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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Ein VwG hat auch bei der Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem eine Baubewilligung erteilt wurde und damit Einwendungen eines Nachbarn miterledigt wurden (§ 59 Abs. 1 AVG), die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses (oder Beschlusses) zugrunde zu legen (vgl. unter vielen Entscheidungen etwa VwGH 27.2.2018, Ro 2016/05/0009, mwN). Demgegenüber war vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz (durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51) und des Beschwerdeverfahrens nach dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I. Nr. 33/2013, für die Beurteilung eines Bauvorhabens in einem aufsichtsbehördlichen Vorstellungsverfahren oder in einem hg. Beschwerdeverfahren die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der letztinstanzlichen Baubehörde (vgl. etwa VwGH 19.12.2012, 2010/06/0135) - bzw. im Zeitpunkt der Beschlussfassung des baubehördlichen Kollegialorganes (vgl. dazu etwa VwGH 10.12.2013, 2010/05/0145, mwN) - maßgeblich.Ein VwG hat auch bei der Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem eine Baubewilligung erteilt wurde und damit Einwendungen eines Nachbarn miterledigt wurden (Paragraph 59, Absatz eins, AVG), die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses (oder Beschlusses) zugrunde zu legen vergleiche unter vielen Entscheidungen etwa VwGH 27.2.2018, Ro 2016/05/0009, mwN). Demgegenüber war vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz (durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. römisch eins Nr. 51) und des Beschwerdeverfahrens nach dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013,, für die Beurteilung eines Bauvorhabens in einem aufsichtsbehördlichen Vorstellungsverfahren oder in einem hg. Beschwerdeverfahren die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der letztinstanzlichen Baubehörde vergleiche etwa VwGH 19.12.2012, 2010/06/0135) - bzw. im Zeitpunkt der Beschlussfassung des baubehördlichen Kollegialorganes vergleiche dazu etwa VwGH 10.12.2013, 2010/05/0145, mwN) - maßgeblich.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Baurecht NachbarEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050216.L07Im RIS seit
29.10.2018Zuletzt aktualisiert am
14.11.2018