TE Vwgh Beschluss 2018/10/4 Ra 2018/18/0475

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Veröffentlicht am 04.10.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §41;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 41 heute
  2. VwGG § 41 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 41 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 41 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  5. VwGG § 41 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 41 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer sowie den Hofrat Mag. Nedwed und die Hofrätin MMag. Ginthör als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des H A, vertreten durch Mag. Dr. Helmut Blum, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Mozartstraße 11/6, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Jänner 2018, Zl. W137 2131753- 1/19E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger aus Kunduz, stellte am 6. Juli 2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen damit begründete, Taliban hätten ihn entführt, um ihn zu einem Selbstmordattentäter auszubilden. Es sei ihm jedoch gelungen zu fliehen und den Herkunftsstaat zu verlassen.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den Antrag des Revisionswerbers - im Beschwerdeverfahren - zur Gänze ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel nach § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig. 2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den Antrag des Revisionswerbers - im Beschwerdeverfahren - zur Gänze ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel nach Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei und legte die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.

3 Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, dem Fluchtvorbringen des Revisionswerbers könne aus näher dargestellten Gründen kein Glauben geschenkt werden. Dem Revisionswerber wäre eine Rückkehr in die Stadt Kunduz, wo seine Eltern und Geschwister lebten, ohne Beeinträchtigung der nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 geschützten Rechte möglich. Ein vorübergehender Aufenthalt in Kabul bis zur Rückreise zu seiner Familie nach Kunduz sei ihm zumutbar. In Bezug auf die Rückkehrentscheidung nahm das BVwG eine näher begründete Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK vor. 3 Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, dem Fluchtvorbringen des Revisionswerbers könne aus näher dargestellten Gründen kein Glauben geschenkt werden. Dem Revisionswerber wäre eine Rückkehr in die Stadt Kunduz, wo seine Eltern und Geschwister lebten, ohne Beeinträchtigung der nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 geschützten Rechte möglich. Ein vorübergehender Aufenthalt in Kabul bis zur Rückreise zu seiner Familie nach Kunduz sei ihm zumutbar. In Bezug auf die Rückkehrentscheidung nahm das BVwG eine näher begründete Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK vor.

4 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit zusammengefasst geltend gemacht wird, das BVwG habe seiner Entscheidung entgegen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung keine aktuellen Länderberichte zugrunde gelegt, keine Erhebungen vor Ort angestellt und kein länderkundliches Sachverständigengutachten eingeholt. Die Verhältnisse in Afghanistan hätten sich mittlerweile maßgeblich geändert. Dazu werde auf die aktuellsten Länderberichte verwiesen, beispielsweise auf die aktuellen UNHCR-Richtlinien vom 30. August 2018 oder das Gutachten der länderkundlichen Sachverständigen F. S. vom 21. März 2018 für das Verwaltungsgericht Wiesbaden. In Bezug auf die Rückkehrentscheidung habe das BVwG keine Gesamtabwägung der Kriterien für die Beurteilung der Integration vorgenommen, wie sie in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verlangt werde. 4 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Zulässigkeit zusammengefasst geltend gemacht wird, das BVwG habe seiner Entscheidung entgegen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung keine aktuellen Länderberichte zugrunde gelegt, keine Erhebungen vor Ort angestellt und kein länderkundliches Sachverständigengutachten eingeholt. Die Verhältnisse in Afghanistan hätten sich mittlerweile maßgeblich geändert. Dazu werde auf die aktuellsten Länderberichte verwiesen, beispielsweise auf die aktuellen UNHCR-Richtlinien vom 30. August 2018 oder das Gutachten der länderkundlichen Sachverständigen F. Sitzung vom 21. März 2018 für das Verwaltungsgericht Wiesbaden. In Bezug auf die Rückkehrentscheidung habe das BVwG keine Gesamtabwägung der Kriterien für die Beurteilung der Integration vorgenommen, wie sie in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verlangt werde.

5 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.Hat das Verwaltungsgericht - wie im vorliegenden Fall - im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

6 Im vorliegenden Fall macht die Revision eine Verschlechterung der Lage in Afghanistan geltend, bezieht sich dabei aber auf Richtlinien und Gutachten, die erst nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG datieren. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts jedoch gemäß § 41 VwGG auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses zu prüfen. Daraus wird in ständiger Rechtsprechung auch abgeleitet, dass neue Tatsachen, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgebracht werden, bei der Entscheidung über die Revision keine Berücksichtigung finden können (vgl. etwa VwGH 18.1.2017, Ra 2016/18/0258-0259, mwN). Schon deshalb erweist sich die Kritik der Revision an den Länderfeststellungen des BVwG sowie den dargestellten Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die eine Abweisung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz rechtfertigen, als nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision zu begründen. 6 Im vorliegenden Fall macht die Revision eine Verschlechterung der Lage in Afghanistan geltend, bezieht sich dabei aber auf Richtlinien und Gutachten, die erst nach dem Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG datieren. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts jedoch gemäß Paragraph 41, VwGG auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses zu prüfen. Daraus wird in ständiger Rechtsprechung auch abgeleitet, dass neue Tatsachen, die im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vorgebracht werden, bei der Entscheidung über die Revision keine Berücksichtigung finden können vergleiche , etwa VwGH 18.1.2017, Ra 2016/18/0258-0259, mwN). Schon deshalb erweist sich die Kritik der Revision an den Länderfeststellungen des BVwG sowie den dargestellten Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die eine Abweisung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz rechtfertigen, als nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision zu begründen.

7 Auch vermag die Revision nicht hinreichend darzulegen, dass das BVwG im gegenständlichen Fall tragende Verfahrensgrundsätze verletzt oder eine unvertretbare Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK vorgenommen hätte. 7 Auch vermag die Revision nicht hinreichend darzulegen, dass das BVwG im gegenständlichen Fall tragende Verfahrensgrundsätze verletzt oder eine unvertretbare Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK vorgenommen hätte.

8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen. 8 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 4. Oktober 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018180475.L00

Im RIS seit

30.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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