RS Vwgh 2018/9/5 Ra 2017/12/0118

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Veröffentlicht am 05.09.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §75 Abs1 idF 1997/I/061;
B-VG Art130 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2005/12/0059 E 28. April 2008 RS 4

Stammrechtssatz

Dass der Bewilligung des Karenzurlaubes keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegen stehen, bedeutet nicht, dass der Beamte einen Rechtsanspruch auf dessen Gewährung hätte, vielmehr liegt die Entscheidung dann im Ermessen der Behörde (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 2004, Zl. 2004/12/0137).

Schlagworte

Ermessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017120118.L01.1

Im RIS seit

31.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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