RS Vwgh 2018/9/5 Ra 2017/12/0118

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Veröffentlicht am 05.09.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §75 Abs1;
B-VG Art130 Abs3;
VwGVG 2014 §27;
VwGVG 2014 §28;
VwRallg;

Rechtssatz

Das VwG hat in einem Verfahren betreffend Gewährung von Karenzurlaub das Vorliegen zwingender dienstlicher Gründe, die gegen die Gewährung des beantragten Karenzurlaubs sprächen, verneint. Die Gewährung des Karenzurlaubs stand daher im Ermessen der Dienstbehörde. Hat jedoch die Behörde eine Ermessensentscheidung zu treffen, ist es Aufgabe des VwG zu überprüfen, ob sich die Ermessensübung im Sinn des Gesetzes erwies, ohne dass das VwG befugt wäre, in eine eigene Ermessensentscheidung einzutreten (vgl. VwGH 16.8.2017, Ra 2017/11/0212; 26.4.2016, Ro 2014/03/0084 = VwSlg. 19355 A/2016).

Schlagworte

Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120118.L01

Im RIS seit

31.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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