RS Vwgh 2018/9/25 Ra 2018/05/0216

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2018
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
10 Verfassungsrecht
10/07 Verwaltungsgerichtshof
30/01 Finanzverfassung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
AVG §8;
BauO NÖ 2014 §6 Abs1;
Verwaltungsgerichtsbarkeits-Nov 2012;
VwGVG 2014 §28;
VwRallg;

Rechtssatz

Ein VwG hat auch bei der Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem eine Baubewilligung erteilt wurde und damit Einwendungen eines Nachbarn miterledigt wurden (§ 59 Abs. 1 AVG), die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses (oder Beschlusses) zugrunde zu legen (vgl. unter vielen Entscheidungen etwa VwGH 27.2.2018, Ro 2016/05/0009, mwN). Demgegenüber war vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz (durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51) und des Beschwerdeverfahrens nach dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I. Nr. 33/2013, für die Beurteilung eines Bauvorhabens in einem aufsichtsbehördlichen Vorstellungsverfahren oder in einem hg. Beschwerdeverfahren die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der letztinstanzlichen Baubehörde (vgl. etwa VwGH 19.12.2012, 2010/06/0135) - bzw. im Zeitpunkt der Beschlussfassung des baubehördlichen Kollegialorganes (vgl. dazu etwa VwGH 10.12.2013, 2010/05/0145, mwN) - maßgeblich.Ein VwG hat auch bei der Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem eine Baubewilligung erteilt wurde und damit Einwendungen eines Nachbarn miterledigt wurden (Paragraph 59, Absatz eins, AVG), die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung seines Erkenntnisses (oder Beschlusses) zugrunde zu legen vergleiche unter vielen Entscheidungen etwa VwGH 27.2.2018, Ro 2016/05/0009, mwN). Demgegenüber war vor Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz (durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. römisch eins Nr. 51) und des Beschwerdeverfahrens nach dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 33 aus 2013,, für die Beurteilung eines Bauvorhabens in einem aufsichtsbehördlichen Vorstellungsverfahren oder in einem hg. Beschwerdeverfahren die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der letztinstanzlichen Baubehörde vergleiche etwa VwGH 19.12.2012, 2010/06/0135) - bzw. im Zeitpunkt der Beschlussfassung des baubehördlichen Kollegialorganes vergleiche dazu etwa VwGH 10.12.2013, 2010/05/0145, mwN) - maßgeblich.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018050216.L07

Im RIS seit

29.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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