TE Vwgh Beschluss 2018/10/2 Fr 2018/01/0026

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Veröffentlicht am 02.10.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §38 Abs4;
  1. VwGG § 38 heute
  2. VwGG § 38 gültig ab 15.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2021
  3. VwGG § 38 gültig von 01.01.2014 bis 14.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 38 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 38 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 38 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek und die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kienesberger, über den Fristsetzungsantrag des A M B, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Reichsratsstr. 13, gegen das Verwaltungsgericht Wien wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Angelegenheit nach dem StbG, den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Land Wien hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Dem vom Antragsteller eingebrachten Fristsetzungsantrag vom 14. August 2018 wegen des Ablaufs der Entscheidungsfrist über seine Säumnisbeschwerde vom 25. September 2017 wurde vom Verwaltungsgericht entsprochen, indem es - wie sich alleine aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt - am 27. August 2017 das Erkenntnis, mit dem dem Antragsteller die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß § 20 Abs. 1 StbG zugesichert wurde, erlassen hat. 1 Dem vom Antragsteller eingebrachten Fristsetzungsantrag vom 14. August 2018 wegen des Ablaufs der Entscheidungsfrist über seine Säumnisbeschwerde vom 25. September 2017 wurde vom Verwaltungsgericht entsprochen, indem es - wie sich alleine aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt - am 27. August 2017 das Erkenntnis, mit dem dem Antragsteller die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 20, Absatz eins, StbG zugesichert wurde, erlassen hat.

2 Durch die genannte Entscheidung (nach Einbringung des Fristsetzungsantrages beim Verwaltungsgericht, aber vor dessen Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof) wurde der Antragsteller klaglos gestellt (vgl. z.B. VwGH 16.5.2017, Fr 2017/01/0014, mwN). 2 Durch die genannte Entscheidung (nach Einbringung des Fristsetzungsantrages beim Verwaltungsgericht, aber vor dessen Vorlage an den Verwaltungsgerichtshof) wurde der Antragsteller klaglos gestellt vergleiche , z.B. VwGH 16.5.2017, Fr 2017/01/0014, mwN).

3 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß § 38 Abs. 4 VwGG einzustellen. 3 Das Verfahren über den Fristsetzungsantrag war daher gemäß Paragraph 38, Absatz 4, VwGG einzustellen.

4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff, insbesondere auf § 56 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014. 4 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf Paragraphen 47, ff, insbesondere auf Paragraph 56, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 2. Oktober 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:FR2018010026.F00

Im RIS seit

30.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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