gefängnis, damit diese "das Blut von Syrern jeglicher Couleur vergießen" könnten.

(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 24. August 2018, S. 14ff.)(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 24. August 2018, Sitzung 14ff.)

1.2.2. Folter und unmenschliche Behandlung

Willkürliche Festnahmen, Misshandlungen, Folter und Verschwindenlassen durch die Einheiten der Regierung sind weit verbreitet und systemisch in Syrien und geschehen zudem in einem Klima der Straflosigkeit. Folter wird eingesetzt, um an Informationen zu gelangen und um die Zivilbevölkerung zu bestrafen und zu terrorisieren. Folter und andere Misshandlungen wurden durch das syrische Regime schon seit Jahrzehnten genutzt, um Widerstand zu unterdrücken. Das syrische Regime und die mit ihm verbündeten Milizen begehen physische Misshandlungen und Folter an Oppositionellen und Zivilisten.

Regierungsangestellte misshandeln Gefangene. Vergewaltigung und sexueller Missbrauch von Frauen, Männern und auch von Minderjährigen sind weitverbreitet und werden als Kriegstaktik eingesetzt. Manche Opfer von Folter werden festgenommen, weil sie Aktivisten sind, oder weil sie nicht als ausreichend regimetreu wahrgenommen werden. Mitglieder oder Verwandte von Mitgliedern bewaffneter Gruppen werden auch Opfer von Folter. Berichten zufolge wurden Familienmitglieder durch die Sicherheitskräfte der syrischen Regierung festgenommen, darunter auch Kinder, um gesuchte Personen dazu zu bewegen, sich den Sicherheitskräften zu stellen. Menschenrechtsgruppen zufolge hat das Regime seit März 2011 zwischen 17.500 und 60.000 Männer, Frauen und Kinder zu Tode gefoltert oder exekutiert.

Rebellengruppierungen begehen ebenfalls schwere Menschenrechtsverletzungen, wie Inhaftierungen, Folter, Hinrichtungen von (als solche wahrgenommenen) Andersdenkenden und Rivalen. Manche oppositionelle Gruppen fügen Gefangenen, von denen vermutet wird, sie wären Mitglieder von regierungstreuen Milizen, schweren körperlichen und psychischen Schmerz zu, um Informationen oder Geständnisse zu erlangen, oder als Bestrafung oder Zwangsmittel. Auch der IS begeht Misshandlungen, Folter, Bestrafungen von Individuen, und agiert mit Brutalität. Der IS bestraft regelmäßig Opfer in der Öffentlichkeit und zwingt Bewohner, inklusive Kindern, Hinrichtungen und Amputationen mitanzusehen.

(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 24. August 2018, S. 39ff.)(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 24. August 2018, Sitzung 39ff.)

1.2.3. Gebiete außerhalb der Kontrolle des Regimes

Eine Vielzahl bewaffneter oppositioneller Gruppen - mit unterschiedlichen ideologischen und politischen Hintergründen und in wechselnden Bündniskonstellationen - agiert weiterhin vor allem in der Provinz Idlib, Teilen der ländlichen Gebiete der Provinz Aleppo, im Norden der Provinzen Homs und Hama, in den südlichen Provinzen Dera'a und Quneitra sowie in der Provinz Damaskus-Umgebung. Seit dem Beginn der Operation "Schutzschild Euphrat" im August 2016 haben türkische und syrische oppositionelle bewaffnete Gruppen de facto die Kontrolle des Gebiets zwischen Jarablus und Azaz in Nordsyrien von ISIS übernommen. Zusätzlich zu den Kämpfen zwischen der Regierung und ISIS kam es Berichten zufolge wiederholt zu Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden bewaffneten Gruppen aufgrund von Machtkämpfen, Gebietsansprüchen und politischen/ideologischen Differenzen. Im Juli 2017 führten zunehmende Spannungen zu einer Eskalation der Kämpfe zwischen den zwei mächtigsten bewaffneten oppositionellen Gruppen, Ahrar Al-Sham und Hay'at Tahrir Al-Sham (HTS), dem mit Al-Qaida in Verbindung gebrachten Bündnis unter der Führung von Jabhat Fatah Al-Sham. Nachdem sich Ahrar Al-Sham aus der Stadt Idlib und dem Bab Al-Hawa Grenzübergang mit der Türkei zurückgezogen hatte, konsolidierte HTS seine Vorherrschaft in weiten Teilen der Provinz Idlib und den umgebenden Gebieten, die von der Opposition kontrolliert werden.

("Live Universal Awareness Map" zur Situation in Syrien, abgerufen am 15. Oktober 2018 unter https://syria.liveuamap.com sowie UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 5. aktualisierte Fassung, Stand:

November 2017, Punkt II. A.).November 2017, Punkt römisch zwei. A.).

In Situationen bewaffneter Konflikte und Gewalt droht möglicherweise Einzelpersonen, ganzen Personengruppen oder Bevölkerungsgruppen die Gefahr, ausgewählt oder gezielt aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen verfolgt zu werden.

Eine Besonderheit des Konflikts besteht darin, dass die verschiedenen Konfliktparteien oftmals größeren Personengruppen, einschließlich ganzen Städten, Dörfern und Wohngebieten, eine politische Meinung unterstellen. So sind die Mitglieder größerer Einheiten, ohne dass sie individuell ausgewählt werden, aufgrund ihrer tatsächlichen oder vermeintlichen Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei zum Ziel von Gegenschlägen verschiedener Akteure geworden, einschließlich Streitkräften der Regierung, des IS und bewaffneter oppositioneller Gruppen. Laut übereinstimmenden Berichten sind ganze Gemeinden, denen eine bestimmte politische Meinung oder die Unterstützung einer bestimmten Konfliktpartei unterstellt wird, von Luftangriffen, Beschießungen, Belagerungen, Selbstmordattentaten und Autobomben, willkürlichen Verhaftungen, Geiselnahmen, Folterungen, Vergewaltigungen und sonstigen Formen sexueller Gewalt sowie von extralegalen Hinrichtungen betroffen.

Die Annahme, dass eine Person eine bestimmte politische Meinung hat, oder eine bestimmte Konfliktpartei unterstützt, basiert oft nur auf wenig mehr als der physischen Anwesenheit dieser Person in einem bestimmten Gebiet oder ihrer Abstammung aus diesem Gebiet oder auf ihrem ethnischen oder religiösen Hintergrund oder ihrer Stammeszugehörigkeit. Es besteht die ernsthafte und reale Gefahr eines Schadens und diese ist keineswegs durch den Umstand gemindert, dass ein Verletzungsvorsatz nicht speziell auf die betreffende Person gerichtet ist.

Berichten ist zu entnehmen, dass die Regierung davon ausgeht, dass Zivilpersonen, die aus Gebieten stammen oder in Gebieten wohnen, in denen es zu Protesten der Bevölkerung kam und/oder in denen bewaffnete oppositionelle Gruppen in Erscheinung treten oder (zeitweise) die Kontrolle übernommen haben, generell Verbindungen zur bewaffneten Opposition haben. Diese Zivilpersonen werden daher von der Regierung als regierungsfeindlich angesehen. Dies gehört Berichten zufolge zu einer umfassenden Politik, Zivilisten aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Gemeinschaft, ihrer Anwesenheit in einem Gebiet oder ihrer Herkunft aus einem Gebiet anzugreifen, das als regierungsfeindlich betrachtet wird und/oder von dem vermutet wird, dass es oppositionelle bewaffnete Gruppen unterstützt. Es wird berichtet, dass die Regierung versucht, die breite Unterstützung von oppositionellen bewaffneten Gruppen auszuhöhlen, indem sie Zivilisten für die tatsächliche oder vermeintliche Opposition zur Regierung bestraft und das Leben in Gebieten unter deren Kontrolle für Zivilisten unerträglich macht. Zivilisten in diesen Gebieten sind Berichten zufolge im Rahmen von Bodenoffensiven, Hausdurchsuchungen und an Kontrollstellen von unterschiedlichen Strafmaßnahmen durch Regierungskräfte und regierungsnahe Kräfte betroffen, darunter Inhaftierung, Folter, sexuelle Gewalt und extralegale Hinrichtungen.

Darüber hinaus wurden, wie berichtet wird, Häuser und Geschäfte von Personen, die als gegnerisch gelten, bei militärischen Überfällen durch Regierungskräfte und regierungsnahe Kräfte geplündert und zerstört. Nachdem die Regierung über einige Teile des Landes die Kontrolle verloren hat, ist sie Berichten zufolge nun dazu übergegangen, die Zivilbevölkerung in diesen Gebieten unter ausgedehnten Artilleriebeschuss zu nehmen und mit Bombardierung aus der Luft zu überziehen. Diese gezielten Angriffe, darunter auf Krankenhäuser, Beerdigungsprozessionen, öffentliche Märkte, Brottransporte und Bäckereien, wurden als eine Taktik beschrieben, mit der die in Gebieten unter der Kontrolle regierungsfeindlicher bewaffneter Gruppen oder des IS lebende Zivilbevölkerung bestraft und terrorisiert werden soll und ihre Lebensbedingungen unerträglich gemacht werden sollen. Es wurde berichtet, dass die Regierung zahlreiche Gebiete, die unter der Kontrolle der Opposition stehen, belagert hat und auf diese Weise systematisch Zivilpersonen von der Grundversorgung - z. B. mit Lebensmitteln und medizinischer Versorgung - abgeschnitten hat. Wie aus Berichten hervorgeht, wurden Personen, die versuchten belagerte Gebiete zu verlassen um medizinische Hilfe aufzusuchen, verhaftet, von Heckenschützen ins Visier genommen oder am Verlassen gehindert. Personen, die Nahrungsmittel oder andere Grundversorgungsgüter in belagerte Gebiete transportierten oder versuchten, aus einem belagerten Gebiet zu fliehen, wurden Berichten zufolge drangsaliert, festgenommen, inhaftiert, gefoltert und getötet. Die gegen Gebiete unter der Kontrolle von regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen gerichtete Belagerungstaktik der Regierung zielt Berichten zufolge darauf ab, die Zivilbevölkerung in diesen Gebieten zu bestrafen, die Unterstützung der bewaffneten Regierungsgegner in der Bevölkerung zu unterbinden und Zivilisten und Kämpfer zum Aufgeben zu zwingen.

Es wird berichtet, dass Regierungskräfte im Rahmen von lokalen Waffenstillständen zunehmend auf die Evakuierung der Zivilbevölkerung aus Gebieten zurückgreift, die zuvor unter der Kontrolle regierungsfeindlicher bewaffneter Gruppen gestanden haben, häufig nach langen Phasen der Belagerung und Bombardierungen der betroffenen Gemeinschaften. Die Vereinten Nationen und unabhängige Beobachter haben ihre Besorgnis darüber ausgedrückt, dass diese Maßnahmen Zwangsvertreibung von Zivilisten darstellen. Außerdem weisen regierungskritische Quellen und unabhängige Beobachter auf die konfessionelle Dimension derartiger erzwungener Umsiedlungen von (sunnitischen) Bevölkerungsteilen aus ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten hin, da es Berichten zufolge in mehreren Fällen Mitgliedern religiöser Minderheiten, die als loyal der Regierung gegenüber galten, gestattet wurde, sich in den frei gewordenen Gebieten niederzulassen. Die Regierung wies dies zurück. In den Gebieten, in denen die Regierung die Kontrolle wiedererlangt hat, nimmt sie Berichten zufolge zahlreiche Personen aufgrund der ihnen zugeschriebenen Unterstützung oder Sympathie für regierungsfeindliche bewaffnete Gruppen fest, insbesondere Männer sowie Jungen, die älter als zwölf Jahre alt sind.

(UNHCR-Bericht, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien; Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien - "illegale Ausreise" aus Syrien und verwandte Themen vom Februar 2017 [deutsche Version April 2017], S. 15ff.)(UNHCR-Bericht, Relevante Herkunftslandinformationen zur Unterstützung der Anwendung des UNHCR-Länderleitfadens für Syrien; Feststellung des internationalen Schutzbedarfs von Asylsuchenden aus Syrien - "illegale Ausreise" aus Syrien und verwandte Themen vom Februar 2017 [deutsche Version April 2017], Sitzung 15ff.)

1.2.4. Sunniten

In Syrien gibt es keine offizielle Staatsreligion, wobei die Verfassung jedoch vorsieht, dass der syrische Präsident Muslim sein muss. Die anhaltende Vertreibung der syrischen Bevölkerung führt zu einem gewissen Grad an Unsicherheit, was demographische Daten betrifft, Schätzungen der US-Regierung zufolge dürften die Sunniten 74% der Bevölkerung stellen, wobei diese ethnische Araber, Kurden, Tscherkessen, Tschetschenen und Turkmenen inkludieren. Andere muslimische Gruppen, einschließlich Alawiten, Ismailiten und Zwölfer Schiiten machen zusammen 13% aus, die Drusen 3%. Verschiedene christliche Gruppen bilden die verbleibenden 10%, wobei laut Medien- und anderen Berichten davon auszugehen ist, dass viele Christen aufgrund des Bürgerkrieges das Land verließen, und die Zahl nun bedeutend geringer ist. Vor dem Bürgerkrieg gab es in Syrien ungefähr 80.000 Jesiden. Diese Zahl könnte aufgrund des Zuzugs von Jesiden, die aus dem Irak nach Syrien flüchteten, mittlerweile höher sein.

Die syrische Regierung und die mit ihr verbündeten schiitischen Milizen töten, verhaften und misshandeln Sunniten und Mitglieder von bestimmten Minderheiten physisch, als Teil der Bemühungen den bewaffneten Aufstand von oppositionellen Gruppierungen niederzuschlagen. Laut mehreren Beobachtern des Konfliktes wandte das Regime Taktiken an, die darauf abzielten die extremsten Elemente der sunnitisch-islamistischen Opposition zu stärken, um den Konflikt dahingehend zu formen, dass dieser als ein Konflikt gesehen wird, in dem eine religiös moderate Regierung einer religiös extremistischen Opposition gegenübersteht.

Die Revolution wurde somit mit der sunnitischen Bevölkerung assoziiert, die Regierung zielte Berichten zufolge auf Städte und Nachbarschaften mit Belagerung, Beschuss und Luftangriffen auf Basis der Religionszugehörigkeit der Bewohner ab. Während sich Rebellen in Statements und Veröffentlichungen explizit als sunnitische Araber oder sunnitische Islamisten identifizierten und eine Unterstützerbasis haben, die fast ausschließlich aus Sunniten besteht, und dadurch das Abzielen der Regierung konfessionell motiviert erscheint, merkten Beobachter jedoch an, dass zweifellos auch andere Motivationen für die Gewalt existierten. Experten argumentierten, dass Gewalt auf beiden Seiten oft religiös motiviert sei. Auch der IS ist für Menschenrechtsverletzungen Sunniten gegenüber verantwortlich.

Dies führte dazu, dass manche Mitglieder religiöser Minderheiten die Regierung Präsident Assads als ihren einzigen Beschützer gegen gewalttätige sunnitisch-arabische Extremisten sehen. Gleichzeitig sehen sunnitische Araber viele der syrischen Christen, Alawiten und schiitischen Muslime aufgrund ihrer fehlenden Unterstützung oder Neutralität gegenüber der syrischen Revolution als mit der syrischen Regierung verbündet an. Die Minderheiten sind zwischen den konfessionellen Spannungen gefangen und in ihrer Loyalität gespalten. Viele entschieden sich dafür, das Regime zu unterstützen, da sie sich Schutz durch die syrische Regierung erhoffen, während andere Mitglieder von Minderheiten auf der Seite der Opposition stehen.

Die alawitische Gemeinde, zu der Bashar al-Assad gehört, genießt einen privilegierten Status in der Regierung und dominiert auch den staatlichen Sicherheitsapparat und das Militär. Nichtsdestotrotz werden auch alawitische oppositionelle Aktivisten Opfer von willkürlichen Verhaftungen, Folter, Haft und Mord durch die Regierung. Alawitische Gemeinden und schiitische Minderheiten werden aufgrund ihrer wahrgenommenen Unterstützung des Regimes außerdem zu Opfern von Angriffen durch aufständische extremistische Gruppen. Durch den Aufstieg und die Verbreitung von extremistischen bewaffneten Gruppen seit 2014 werden Minderheiten vermehrt Menschenrechtsverletzungen durch diese Organisationen ausgesetzt. Gruppierungen wie der IS oder Jabhat Fatah ash-Sham setzen Minderheiten, in Gebieten unter ihrer Kontrolle Angriffen und Unterdrückung ihrer Religionsfreiheit aus, und bestrafen jene hart, die gegen ihre Kontrolle sind. In Gebieten, welche der IS kontrolliert, wurden Christen gezwungen eine Schutzsteuer zu zahlen, zu konvertieren oder liefen Gefahr getötet zu werden. In Raqqa hielt der IS tausende jesidische Frauen und Mädchen, die im Irak entführt und nach Syrien verschleppt wurden, gefangen, um sie zu verkaufen, oder um sie an seine Kämpfer als Kriegsbeute zu verteilen. Jabhat Fatah ash-Sham und einige verbündete Rebellengruppen zielen im Norden des Landes mit Bomben und Selbstmordattentaten auf Drusen und Schiiten ab, was laut Jabhat Fatah ash-Sham eine Reaktion auf das "Massaker an Sunniten" durch die Regierung sei. Oppositionelle Gruppen entführen Mitglieder religiöser Minderheiten. Da sich die Motive politischer, ethnischer, konfessioneller und religiöser Gewalt überschneiden, ist es schwierig, Übergriffe als lediglich religiös motiviert zu kategorisieren.

(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 24. August 2018, S. 59ff.)(Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 24. August 2018, Sitzung 59ff.)

1.2.5. Wehrdienst

Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst

Seit Jahren versuchen immer mehr Männer die Rekrutierung zu vermeiden, indem sie beispielsweise das Land verlassen oder lokalen bewaffneten Gruppen beitreten, die das Regime unterstützen. Jenen, die den Militärdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen. Es ist schwer zu sagen, in welchem Ausmaß die Rekrutierung durch die syrische Armee in verschiedenen Gebieten Syriens, die unter der Kontrolle verschiedener Akteure stehen, tatsächlich durchgesetzt wird, und wie dies geschieht. In der syrischen Armee herrscht zunehmende Willkür und die Situation kann sich von einer Person zur anderen unterscheiden.

Die Rekrutierung von männlichen Syrern findet nach wie unvermindert statt. Für männliche Syrer und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten.

Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Militärbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit, oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsatz verbunden sind, ableisten.

Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. "Rekrut" ist der niedrigste Rang, und die Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen.

Normalerweise werden Einberufungsbefehle schriftlich mit der Post zugestellt, zurzeit wird jedoch eher auf persönlichem Wege zum verpflichtenden Militärdienst rekrutiert, um ein Untertauchen der potentiellen Rekruten möglichst zu verhindern. Zu diesem Zweck werden Mitarbeiter des Rekrutierungsbüros zum Haus der Wehrpflichtigen geschickt. Wenn der Gesuchte zu Hause ist, wird er direkt mitgenommen. Wenn er nicht zu Hause ist, wird der Familie mitgeteilt, dass er sich bei der nächsten Kaserne zu melden habe.

Die Altersgrenze ist auf beiden Enden des Altersspektrums nur theoretisch und jeder Mann in einem im weitesten Sinne wehrfähigen Alter, kann rekrutiert werden. Berichten zufolge besteht aber auch für - teils relativ junge - Minderjährige die Gefahr, in Zusammenhang mit der Wehrpflicht an Checkpoints aufgehalten zu werden und dabei Repressalien ausgesetzt zu sein. Wenn eine persönliche Benachrichtigung nicht möglich ist, können Männer, die das wehrfähige Alter erreichen, auch durch Durchsagen im staatlichen Fernsehen, Radio oder der Zeitung zum Wehrdienst aufgerufen werden. Die syrische Armee hat durch Todesfallen, Desertionen und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen. Viele weigern sich, der Armee beizutreten. Die regulären Rekrutierungsmethoden werden in Syrien noch immer angewendet, weil das Regime zeigen will, dass sich nichts verändert hat, und das Land nicht in totaler Anarchie versinkt. Es gibt auch Männer im kampffähigen Alter, die frei in Syrien leben. Dem Regime liegt nicht daran, alle wehrtauglichen Personen in die Flucht zu treiben. Es werden nämlich auch künftig motivierte Kampfer benötigt.

Bei der Einreise nach Syrien über den Flughafen Damaskus oder andere Einreisepunkte in Gebiete, die vom syrischen Regime kontrolliert werden, wird bei Männern im wehrfähigen Alter überprüft, ob diese ihren Militärdienst bereits abgeleistet haben. Selbst wenn sie ihren Militärdienst bereits absolviert haben, kommt es vor, dass Männer im wehrfähigen Alter erneut zwangsrekrutiert werden.

Zusatzinformationen zum Reservedienst

Gemäß Artikel 15 des Gesetzesdekrets Nr. 30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, und wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Erreichen des 42. Lebensjahres in den aktiven Dienst einberufen werden. Vor dem Ausbruch des Konflikts bestand der Reservedienst im Allgemeinen nur aus mehreren Wochen oder Monaten Ausbildung zur Auffrischung der im Militär erforderlichen Fähigkeiten, und die Regierung berief Reservisten nur selten ein. Seit 2011 hat sich das jedoch geändert. Es liegen außerdem einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfah

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten