Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §33 Abs3Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann über die Revision der LB in W, vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Nikolsdorfergasse 7-11/15, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 15. September 2017, RV/7104038/2016, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für die Monate August bis Oktober 2015 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Wien 2/20/21/22), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 8. Februar 2016 hatte das Finanzamt Wien 2/20/21/22 die in den Monaten August bis Oktober 2015 für die drei Kinder der Revisionswerberin gewährten Familienbeihilfen samt Kinderabsetzbeträgen gemäß § 26 Abs. 1 FLAG iVm § 33 Abs. 3 EStG 1988 zurückgefordert, wogegen die Revisionswerberin Beschwerde erhob. 1 Mit Bescheid vom 8. Februar 2016 hatte das Finanzamt Wien 2/20/21/22 die in den Monaten August bis Oktober 2015 für die drei Kinder der Revisionswerberin gewährten Familienbeihilfen samt Kinderabsetzbeträgen gemäß Paragraph 26, Absatz eins, FLAG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 3, EStG 1988 zurückgefordert, wogegen die Revisionswerberin Beschwerde erhob.
Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht diese Beschwerde gemäß § 279 BAO als unbegründet ab und sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei.Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesfinanzgericht diese Beschwerde gemäß Paragraph 279, BAO als unbegründet ab und sprach aus, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig sei.
2 In der gegen dieses Erkenntnis erhobenen Revision erachtet sich die Revisionswerberin "in ihren einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gewährung von Familienbeihilfe verletzt".
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem - nach § 12 Abs. 1 Z 2VwGG gebildeten Senat - erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem - nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2 römisch fünf, w, G, G, gebildeten Senat - erwogen:
3 Gemäß § 2 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes - FLAG haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die näher festgelegte Voraussetzungen erfüllen. Gemäß § 10 Abs. 1 FLAG wird die Familienbeihilfe nur auf Antrag gewährt. 3 Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Familienlastenausgleichsgesetzes - FLAG haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die näher festgelegte Voraussetzungen erfüllen. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, FLAG wird die Familienbeihilfe nur auf Antrag gewährt.
Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist gemäß § 13 Abs. 1 FLAG ein Bescheid zu erlassen. Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß § 26 Abs. 1 FLAG die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Nach § 33 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden.Insoweit einem Antrag nicht oder nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist gemäß Paragraph 13, Absatz eins, FLAG ein Bescheid zu erlassen. Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat gemäß Paragraph 26, Absatz eins, FLAG die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Nach Paragraph 33, Absatz 3, des Einkommensteuergesetzes 1988 - EStG steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist Paragraph 26, des Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden.
4 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in dem der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkt), zu enthalten. 4 Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG hat die Revision die Bezeichnung der Rechte, in dem der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkt), zu enthalten.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgend ein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 21.11.2017, Ra 2015/16/0137, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes dem Revisionspunkt nach Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG entscheidende Bedeutung zu, denn der Verwaltungsgerichtshof hat nicht zu prüfen, ob irgend ein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt worden ist, sondern nur, ob jenes verletzt worden ist, dessen Verletzung der Revisionswerber behauptet. Durch den Revisionspunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses gebunden ist. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich vergleiche , etwa VwGH 21.11.2017, Ra 2015/16/0137, mwN).
5 Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisses ist die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für einen näher genannten Zeitraum, nicht jedoch etwa die Abweisung eines Antrages auf Gewährung von Familienbeihilfe gemäß § 13 Abs. 1 FLAG. Somit wurde die Revisionswerberin durch das angefochtene Erkenntnis nicht in dem von ihr bezeichneten Recht auf Gewährung von Familienbeihilfe verletzt (vgl. etwa VwGH 22.2.2012, 2012/16/0028, und 29.8.2013, 2013/16/0162). 5 Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisses ist die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für einen näher genannten Zeitraum, nicht jedoch etwa die Abweisung eines Antrages auf Gewährung von Familienbeihilfe gemäß Paragraph 13, Absatz eins, FLAG. Somit wurde die Revisionswerberin durch das angefochtene Erkenntnis nicht in dem von ihr bezeichneten Recht auf Gewährung von Familienbeihilfe verletzt vergleiche , etwa VwGH 22.2.2012, 2012/16/0028, und 29.8.2013, 2013/16/0162).
6 Da schon der Inhalt der Revision erkennen lässt, dass die von der Revisionswerberin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, ist die Revision gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. 6 Da schon der Inhalt der Revision erkennen lässt, dass die von der Revisionswerberin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, ist die Revision gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 25. September 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160144.L00Im RIS seit
26.07.2019Zuletzt aktualisiert am
26.07.2019