Index
001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
BDG 1979 §75 Abs1 idF 1997/I/061;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Feiel als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die außerordentliche Revision des ao. Univ.-Prof. Dr. T B in W, vertreten durch die Herbst Kinsky Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Hafenstraße 2a, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 2017, W213 2136656-2/3E, betreffend Abweisung eines Antrags auf Gewährung eines Karenzurlaubs nach § 75 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Amt der Medizinischen Universität Wien), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zens, Hofrätin Mag.a Nussbaumer-Hinterauer und Hofrat Mag. Feiel als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kratschmayr, über die außerordentliche Revision des ao. Univ.-Prof. Dr. T B in W, vertreten durch die Herbst Kinsky Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Hafenstraße 2a, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 2017, W213 2136656-2/3E, betreffend Abweisung eines Antrags auf Gewährung eines Karenzurlaubs nach Paragraph 75, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Amt der Medizinischen Universität Wien), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der 1962 geborene Revisionswerber steht als Universitätsdozent in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist der Universitätszahnklinik der Medizinischen Universität Wien zur Dienstleistung zugewiesen. Ihm war für den Zeitraum vom 1. Mai 2015 bis 30. April 2017 ein Karenzurlaub gemäß § 75 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, aus privaten Gründen gewährt worden. 1 Der 1962 geborene Revisionswerber steht als Universitätsdozent in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist der Universitätszahnklinik der Medizinischen Universität Wien zur Dienstleistung zugewiesen. Ihm war für den Zeitraum vom 1. Mai 2015 bis 30. April 2017 ein Karenzurlaub gemäß Paragraph 75, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979,, aus privaten Gründen gewährt worden.
2 Mit Bescheid vom 24. August 2016 wies die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers auf Gewährung eines Karenzurlaubs zwecks Übernahme einer Professur an der Sigmund Freud Privatuniversität Wien (in der Folge: Privatuniversität) für die Zeit vom 1. Mai 2017 bis 30. April 2023 gemäß § 75 BDG 1979 ab. 2 Mit Bescheid vom 24. August 2016 wies die im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers auf Gewährung eines Karenzurlaubs zwecks Übernahme einer Professur an der Sigmund Freud Privatuniversität Wien (in der Folge: Privatuniversität) für die Zeit vom 1. Mai 2017 bis 30. April 2023 gemäß Paragraph 75, BDG 1979 ab.
3 Mit Erkenntnis vom 9. November 2016, W213 2136656-1/2E, hob das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerde des Revisionswerbers diesen Bescheid gemäß § 28 Abs. 4 VwGVG in Verbindung mit § 75 BDG 1979 auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Dienstbehörde zurück. 3 Mit Erkenntnis vom 9. November 2016, W213 2136656-1/2E, hob das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerde des Revisionswerbers diesen Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 75, BDG 1979 auf und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Dienstbehörde zurück.
4 Tragend führte das Bundesverwaltungsgericht dazu aus, dass der Gewährung des Karenzurlaubs im vorliegenden Fall keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstünden. Es läge daher im freien Ermessen der zuständigen Dienstbehörde über die Gewährung abzusprechen. Die Ausübung freien Ermessens bedeute eine Abwägung der für bzw. gegen die Gewährung des Karenzurlaubs sprechenden dienstlichen bzw. privaten Interessen, wobei der Behörde in Ansehung der Gewichtung dieser Interessen ein Ermessensspielraum zukomme. Entscheidend sei, dass das Ergebnis dieser Abwägung gemäß Art. 130 Abs. 2 B-VG dem "Sinne des Gesetzes" entspreche. Hier wäre von der Dienstbehörde bei Ausübung ihres Ermessens § 2 Z 7 Universitätsgesetz 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002, zu berücksichtigen gewesen, liege die juristische Bedeutung des § 2 UG doch vor allem darin, dass die Organe der Universität ihr Handeln an diesen leitenden Grundsätzen zu orientieren hätten. Von der in § 2 Z 7 UG festgelegten Mobilität des wissenschaftlichen Universitätspersonals seien auch privatrechtliche Forschungseinrichtungen erfasst. Dass die Mobilität des wissenschaftlichen Personals gefördert werden solle, bilde sich auch in dienstrechtlichen Regelungen ab. So bestehe etwa nach § 99 UG die Möglichkeit einer erleichterten Aufnahme von Universitätsprofessorinnen und -professoren, die nur für wenige Jahre bestellt werden sollten. Diese Regelung diene auch der Aufnahme von Gastprofessorinnen und -professoren. Diese erbrächten dem Wesen ihrer Tätigkeit entsprechend immer Dienstleistungen für fremde Forschungseinrichtungen. Vor dem Hintergrund der Autonomie aller Universitäten werde es dabei in der Regel zu einer gewissen Konkurrenzsituation kommen, sodass die vom Revisionswerber angestrebte Tätigkeit nicht allein aus dem Gesichtspunkt der Konkurrenzsituation heraus untersagt werden dürfe. Auch dass der Revisionswerber als Dekan des Masterstudiengangs Zahnmedizin tätig sein solle, reiche für sich nicht aus, die Abweisung des Antrags unter dem Gesichtspunkt der Konkurrenzsituation nachvollziehbar und umfassend zu begründen. Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers könne die Konkurrenzsituation jedoch durchaus dienstliche Interessen der Universität tangieren. Wesentlich sei beispielsweise nicht nur, dass die an Studienplätzen angebotenen Kapazitäten voll besetzt seien, sondern es bestehe durchaus ein Wettbewerb zwischen den Universitäten um die bestqualifizierten Studierenden, die ebenso wesentlich zu einer Forschung auf hohem Niveau beitragen könnten. Das von der belangten Behörde geltend gemachte Argument, die Tätigkeit des Revisionswerbers sei geeignet, Konkurrenzleistungen zu Lasten des Dienstgebers zu fördern, sei daher dem Grund nach berechtigt. In Summe fehle es aber an einer umfassenden substantiierten Abwägung aller für und gegen die Gewährung des Karenzurlaubs sprechenden Interessen, weshalb der Bescheid im Hinblick auf "gravierende Ermittlungs- und Begründungsmängel" aufgehoben wurde. 4 Tragend führte das Bundesverwaltungsgericht dazu aus, dass der Gewährung des Karenzurlaubs im vorliegenden Fall keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstünden. Es läge daher im freien Ermessen der zuständigen Dienstbehörde über die Gewährung abzusprechen. Die Ausübung freien Ermessens bedeute eine Abwägung der für bzw. gegen die Gewährung des Karenzurlaubs sprechenden dienstlichen bzw. privaten Interessen, wobei der Behörde in Ansehung der Gewichtung dieser Interessen ein Ermessensspielraum zukomme. Entscheidend sei, dass das Ergebnis dieser Abwägung gemäß Artikel 130, Absatz 2, B-VG dem "Sinne des Gesetzes" entspreche. Hier wäre von der Dienstbehörde bei Ausübung ihres Ermessens Paragraph 2, Ziffer 7, Universitätsgesetz 2002 (UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, zu berücksichtigen gewesen, liege die juristische Bedeutung des Paragraph 2, UG doch vor allem darin, dass die Organe der Universität ihr Handeln an diesen leitenden Grundsätzen zu orientieren hätten. Von der in Paragraph 2, Ziffer 7, UG festgelegten Mobilität des wissenschaftlichen Universitätspersonals seien auch privatrechtliche Forschungseinrichtungen erfasst. Dass die Mobilität des wissenschaftlichen Personals gefördert werden solle, bilde sich auch in dienstrechtlichen Regelungen ab. So bestehe etwa nach Paragraph 99, UG die Möglichkeit einer erleichterten Aufnahme von Universitätsprofessorinnen und -professoren, die nur für wenige Jahre bestellt werden sollten. Diese Regelung diene auch der Aufnahme von Gastprofessorinnen und -professoren. Diese erbrächten dem Wesen ihrer Tätigkeit entsprechend immer Dienstleistungen für fremde Forschungseinrichtungen. Vor dem Hintergrund der Autonomie aller Universitäten werde es dabei in der Regel zu einer gewissen Konkurrenzsituation kommen, sodass die vom Revisionswerber angestrebte Tätigkeit nicht allein aus dem Gesichtspunkt der Konkurrenzsituation heraus untersagt werden dürfe. Auch dass der Revisionswerber als Dekan des Masterstudiengangs Zahnmedizin tätig sein solle, reiche für sich nicht aus, die Abweisung des Antrags unter dem Gesichtspunkt der Konkurrenzsituation nachvollziehbar und umfassend zu begründen. Entgegen der Auffassung des Revisionswerbers könne die Konkurrenzsituation jedoch durchaus dienstliche Interessen der Universität tangieren. Wesentlich sei beispielsweise nicht nur, dass die an Studienplätzen angebotenen Kapazitäten voll besetzt seien, sondern es bestehe durchaus ein Wettbewerb zwischen den Universitäten um die bestqualifizierten Studierenden, die ebenso wesentlich zu einer Forschung auf hohem Niveau beitragen könnten. Das von der belangten Behörde geltend gemachte Argument, die Tätigkeit des Revisionswerbers sei geeignet, Konkurrenzleistungen zu Lasten des Dienstgebers zu fördern, sei daher dem Grund nach berechtigt. In Summe fehle es aber an einer umfassenden substantiierten Abwägung aller für und gegen die Gewährung des Karenzurlaubs sprechenden Interessen, weshalb der Bescheid im Hinblick auf "gravierende Ermittlungs- und Begründungsmängel" aufgehoben wurde.
5 Mit Bescheid vom 4. April 2017 wies die Dienstbehörde den Antrag auf Gewährung eines Karenzurlaubs zwecks Übernahme einer Professur an der Privatuniversität für die Zeit vom 1. Mai 2017 bis 30. April 2023 abermals ab.
6 In Abwägung der privaten und dienstlichen Interessen führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass das Rechtsinstitut des Karenzurlaubs nach § 75 BDG 1979 grundsätzlich nicht dazu diene, die langfristige Ausübung eines Berufs außerhalb des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu ermöglichen, der mit diesem in keinem Zusammenhang stehe. Bei Anträgen auf Verlängerung eines Karenzurlaubs sei die Dauer eines bereits gewährten Karenzurlaubs in Beziehung zu dem vom Beamten für die Karenzierung geltend gemachten Grund zu berücksichtigen. Dem Revisionswerber sei bereits ein Karenzurlaub gemäß § 75 BDG 1979 im Ausmaß von zwei Jahren gewährt worden. Während dieses Karenzurlaubs sei er einer Nebenbeschäftigung (Kassenordination seit 2. April 2013, Privatordination seit 1. Mai 2015) nachgegangen und habe mit Antrag vom 29. Juni 2015 die Aufnahme einer weiteren Nebenbeschäftigung als Dekan des Masterlehrgangs für Zahnheilkunde an der Privatuniversität bekanntgegeben. Diese Tätigkeit als Dekan sei ihm mit dienstbehördlichem Schreiben vom 5. Oktober 2015 untersagt und ihm die Weisung erteilt worden, die Tätigkeit als Dekan für das Masterstudium Zahnmedizin an der Privatuniversität zu unterlassen sowie die Funktion als Dekan oder eine vergleichbare Position umgehend aufzugeben. Eine Bestätigung, dass er dieser Weisung nachgekommen sei, liege nicht vor. Die nun beantragte Verlängerung der Karenz für den gewünschten Zeitraum von sechs Jahren würde zu einer Gesamtdauer der Karenz von acht Jahren führen. Die als Hilfestellung bei der Ausübung des freien Ermessens im Sinne des Gesetzes heranzuziehende interne Richtlinie der Universität sehe vor, Karenzurlaube grundsätzlich nur für die Dauer von zwei Jahren zu befürworten. Diese Frist würde bei Gewährung der weiteren Karenzierung um sechs Jahre überschritten; die Gesamtdauer würde bereits nahe an der gesetzlichen Maximalgrenze von zehn Jahren liegen. Grundsätzlich bestehe seitens der Universität ein generelles Interesse daran, dass ihre Mitarbeiter nicht zu lange von ihrem Arbeitsplatz fernblieben und nach deren Rückkunft wieder auf ihrem Arbeitsplatz integriert werden könnten. 6 In Abwägung der privaten und dienstlichen Interessen führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass das Rechtsinstitut des Karenzurlaubs nach Paragraph 75, BDG 1979 grundsätzlich nicht dazu diene, die langfristige Ausübung eines Berufs außerhalb des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu ermöglichen, der mit diesem in keinem Zusammenhang stehe. Bei Anträgen auf Verlängerung eines Karenzurlaubs sei die Dauer eines bereits gewährten Karenzurlaubs in Beziehung zu dem vom Beamten für die Karenzierung geltend gemachten Grund zu berücksichtigen. Dem Revisionswerber sei bereits ein Karenzurlaub gemäß Paragraph 75, BDG 1979 im Ausmaß von zwei Jahren gewährt worden. Während dieses Karenzurlaubs sei er einer Nebenbeschäftigung (Kassenordination seit 2. April 2013, Privatordination seit 1. Mai 2015) nachgegangen und habe mit Antrag vom 29. Juni 2015 die Aufnahme einer weiteren Nebenbeschäftigung als Dekan des Masterlehrgangs für Zahnheilkunde an der Privatuniversität bekanntgegeben. Diese Tätigkeit als Dekan sei ihm mit dienstbehördlichem Schreiben vom 5. Oktober 2015 untersagt und ihm die Weisung erteilt worden, die Tätigkeit als Dekan für das Masterstudium Zahnmedizin an der Privatuniversität zu unterlassen sowie die Funktion als Dekan oder eine vergleichbare Position umgehend aufzugeben. Eine Bestätigung, dass er dieser Weisung nachgekommen sei, liege nicht vor. Die nun beantragte Verlängerung der Karenz für den gewünschten Zeitraum von sechs Jahren würde zu einer Gesamtdauer der Karenz von acht Jahren führen. Die als Hilfestellung bei der Ausübung des freien Ermessens im Sinne des Gesetzes heranzuziehende interne Richtlinie der Universität sehe vor, Karenzurlaube grundsätzlich nur für die Dauer von zwei Jahren zu befürworten. Diese Frist würde bei Gewährung der weiteren Karenzierung um sechs Jahre überschritten; die Gesamtdauer würde bereits nahe an der gesetzlichen Maximalgrenze von zehn Jahren liegen. Grundsätzlich bestehe seitens der Universität ein generelles Interesse daran, dass ihre Mitarbeiter nicht zu lange von ihrem Arbeitsplatz fernblieben und nach deren Rückkunft wieder auf ihrem Arbeitsplatz integriert werden könnten.
7 Der Revisionswerber gebe als Grund für seine Karenzierung an, dass er als Professor in Forschung und Lehre an der Privatuniversität tätig sein wolle. An der Universität sei er als Universitätsdozent an der Universitätszahnklinik tätig. Er strebe somit die Gewährung eines weiteren Karenzurlaubes zwecks Ausübung einer Tätigkeit an, die genau in den Wirkungsbereich der Universität falle. Universität und Privatuniversität stünden zudem in einem Konkurrenzverhältnis zueinander. Bei der Entscheidung über den Antrag auf Karenzurlaub sei insbesondere auch zu berücksichtigen, inwieweit die während der Karenz ausgeübte Tätigkeit einerseits für den Revisionswerber, andererseits für die Tätigkeit an der Universität von Bedeutung sei bzw. ob ein Karenzurlaub sonst für den Dienstgeber vorteilhaft sei. Mit der Tätigkeit als Professor in Forschung und Lehre an einer anderen Universität gehe ein gewisser Kenntnis- und Erfahrungsgewinn einher. Ein solcher Kenntnis- und Erfahrungsgewinn liege einerseits klar im persönlichen Interesse des Revisionswerbers. Andererseits sei auch darauf Bedacht zu nehmen, ob dieser Kenntnis- und Erfahrungszugewinn bei der Rückkehr des Beamten in seine Verwendung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis verwertbar sein könne. Erkenntnis- und Erfahrungszugewinn aus jener Tätigkeit, für die der Karenzurlaub gewährt werde, und seine Verwertbarkeit bei der Rückkehr des Beamten in seine Verwendung im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stelle einen berücksichtigungswürdigen Grund im Sinn des § 75 BDG 1979 dar. Es könne auch zutreffen, dass ein solcher Zugewinn mit zunehmender Dauer der Tätigkeit soweit abnehme, dass dieser "Rückkopplungseffekt" für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht mehr gegeben sei. Der Erkenntnisgewinn durch Aufenthalte an einer Universität, die ähnliche oder bessere Universitätsrankings aufweise, biete sowohl für die persönlichen als auch die universitären Interessen bei einem Rücktransfer einen höheren Mehrwert. Die Privatuniversität sei aufgrund ihres Outputs in den wesentlichen Universitätsrankings nicht gelistet. Der Erkenntnisgewinn an der Privatuniversität sei für Lehre und Forschung im Bereich der Zahnheilkunde insbesondere in den ersten Jahren sowohl aus persönlicher als auch aus universitärer Sicht als eher gering einzustufen, weil die erstmalige Zulassung von Studierenden an der Privatuniversität im August 2018 stattfinde und derzeit keine wissenschaftlichen Publikationen dieser Privatuniversität im Bereich der Zahnheilkunde auffindbar seien. Außerdem wäre bei der dargestellten Gesamtdauer der Karenzierung von acht Jahren ein allfälliger positiver Effekt eines Kenntnis- und Erfahrungszugewinns für die Universität jedenfalls nicht mehr gegeben. Während einer derart langen Abwesenheit würde der Revisionswerber so viele Entwicklungen innerhalb der Universität nicht mitmachen, dass dies einen allfälligen positiven Effekt durch einen Erkenntnis- und Erfahrungsgewinn aus der Tätigkeit während der Karenz bei weitem überwiegen würde. Die Reintegration an der Universität wäre nach einer derart langen Abwesenheit jedenfalls so schwierig, dass ein allfälliger positiver Effekt durch einen Kenntnis- und Erfahrungsgewinn nicht mehr gegeben wäre. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass der Revisionswerber seine an der Universität erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten an der Privatuniversität einbringen würde und der Know how-Abfluss von der Universität sowie der Nutzen davon für die Privatuniversität einen allfälligen Rückkopplungseffekt an die Universität jedenfalls bei weitem überwiegen würde. Darüber hinaus zeige der Revisionswerber durch das Eingehen einer Professur sowie seiner Tätigkeit als Dekan des Masterstudiengangs Zahnmedizin an der Privatuniversität unmissverständlich auf, dass er kein Interesse habe, seine volle Normalarbeitskraft der Universität jemals wieder zur Verfügung zu stellen. Er beabsichtige vielmehr eine dauerhafte Unterbrechung seines Dienstverhältnisses zum Bund. Aufgrund der dadurch klar zum Ausdruck gebrachten mangelnden Rückkehrabsicht sei ausgeschlossen, dass der allfällige Kenntnis- und Erfahrungszugewinn der Universität dienlich sein werde. Von ihrer Seite bestehe ein ausschließliches Interesse an einer Reintegration und Weiterverwendung des Revisionswerbers als Zahnarzt und wissenschaftlicher Mitarbeiter sowie der Nutzbarmachung der von ihm erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten an der Universitätszahnklinik. Ein unmittelbarer Nutzen für die Universität aus der Tätigkeit als Professor an der Privatuniversität könne aufgrund der geplanten langjährigen Tätigkeit wie dargestellt nicht erblickt werden. Aus den bei Ausübung des Ermessens zu berücksichtigenden, in § 2 UG festgelegten Grundsätzen zeige sich, dass die Universitäten nicht in erster Linie die Interessen ihrer eigenen Angehörigen, sondern im Wesentlichen Interessen der Allgemeinheit wahrzunehmen hätten. Gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 lit. h UG sei die Erhöhung der Internationalität und Mobilität Inhalt der zwischen Universität und Bund abzuschließenden Leistungsvereinbarung. Nach § 99 UG bestehe die Möglichkeit einer erleichterten Aufnahme von Universitätsprofessoren und -assistenten, die nur für wenige Jahre bestellt werden sollten. Diese Regelung diene auch der Aufnahme von Gastprofessoren und -professorinnen. Diese erbrächten dem Wesen ihrer Tätigkeit entsprechend für einen begrenzten Zeitraum von bis zu fünf Jahren Dienstleistungen für fremde Forschungseinrichtungen. Vor dem Hintergrund der Autonomie aller Universitäten komme es hier in der Regel zu einer gewissen Konkurrenzsituation. Zu beachten sei aber, dass die dargestellten Maßnahmen zur Mobilität des wissenschaftlichen Personals voraussetzten, dass dies in Abstimmung und Einvernehmen mit dem bisherigen Arbeitgeber bzw. in Kooperation zwischen den beiden wissenschaftlichen Einrichtungen erfolge. So bezögen sich gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 lit. h UG die Aktivitäten und Vorhaben der Universität im Bereich der Internationalität und Mobilität insbesondere auf mehrjährige internationale Kooperationen mit Universitäten und anderen Forschungseinrichtungen, auf gemeinsame Studien- und Austauschprogramme für Studierende, für das wissenschaftliche Personal sowie auf die Erhöhung des Anteils der ausländischen Studierenden und Postgraduierten. Eine Abstimmung bzw. Kooperation zwischen der Universität und der Privatuniversität bestehe jedoch nicht. Es läge hingegen ein direktes Konkurrenzverhältnis der beiden Institutionen vor, weil sie dieselben "Kernstudien" anböten und somit im Wettbewerb um die besten Leistungen in Wissenschaft, Forschung und Lehre in ihrem Wirkungsbereich stünden. Die Universität biete sowohl ein Diplomstudium der Humanmedizin als auch ein Diplomstudium der Zahnmedizin an, welche als Kernstudien der Einrichtung angesehen werden könnten. Die Privatuniversität biete seit dem Wintersemester 2015/16 einen Bachelorstudiengang Humanmedizin an. Der Masterstudiengang Zahnmedizin solle darauf aufbauend voraussichtlich im Herbst 2018 erstmals durchgeführt werden. Das direkte Konkurrenzverhältnis der beiden Institutionen tangiere durchaus dienstliche Interessen. Bei beiden handle es sich um Universitäten, die jeweils Studierende in den Fachbereichen der Humanmedizin sowie der Zahnmedizin ausbildeten. Dieses Konkurrenzverhältnis bestehe jedenfalls im Wettbewerb um die bestqualifizierten Studierenden. Weiters bestehe zwischen den beiden Universitäten eine Konkurrenzsituation auch im Hinblick auf die Verteilung von Forschungsmitteln. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass die Universität an die Leistungsvereinbarung gemäß § 13 UG gebunden sei und die übernommenen Aufgaben und Verpflichtungen erfüllen müsse. Aufgrund der Nebenbeschäftigungsmeldung des Revisionswerbers sei davon auszugehen, dass ihm über seine Tätigkeit als Professor hinausgehende Verantwortung für die Implementierung und Durchführung des Masterstudiengangs Zahnmedizin an der Privatuniversität zukommen solle. Dies sei auch daraus zu erschließen, dass er in einer Pressekonferenz im Mai 2015 als Dekan des Masterstudiengangs Zahnmedizin aufgetreten sei. Eine solche Konkurrenztätigkeit sei für den Dienstgeber jedenfalls nicht vorteilhaft und geeignet, die dienstlichen Interessen zu beeinträchtigen. So wirke sich der Know how-Abfluss von der Universität an die in Konkurrenz zu dieser stehende Privatuniversität, welcher durch die langjährige Tätigkeit des Revisionswerbers bei dieser erfolge, negativ auf die Universität aus. Zumal sich die Privatuniversität derzeit im Aufbau befinde, würde sich - im Lichte der bestehenden Konkurrenzsituation, der bereits dargestellten Verantwortung des Revisionswerbers für die Implementierung und Durchführung des Masterstudiengangs Zahnmedizin - der zu erwartende Know how-Abfluss von der Universität zur Privatuniversität besonders stark auswirken. Dies vor allem im Bereich der Lehrorganisation und der Erstellung der Curricula. Auch wenn aufgrund des leitenden Grundsatzes der nationalen Mobilität des wissenschaftlichen Universitätspersonals gemäß § 2 Z 7 UG und vor der Regelung des § 13 Abs. 2 Z 1 lit. h UG eine Mobilität zwischen den Forschungseinrichtungen grundsätzlich zu fördern sei, trete bei Abwägung mit der gegebenen Konkurrenzsituation, der geplanten Art der Tätigkeit in der im Aufbau befindlichen Privatuniversität und dem großen Know how-Abfluss die Beeinträchtigung der dienstlichen Interessen gegenüber dem allgemeinen Grundsatz der Förderung der Mobilität klar in den Vordergrund. 7 Der Revisionswerber gebe als Grund für seine Karenzierung an, dass er als Professor in Forschung und Lehre an der Privatuniversität tätig sein wolle. An der Universität sei er als Universitätsdozent an der Universitä