TE Vwgh Beschluss 2018/10/10 Ra 2018/03/0095

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Veröffentlicht am 10.10.2018
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
VwGG §28 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger und Dr. Lehofer als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, in der Revisionssache der Jagdgesellschaft G in T, vertreten durch Hämmerle & Hämmerle Rechtsanwälte GmbH in 8786 Rottenmann, Hauptplatz 111, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 28. Juni 2018, Zl. LVwG 52.6-967/2018-8, betreffend Jagdvergabe (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Leoben), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheid der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 15. März 2018 wurde bestätigt, dass eine namentlich genannte Person im Wege einer öffentlichen Versteigerung einen näher bezeichneten Teil der Gemeindejagd T für die Jagdpachtperiode vom 1. April 2019 bis zum 31. März 2028 (zu einem näher bezeichneten jährlichen Pachtschilling) ersteigert habe (§ 17 Abs. 3 erster Satz des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986). 1 Mit Bescheid der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 15. März 2018 wurde bestätigt, dass eine namentlich genannte Person im Wege einer öffentlichen Versteigerung einen näher bezeichneten Teil der Gemeindejagd T für die Jagdpachtperiode vom 1. April 2019 bis zum 31. März 2028 (zu einem näher bezeichneten jährlichen Pachtschilling) ersteigert habe (Paragraph 17, Absatz 3, erster Satz des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986).

2 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die dagegen gerichtete Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGG als unbegründet ab (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. sprach das Verwaltungsgericht Folgendes aus: 2 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die dagegen gerichtete Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGG als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. sprach das Verwaltungsgericht Folgendes aus:

"Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden: VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.""Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden: VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig."

3 In der dagegen erhobenen "ao Revision" wird zur Zulässigkeit gesondert lediglich Folgendes ausgeführt: "Mit Erkenntnis vom 28.06.2018, GZ ..., ließ das Landesverwaltungsgericht Steiermark die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich zu."

4 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 4 Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

5 Auf dem Boden dieser Rechtslage erweist sich die Revision als unzulässig. Dem bloßen Hinweis in der gesonderten Zulässigkeitsdarlegung, dass das Verwaltungsgericht die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich zugelassen habe, lassen sich überhaupt keine konkreten Gründe entnehmen, aus denen die Revision aus der Sicht der revisionswerbenden Partei als zulässig erachtet wird (vgl. dazu aus der ständigen Rechtsprechung näher etwa VwGH 7.9.2018, Ra 2018/03/0097, mwH). 5 Auf dem Boden dieser Rechtslage erweist sich die Revision als unzulässig. Dem bloßen Hinweis in der gesonderten Zulässigkeitsdarlegung, dass das Verwaltungsgericht die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich zugelassen habe, lassen sich überhaupt keine konkreten Gründe entnehmen, aus denen die Revision aus der Sicht der revisionswerbenden Partei als zulässig erachtet wird vergleiche , dazu aus der ständigen Rechtsprechung näher etwa VwGH 7.9.2018, Ra 2018/03/0097, mwH).

6 Nach der ständigen Judikatur weist eine außerordentliche Revision, in der - wie im vorliegenden Fall - eine gesonderte Darlegung im Sinn des § 28 Abs. 3 VwGG nicht erfolgt, grundsätzlich keinen Mangel auf, der im Weg eines Mängelbehebungsauftrages nach § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung an die revisionswerbende Partei im Wege einer verfahrensleitenden Anordnung heranzutragen wäre (vgl. VwGH 31.1.2017, 2017/03/0001; VwGH 14.12.2017, Ra 2017/07/0082). 6 Nach der ständigen Judikatur weist eine außerordentliche Revision, in der - wie im vorliegenden Fall - eine gesonderte Darlegung im Sinn des Paragraph 28, Absatz 3, VwGG nicht erfolgt, grundsätzlich keinen Mangel auf, der im Weg eines Mängelbehebungsauftrages nach Paragraph 34, Absatz 2, VwGG zur Behebung an die revisionswerbende Partei im Wege einer verfahrensleitenden Anordnung heranzutragen wäre vergleiche , VwGH 31.1.2017, 2017/03/0001; VwGH 14.12.2017, Ra 2017/07/0082).

7 Schon aus diesem Grund war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. 7 Schon aus diesem Grund war die Revision gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 10. Oktober 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030095.L00

Im RIS seit

30.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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