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L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO OÖ 1994 §57;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bernegger und die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Moritz, sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und Mag. Rehak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Artmann, über die Revision der M G in P, vertreten durch die Niedermayr Rechtsanwalt GmbH in 4400 Steyr, Stadtplatz 46, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 12. Juni 2018, Zl. LVwG-100081/5/DM, betreffend Abweisung eines Antrages auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Vertretung in einem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren in einer verwaltungsstrafrechtlichen Angelegenheit nach der Oö. Bauordnung 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Freistadt), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 1 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).
2 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 2 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
3 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. 3 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden.
4 Nach ständiger hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Darin ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. Dieser ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. zum Ganzen etwa VwGH 21.11.2017, Ra 2016/05/0092, mwN). 4 Nach ständiger hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nur im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen. Darin ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. Dieser ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen vergleiche , zum Ganzen etwa VwGH 21.11.2017, Ra 2016/05/0092, mwN).
5 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme: 5 In der Revision werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme:
6 Mit dem über die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Berufungsbescheid des Gemeinderates P. vom 27. Juni 2016 ergangenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) vom 15. Mai 2017 wurde der Revisionswerberin als Eigentümerin die Verwendung sämtlicher baulicher Anlagen auf ihrem (näher bezeichneten) Grundstück für den dem Oö. Raumordnungsgesetz 1994 nicht entsprechenden Betrieb einer Hundepension untersagt. Die von ihr gegen dieses Erkenntnis erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss VwGH 16.10.2017, Ra 2017/05/0112, zurückgewiesen.
7 Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 22. März 2018 wurde über die Revisionswerberin eine Geldstrafe von EUR 3.600,- (Ersatzfreiheitsstrafe für den Fall der Uneinbringlichkeit: 34 Stunden) zuzüglich des Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens von EUR 360,- verhängt, weil sie der genannten baubehördlichen Untersagung dadurch nicht entsprochen habe, dass auf ihrem Anwesen (auf diesem Grundstück) während zwölf (näher bezeichneter) Zeiträume jeweils ein (näher bezeichneter) Hund verschiedener fremder Hundehalter (während all dieser Zeiträume insgesamt neun Hunde) untergebracht gewesen und betreut worden seien.
8 Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wurde (unter Spruchpunkt I.) der Antrag der Revisionswerberin auf Gewährung von Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Erhebung einer Beschwerde gegen den genannten Bescheid vom 22. März 2018 und zur Vertretung im gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahren als unbegründet abgewiesen und (unter Spruchpunkt II.) eine Revision für unzulässig erklärt. 8 Mit dem nunmehr angefochtenen Beschluss wurde (unter Spruchpunkt römisch eins.) der Antrag der Revisionswerberin auf Gewährung von Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Erhebung einer Beschwerde gegen den genannten Bescheid vom 22. März 2018 und zur Vertretung im gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahren als unbegründet abgewiesen und (unter Spruchpunkt römisch zwei.) eine Revision für unzulässig erklärt.
9 § 40 und § 8a Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2017 (§ 8a auszugsweise) lauten: 9 Paragraph 40 und Paragraph 8 a, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (Paragraph 8 a, auszugsweise) lauten:
"Verfahrenshilfeverteidiger
§ 40. (1) Ist ein Beschuldigter außerstande, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich und auf Grund des Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist. Paragraph 40, (1) Ist ein Beschuldigter außerstande, die Kosten der Verteidigung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich und auf Grund des Artikel 6, Absatz eins und Absatz 3, Litera c, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist.
"Verfahrenshilfe
§ 8a. ... Paragraph 8 a, ...
...
10 Auch § 40 VwGVG in der angeführten Fassung entspricht weitgehend der mit Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 33/2013 (am 1. Jänner 2014) außer Kraft getretenen Bestimmung des § 51a Verwaltungsstrafgesetz - VStG, sodass die zu dieser Gesetzesbestimmung ergangene hg. Judikatur auf die oben genannte Rechtslage nach dem VwGVG übertragen werden kann (vgl. dazu zu § 40 VwGVG in der Stammfassung VwGH 18.5.2016, Ra 2016/04/0041, mwN). Danach ist bei der Beurteilung der Interessen der Rechtspflege vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen. Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers sind besondere Schwierigkeiten der Sachlage oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen, wobei die Beigabe eines Verfahrenshelfers nur dann vorgesehen ist, wenn beide in § 51a Abs. 1 VStG (nunmehr: § 40 Abs. 1 VwGVG) genannten Voraussetzungen (Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes, Interesse der Rechtspflege) kumulativ vorliegen (vgl. zum Ganzen nochmals VwGH 18.5.2016, Ra 2016/04/0041, mwN). 10 Auch Paragraph 40, VwGVG in der angeführten Fassung entspricht weitgehend der mit Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (am 1. Jänner 2014) außer Kraft getretenen Bestimmung des Paragraph 51 a, Verwaltungsstrafgesetz - VStG, sodass die zu dieser Gesetzesbestimmung ergangene hg. Judikatur auf die oben genannte Rechtslage nach dem VwGVG übertragen werden kann vergleiche , dazu zu Paragraph 40, VwGVG in der Stammfassung VwGH 18.5.2016, Ra 2016/04/0041, mwN). Danach ist bei der Beurteilung der Interessen der Rechtspflege vor allem auf die zweckentsprechende Verteidigung Bedacht zu nehmen. Als Gründe für die Beigebung eines Verteidigers sind besondere Schwierigkeiten der Sachlage oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei (wie etwa die Höhe der dem Beschuldigten drohenden Strafe) zu berücksichtigen, wobei die Beigabe eines Verfahrenshelfers nur dann vorgesehen ist, wenn beide in Paragraph 51 a, Absatz eins, VStG (nunmehr: Paragraph 40, Absatz eins, VwGVG) genannten Voraussetzungen (Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes, Interesse der Rechtspflege) kumulativ vorliegen vergleiche , zum Ganzen nochmals VwGH 18.5.2016, Ra 2016/04/0041, mwN).
11 Ob es im vorliegenden Fall im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, erforderlich und im Sinne des Art. 6 Abs. 1 und 3 lit. c EMRK geboten war, der Revisionswerberin Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zu gewähren, stellt eine Rechtsfrage des Einzelfalls dar, deren Beurteilung nur dann revisibel ist, wenn diese in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise erfolgt ist (vgl. in diesem Zusammenhang etwa VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0205). 11 Ob es im vorliegenden Fall im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, erforderlich und im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, und 3 Litera c, EMRK geboten war, der Revisionswerberin Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zu gewähren, stellt eine Rechtsfrage des Einzelfalls dar, deren Beurteilung nur dann revisibel ist, wenn diese in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise erfolgt ist vergleiche , in diesem Zusammenhang etwa VwGH 25.1.2018, Ra 2017/21/0205).
12 Eine solche gravierende Fehlbeurteilung ist aus dem Vorbringen der Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung (§ 28 Abs. 3 VwGG) nicht zu erkennen. Dazu ist Folgendes auszuführen: 12 Eine solche gravierende Fehlbeurteilung ist aus dem Vorbringen der Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) nicht zu erkennen. Dazu ist Folgendes auszuführen:
13 Wie bereits dargelegt wurde, sind als Gründe für die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers (u.a.) besondere Schwierigkeiten der Sachlage oder Rechtslage wie auch persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei zu berücksichtigen. In der hg. Judikatur wurde auch bereits ausgesprochen, dass selbst dann, wenn es sich bei einem Beschuldigten um eine Person ohne juristische Ausbildung handelt, die Verfahrenshilfe nicht in jedem Fall zu gewähren ist und bei Vorliegen einer lediglich einfachen Sach- oder Rechtslage davon Abstand genommen werden kann (vgl. etwa VwGH 26.1.2001, 2001/02/0012; ferner zum Fall des Vorliegens einer lediglich einfachen Sachlage VwGH 29.9.2005, 2005/11/0094). 13 Wie bereits dargelegt wurde, sind als Gründe für die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers (u.a.) besondere Schwierigkeiten der Sachlage oder Rechtslage wie auch persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei zu berücksichtigen. In der hg. Judikatur wurde auch bereits ausgesprochen, dass selbst dann, wenn es sich bei einem Beschuldigten um eine Person ohne juristische Ausbildung handelt, die Verfahrenshilfe nicht in jedem Fall zu gewähren ist und bei Vorliegen einer lediglich einfachen Sach- oder Rechtslage davon Abstand genommen werden kann vergleiche , etwa VwGH 26.1.2001, 2001/02/0012; ferner zum Fall des Vorliegens einer lediglich einfachen Sachlage VwGH 29.9.2005, 2005/11/0094).
14 Die Revision bringt in Bezug auf die vom Verwaltungsgericht getroffenen Sachverhaltsannahmen, dass die Revisionswerberin entgegen der mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 15. Mai 2017 ausgesprochenen Untersagung auf ihrem Anwesen während der (im Strafbescheid näher genannten) Zeiträume fremde Hunde untergebracht und betreut habe, in ihrer Zulässigkeitsbegründung - lediglich in allgemein gehaltener Weise -
vor, es dürfe nicht übersehen werden, dass in diesem konkreten Fall der Sachverhalt schon als geklärt angesehen werde, was bedeute, dass man der Revisionswerberin ausdrücklich das Recht versage, in einem allfälligen Beschwerdeverfahren auch nur mit irgendeiner zu erwartenden Relevanz die Feststellungen und die diese begründende Beweiswürdigung anzufechten, was sie als völlige Verkennung der maßgeblichen Grundlagen des Verwaltungsstrafverfahrens erachte, zumal die persönliche Freiheit der Revisionswerberin auf dem Spiel stehe. Damit tritt die Revision jedoch nicht konkret den der Revisionswerberin angelasteten Tatvorwürfen entgegen und behauptet insbesondere nicht, dass diese in den ihr angelasteten Zeiträumen auf ihrem Anwesen keine fremden Hunde untergebracht und betreut habe. Es ist daher nicht zu erkennen, inwieweit im Beschwerdeverfahren komplexe Sachverhaltsfragen zu klären seien und deshalb die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers geboten wäre.
15 Aber auch das Vorliegen einer komplexen Rechtslage ist nicht ersichtlich. Dazu bringt die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung im Wesentlichen vor, es müsse die ausschließlich entscheidungswesentliche Rechtsfrage geklärt werden, ob ein Landwirt Hunde eines anderen Landwirtes bzw. eigene Hunde betreuen dürfe und dem das Regime der Gewerbeordnung als gleichsam übergeordnet entgegenstehe. Die Revisionswerberin habe im Verfahren immer die Auffassung vertreten, Bestimmungen der Gewerbeordnung wären an sich gleichberechtigt. "Daher können derartige die Gewerberegeln, nicht die nicht bloß programmatischen, sondern grundlegenden eingangs der Gewerbeordnung verdrängen". Was der Revisionswerberin als Landwirtin gestattet sei, könne nach der Gewerbeordnung nicht verboten sein. Diese Frage liege der Frage der Strafbarkeit zugrunde, die bislang nicht erschöpfend und nicht richtig beurteilt worden sei. Dazu komme, dass zwar auf Beweismittel (insbesondere Aussagen von Nachbarn) Bezug genommen worden sei, in vergleichbaren Konstellationen es jedoch keinerlei Schritte, geschweige denn Strafen, gegen die Revisionswerberin gegeben habe, weil hier offenbar die Behörde erkannt habe, dass kein sanktionierbarer Tatbestand gegeben sei. Weiters sei davon auszugehen, dass Beweisverwertungsverbote vorlägen, weil die Anzeigerin selbst Gemeindebedienstete und wohl in höchstem Maße befangen sei.
16 Soweit die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung die Gewerbeordnung anspricht, wendet sie sich gegen den mit dem genannten Erkenntnis vom 15. Mai 2017 erteilten Bauauftrag, der jedoch in Rechtskraft erwachsen ist. Die Frage der Rechtmäßigkeit dieses Bauauftrages kann daher im verwaltungsstrafrechtlichen Beschwerdeverfahren nicht neuerlich aufgerollt werden. Im Übrigen berührt auch der behauptete Umstand, dass gegen die Revisionswerberin von der Behörde "in vergleichbaren Konstellationen" keine Schritte gesetzt worden seien, keine Rechtsfrage von komplexer Natur.
17 Was den Hinweis in der Zulässigkeitsbegründung auf die Schwere des der Revisionswerberin drohenden Strafe anlangt, so bestehen auch unter diesem Blickwinkel gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine Bedenken (vgl. etwa VwGH 26.1.2001, 2001/02/0012, mwN). 17 Was den Hinweis in der Zulässigkeitsbegründung auf die Schwere des der Revisionswerberin drohenden Strafe anlangt, so bestehen auch unter diesem Blickwinkel gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts keine Bedenken vergleiche , etwa VwGH 26.1.2001, 2001/02/0012, mwN).
18 Da somit die Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht erkennen lässt, dass das Verwaltungsgericht den Verfahrenshilfeantrag der Revisionswerberin in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise beurteilt hat, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen. 18 Da somit die Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht erkennen lässt, dass das Verwaltungsgericht den Verfahrenshilfeantrag der Revisionswerberin in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden unvertretbaren Weise beurteilt hat, war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 2, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
Wien, am 25. September 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050227.L00Im RIS seit
29.10.2018Zuletzt aktualisiert am
31.10.2018