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63/02 Gehaltsgesetz;Norm
GehG 1956 §30a Abs1 Z3 idF 1992/214;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des Dr. H G in W, gegen den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit einer Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 GG 1956, zu Recht erkannt:
Spruch
Gemäß den §§ 42 Abs. 1 und 62 VwGG gebührt dem Beschwerdeführer im Zeitraum vom 1. September 1987 bis zum Ablauf des 30. September 1994 eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 GG 1956 im Ausmaß von drei Vorrückungsbeträgen der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VIII.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 2.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit 1. Oktober 1994 als Ministerialrat i. R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, wo er als Abteilungsleiter verwendet wurde. Für diese Tätigkeit war ihm mit Bescheid vom 20. August 1985 eine Verwendungszulage gemäß § 30a Abs. 1 Z. 3 GG 1956 (Leiterzulage) im Ausmaß von 2 1/2 Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse VIII bemessen worden.
Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens ist ein Antrag des Beschwerdeführers vom 28. März 1988 auf Neufestsetzung dieser Leiterzulage mit drei Vorrückungsbeträgen, weil seit der Festsetzung mit dem Bescheid vom 20. August 1985 Bedeutung und Umfang des Aufgabenbereiches seiner Abteilung weiter zugenommen hätten. Die nähere Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist dem hg. Erkenntnis vom 19. März 1997, Zl. 94/12/0080, zu entnehmen, mit welchem der im "ersten Rechtsgang" ergangene, mangels Zustimmung des Bundesministers für Finanzen abweisliche Bescheid der belangten Behörde vom 14. Februar "1993" (richtig: 1994) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (Feststellungsmängel) aufgehoben wurde.
Mit der nun gegenständlichen Säumnisbeschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, dass die belangte Behörde den Ersatzbescheid nicht erlassen habe.
Die belangte Behörde hat den versäumten Bescheid nicht nachgeholt (weder innerhalb der ihr vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 VwGG eingeräumten Frist, noch auch danach), sondern vielmehr die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und vorgebracht, sie teile zwar (weiterhin) die Auffassung des Beschwerdeführers, dass ihm die Leiterzulage im angesprochenen höheren Ausmaß gebühre, könne aber nicht antragsgemäß entscheiden, weil der Bundesminister für Finanzen (weiterhin und abermals) einer entsprechenden Bemessung nicht zugestimmt habe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierauf das Ermittlungsverfahren in der Sache selbst ergänzt. Hiezu hat die belangte Behörde über Ersuchen des Verwaltungsgerichtshofes (insofern als beauftragte Behörde gemäß § 36 Abs. 9 VwGG) den Beschwerdeführer am 19. Mai 1999 einvernommen und hat eine - mit der Auffassung des Beschwerdeführers übereinstimmende - ergänzende Stellungnahme zur Frage der personellen Ausstattung und des Aufgabenbereiches der Abteilung erstattet, die der Beschwerdeführer in dem - mit 1. September 1987 bis Ende September 1994 klargestellten - beschwerdegegenständlichen Zeitraum geleitet hatte (die Darstellung der jeweiligen Aufgabenbereiche und der jeweiligen personellen Ausstattung umfasst aufgrund der verschiedenen Änderungen in diesem Zeitraum mehrere Seiten). Über ergänzendes Ersuchen hat die belangte Behörde darüberhinaus eine weitere Stellungnahme vom 9. August 1999 erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierauf zwecks Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage dem Bundesminister für Finanzen mit Verfügung vom 30. August 1999 Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Ergebnissen des ergänzten Ermittlungsverfahrens gegeben.
Hierauf teilte der Bundesminister für Finanzen mit Erledigung vom 6. Oktober 1999 mit, dass (nunmehr) einer Bemessung der strittigen Verwendungszulage im Ausmaß von drei Vorrückungsbeträgen der Dienstklasse VIII nichts entgegenstehe.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, dass mangels Nachholung des versäumten (Ersatz-)Bescheides durch die belangte Behörde die Zuständigkeit zur Entscheidung in der Sache selbst auf den Verwaltungsgerichtshof übergegangen ist.
Der Beschwerdeführer macht einen zeitraumbezogenen Anspruch geltend, wobei der antragsgegenständliche Zeitraum bis Ende September 1994 reicht. Daraus ergibt sich, dass der geltend gemachte Anspruch nach § 30a Abs. 1 Z. 3 GG 1956 in der damals geltenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/1992 (also nicht nach § 121 GG 1956 in der Fassung seit dem Besoldungsreform-Gesetz) zu beurteilen ist. Diesbezüglich kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die Ausführungen im bereits genannten Vorerkenntnis vom 19. März 1997, Zl. 94/12/0080, zur Rechtslage und auch zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Leiterzulage im angesprochenen Ausmaß gebührt, verwiesen werden.
In der Sache selbst teilt der Verwaltungsgerichtshof die übereinstimmende Auffassung der belangten Behörde und des Beschwerdeführers und nunmehr offenbar auch des Bundesministers für Finanzen, dass im Hinblick auf die durch das ergänzte Ermittlungsverfahren klargestellte Größe (personelle Ausstattung) und Bedeutung (Aufgabenbereich) seiner Abteilung im beschwerdegegenständlichen Zeitraum die strittige Zulage im angesprochenen höheren Ausmaß von drei Vorrückungsbeträgen (der Verwendungsgruppe A, Dienstklasse VIII) gebührte, was gemäß § 58 Abs. 2 AVG i.V.m. § 62 Abs. 2 VwGG keiner näheren Begründung bedarf.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Ergänzend ist noch auf Folgendes zu verweisen: In seiner Säumnisbeschwerde führt der Beschwerdeführer aus, er ersuche (den Verwaltungsgerichtshof) "auch zu prüfen", ob ihm nicht im Hinblick auf die Säumigkeit der belangten Behörde Verzugszinsen gebührten. Diesbezüglich ist darauf zu verweisen, dass es an einer entsprechenden Vorschrift des Dienst- oder Besoldungsrechtes mangelt, auf Grund derer die Zuerkennung von Verzugszinsen im gegenständlichen Fall in Betracht käme (siehe dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 31. März 1977, Slg. Nr. 9295/A, oder auch aus jüngerer Zeit das hg. Erkenntnis vom 16. Dezember 1998, Zl. 93/12/0270). Dieser Anregung (der Verwaltungsgerichtshof versteht diese Ausführungen in der Beschwerde als Anregung und nicht als förmlichen Antrag) kann daher nicht näher getreten werden.
Wien, am 27. Oktober 1999
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998120422.X00Im RIS seit
20.11.2000