RS Vwgh 2018/9/5 Ra 2017/12/0118

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Veröffentlicht am 05.09.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §75 Abs1;
B-VG Art133 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Inhaltlich erfolgt die im Verfahren betreffend Gewährung von Karenzurlaub gebotene Ermessensentscheidung, die in der Abwägung der für bzw. gegen die Gewährung des Karenzurlaubs sprechenden dienstlichen bzw. privaten Interessen besteht, sowie die Beurteilung dienstlicher Interessen nach den Umständen des Einzelfalls, sodass in der Regel keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt. Für eine solche genügt auch nicht bereits das Fehlen einer höchstgerichtlichen Entscheidung zu einem vergleichbaren Sachverhalt, wäre der VwGH doch sonst in vielen Fällen zur Entscheidung berufen, obgleich in Wahrheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, sondern nur die Einzelfallgerechtigkeit berührende Wertungsfragen aufgeworfen werden (vgl. VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0070; VwGH 18.2.2015, Ra 2014/12/0017).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120118.L03

Im RIS seit

31.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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