TE Vwgh Beschluss 2018/9/27 Ra 2017/15/0077

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Veröffentlicht am 27.09.2018
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §216;
BAO §239 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte MMag. Maislinger sowie Mag. Novak als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Engenhart, über die Revision des R T in K, vertreten durch Mag. Alexander Todor-Kostic und Mag. Silke Todor-Kostic, Rechtsanwälte in 9220 Velden/Wörthersee, Karawankenplatz 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 8. Mai 2017, Zl. KLVwG-2291/2/2016, betreffend Antrag auf Rückzahlung eines Abgabenbetrages (Vergnügungssteuer) (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung, nunmehr: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

1 Nach den - in der Revision nicht bestrittenen - Sachverhaltsannahmen im angefochtenen Erkenntnis sprach die Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung mit Bescheid vom 11. Oktober 2011 aus, dass der Revisionswerber als Eigentümer von vier näher bezeichneten Geldspielapparaten und damit als Gesamtschuldner für den Abgabenrückstand aus den Monaten März bis August 2009 von 14.391,40 EUR zuzüglich Säumniszuschlag von 287,70 EUR in Anspruch genommen werde.

2 Mit Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 18. Juni 2013 wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Nach dieser Entscheidung zahlte der Revisionswerber den aushaftenden Abgabenbetrag (samt Säumniszuschlag) ein.

3 Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 2016, 2013/17/0574, wurde der Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 18. Juni 2013 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

4 Mit Schreiben vom 13. Juli 2016 (ergänzt mit Schreiben vom 2. September 2016) begehrte der Revisionswerber die Rückzahlung der von ihm bezahlten Vergnügungssteuer inklusive Nebengebühren in Höhe von 14.679,10 EUR. Er verwies dazu auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 2016 und ergänzte, er habe den Betrag, für den er zur Haftung herangezogen worden sei, entrichtet, nachdem über einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung negativ entschieden worden sei.

5 Mit Bescheid der Dienststelle für Landesabgaben beim Amt der Kärntner Landesregierung (nunmehr - vgl. Artikel X Abs. 2 des Gesetzes vom 20. April 2017, Kärntner LGBl. Nr. 43/2017 - die Kärntner Landesregierung) vom 16. September 2016 wurde diesem Antrag mit der wesentlichen Begründung, der Antrag auf Rückzahlung setze ein im vorliegenden Fall nicht bestehendes Guthaben voraus, keine Folge gegeben.

6 Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde. 7 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Das Landesverwaltungsgericht begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass - wie auch nunmehr vom Revisionswerber festgehalten werde - kein Guthaben (§ 239 Abs. 1 BAO) bestanden habe. Es sei aber auch keine Abgabe zwangsweise (§ 241 Abs. 1 BAO) eingebracht worden.

8 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber die am 26. Juni 2017 beim Landesverwaltungsgericht eingebrachte (außerordentliche) Revision.

9 Nach Einleitung des Vorverfahrens brachte die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung ein. Darin schilderte sie kurz den bisherigen Verfahrensgang und verwies auf die Ausführungen des Landesverwaltungsgerichtes im angefochtenen Erkenntnis. Ergänzend führte sie aus, der Haftungsbescheid, welcher Anlass für die Rückzahlungsforderung des Revisionswerbers sei, sei zwischenzeitig durch rechtskräftiges Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes vom 29. August 2017 behoben worden; die Rückzahlung des Betrages von 14.679,10 EUR sei bereits in Vorbereitung und werde demnächst erfolgen.

10 Mit Eingabe vom 20. Juni 2018 teilte die belangte Behörde mit, der Betrag von 14.679,10 EUR sei am 3. November 2017 an den Revisionswerber zurückgezahlt worden.

11 Der Revisionswerber teilte nach Vorhalt des Verwaltungsgerichtshofes dazu mit, erst nach Ablauf der Frist zur Revisionsbeantwortung, nämlich am 3. November 2017 sei der Betrag von 14.679,10 EUR an ihn zurückgezahlt worden; erst an diesem Tag sei er iSd § 33 Abs. 1 VwGG "klaglos" gestellt worden. Er beantrage Aufwandersatz.

12 Wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, ist die Revision gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG nach Anhörung des Revisionswerbers in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

13 Unter einer "Klaglosstellung" in diesem Sinne ist nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Entscheidung eingetreten ist (vgl. VwGH 15.9.2016, Ro 2014/15/0021).

14 § 33 Abs. 1 VwGG ist aber nicht auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall wegen Gegenstandslosigkeit liegt insbesondere dann vor, wenn der Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. VwGH 20.12.2017, Ra 2016/03/0092; 27.6.2018, Ra 2017/15/0040).

15 Ein solcher Fall der Gegenstandslosigkeit liegt hier vor:

Die vom Revisionswerber begehrte Rückzahlung ist inzwischen tatsächlich erfolgt. Damit besteht für den Revisionswerber kein rechtliches Interesse mehr an der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses.

16 Das Revisionsverfahren war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

17 Das Unterbleiben eines Zuspruchs von Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 58 Abs. 2 VwGG.

18 Die Revision wäre erfolglos geblieben. Ein Anwendungsfall des § 241 Abs. 1 BAO lag schon deswegen nicht vor, weil die Abgabe nicht zwangsweise eingebracht worden war (vgl. VwGH 29.1.1998, 96/15/0042). Soweit sich die Revision dazu auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Februar 2006, 2005/16/0112, stützt, so erging dieses zu einer auch inhaltlich abweichenden Rechtslage (§ 186 Oö. LAO). Ein Guthaben (§ 215 Abs. 4 iVm § 239 Abs. 1 BAO) bestand auch nach dem Vorbringen des Revisionswerbers nicht. Die Frage der Rechtmäßigkeit von Buchungen - die zu einem Guthaben führen könnten - ist nicht im Rückzahlungsverfahren, sondern auf Antrag des Abgabepflichtigen im Abrechnungsbescheidverfahren gemäß § 216 BAO zu klären (vgl. VwGH 28.6.2016, 2013/17/0873; 22.12.2016, Ra 2015/16/0105).

19 Soweit der Revisionswerber geltend macht, die Rückzahlung sei "auf Eis gelegt" worden, so hätte der Revisionswerber der Säumnis des Landesverwaltungsgerichtes im Haftungsverfahren (Verfahren nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 2016) allenfalls mit Fristsetzungsantrag abhelfen können.

20 Ein Kostenzuspruch an die belangte Behörde hatte zu unterbleiben, da die Revisionsbeantwortung keine Auseinandersetzung mit der Revision enthält (vgl. VwGH 29.4.2015, Ro 2014/13/0027).

Wien, am 27. September 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017150077.L00

Im RIS seit

31.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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