TE Vwgh Erkenntnis 1999/10/27 97/12/0274

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Veröffentlicht am 27.10.1999
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Index

L24007 Gemeindebedienstete Tirol;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

GdBG Tir 1970 §50a;
GehG 1956 §73 Abs3;
GehG 1956 §73 Abs4;
GehG 1956 §73b;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Ogris, über die Beschwerde des WR in H, vertreten durch Dr. Heinz Mildner, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Templstraße 6, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 4. Juli 1997, Zl. Ib-23/23-1997, betreffend Vorstellung in Angelegenheit der Ablehnung eines Antrages auf Gewährung einer Dienstzulage (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Wörgl, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Stadtrevierinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur mitbeteiligten Partei.

In der Sitzung vom 9. April 1992 genehmigte der Stadtrat der mitbeteiligten Partei dem Beschwerdeführer die Teilnahme am Grundausbildungskurs für dienstführende Wachebeamte. Der Beschwerdeführer absolvierte diese Ausbildung erfolgreich.

In der Sitzung vom 4. November 1993 lehnte jedoch der Gemeinderat der mitbeteiligten Partei die vom Personalausschuss empfohlene Umwandlung des bestehenden Dienstpostens des Beschwerdeführers von "Verwendungsgruppe W 2, Grundstufe", in einen solchen der Verwendungsgruppe W 2, Dienststufe 1b, ab.

Mit Schreiben vom 16. März 1994 ersuchte der Beschwerdeführer den Stadtrat der mitbeteiligten Partei um bescheidmäßige Mitteilung, weshalb ihm seitens der Dienstbehörde trotz entsprechender Ausbildung eine "Dienstzulage für die Verwendungsgruppe W 2, Dienststufe 1b, gemäß § 73 GG 1956" nicht ausbezahlt werde.

Der Stadtrat der mitbeteiligten Partei sprach daraufhin mit Bescheid vom 23. Juni 1994 aus, dem Beschwerdeführer gebühre keine Dienstzulage für die Verwendungsgruppe W 2, Dienststufe 1b, gemäß § 73 des Gehaltsgesetzes 1956, weil die Teilnahme am Grundausbildungskurs für dienstführende Sicherheitswachebeamte zwar genehmigt worden, eine Umwandlung des Dienstpostens auf einen Dienstposten der Dienststufe 1 aber nicht erfolgt sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb der angegebenen Frist Berufung und führte darin im Wesentlichen aus, die betreffende Dienstzulage hänge nur vom erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte ab und gebühre ihm daher.

Mit Bescheid vom 2. September 1994 entschied der Gemeinderat der mitbeteiligten Partei über die Berufung dahingehend, dass dem Beschwerdeführer die begehrte Dienstzulage nicht gebühre. In der Begründung führte der Gemeinderat dazu im Wesentlichen aus, aus der Berufung hätten sich keine Anhaltspunkte für eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung ergeben. Der Bescheid enthielt weiters eine Vorstellungsbelehrung, nach welcher binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides beim Stadtamt der mitbeteiligten Partei Vorstellung eingebracht werden könne.

In der Folge brachte der dann anwaltlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht die Vorstellung ein.

Aufgrund dieser gegen die Entscheidung des Gemeinderates der Stadtgemeinde Wörgl erhobenen Vorstellung wurde mit Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 18. Mai 1994, Zl. Ib-23/13-1995, der Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Wörgl vom 2. September 1994 ersatzlos behoben (Spruchpunkt 1) und die "als Vorstellung zu wertende Berufung" gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde Wörgl als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt 2).

Mit dem hg. Erkenntnis vom 26. Februar 1997, Zl. 95/12/0173, hob der Verwaltungsgerichtshof diesen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes 2 infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde auf.

Aufgrund dieses Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes brachte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowie Vorstellung ein.

In der Begründung der Vorstellung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die Auffassung des Stadtrates der mitbeteiligten Partei, "der Anspruch auf die Dienstzulage der Stufe 1b in der Verwendungsgruppe 2" sei von einer Ernennung auf eine Planstelle der entsprechenden Dienstklasse bzw. Dienststufe abhängig, jedenfalls dem klaren Wortlaut des Gesetzes widerspreche und auch nicht durch die Anwendung allgemeiner Grundsätze aus dem Beamtendienstrechtsgesetz 1979 ableitbar sei. § 73 Abs. 3 Z. 1 GG normiere als "weiteren Fall des Anspruches auf eine Dienstzulage nach der Dienststufe lit. b, wenn ein Wachebeamter der Verwendungsgruppe W 2 die Voraussetzungen des § 239 Beamtendienstrechtsgesetz 1979" erfülle und "die darin normierten Voraussetzungen" gegeben seien. Es erscheine daher aus dem Gesetzeswortlaut klargestellt, dass allein das Vorliegen der Ernennungserfordernisse den Anspruch auf eine Dienstzulage begründe. Es ergebe sich daher der zwingende Schluss, dass "nicht die Ernennung, sondern das konkrete Vorliegen dieser Ernennungsvoraussetzungen allein bereits anspruchsbegründend" sei. Eine entsprechende Einschränkung auf die bescheidmäßige Ernennung auf eine Planstelle - wie im § 73 Abs. 4 GG - fehle "sowohl im Abs. 2a als auch im Abs. 3 des § 73 GG". "Allein aus der Trennung der beiden Absätze" (gemeint wohl: der Abs. 3 und 4 des § 73 GG ) sei zu entnehmen, dass der Gesetzgeber differenzierte Voraussetzungen normieren wolle. Auch sei weder dem § 8 Abs. 1 des Beamtendienstrechtsgesetzes 1979 noch dem "gesamten Dienstrechtsgesetz" ein Grundsatz zu entnehmen, dass das Erreichen einer höheren Dienstklasse oder Dienststufe einen Einfluss auf das Gehalt oder Gehaltsbestandteile (Dienstzulagen) habe. Die Grundsätze, welche die Auslegung der anzuwendenden Bestimmungen des § 73 GG beeinflussen sollten, lägen einerseits nicht vor, andererseits sei die Systematik der besoldungsrechtlichen Regelungen im Gehaltsgesetz 1956 selbst zu suchen; diese würde dort eine abschließende Regelung erfahren. Demgegenüber fingiere jedoch § 73 Abs. 3 GG, dass ein Wachebeamter unter den konkret angeführten Bedingungen Anspruch auf eine Dienstzulage aus einer "fremden" Dienststufe habe. Gerade diese Fiktion setze voraus, dass der Wachebeamte in diesem Fall eben nicht auf eine Plandienststelle der Dienststufe 1 ernannt worden sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 4. Juni 1997 gab die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Folge, wies aber die Vorstellung als unbegründet ab. Dies begründete sie im Wesentlichen damit, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch gemäß § 73 Abs. 1 GG das Erreichen der Dienststufe 1 sei, was nur durch Ernennung auf eine entsprechende Planstelle möglich sei. Da § 73 Abs. 1 GG in der Dienststufe 1 einen Ansatz nach lit. a und einen nach lit. b vorsehe, sei in der Folge eine Festlegung erforderlich, welchen W 2-Beamten die Zulage der Dienststufe 1a und welchen jene der Dienststufe 1b gebühre. Dies sei im § 73 Abs. 3 GG geregelt. Die Kriterien für den Anspruch hinsichtlich der Dienststufe 1b seien abschließend geregelt, allen übrigen W 2-Beamten, die diese Kriterien nicht erfüllten, gebühre demnach die Zulage der Dienststufe 1a. Ein Widerspruch zu den Bestimmungen des BDG 1979, wonach für das Erreichen einer Dienststufe die Ernennung erforderlich sei, bestehe nicht. Vielmehr bilde erst die Ernennung die Voraussetzung für diese besoldungsrechtlichen Ansprüche. Die Ableitung eines Anspruches durch eine isolierte Betrachtung des § 73 Abs. 3 GG sei sohin verfehlt.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im gegenständlichen Fall anzuwendende Rechtslage ergibt sich aus § 50a Tiroler Gemeindebeamtengesetz 1970 in der Fassung LGBl. Nr. 85/1993 und dem Gehaltsgesetz 1956.

§ 50a Tiroler Gemeindebeamtengesetz lautet wörtlich:

"§50a. Sonderbestimmungen für Beamte des örtlichen Sicherheitswachdienstes

Für das Dienst- und Besoldungsrecht der Beamten des örtlichen Sicherheitswachdienstes gelten die für die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Wachebeamten entsprechenden gesetzlichen Vorschriften sinngemäß, soweit dieses Gesetz auf Sicherheitswachebeamte nicht anwendbar ist. Die Erlassung der in diesen Vorschriften vorgesehenen Verordnung obliegt der Landesregierung."

Im Beschwerdefall ist die Regelung des § 73 des Gehaltsgesetzes 1956 über "Dienstzulagen" entscheidend. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung gebührt dem Wachebeamten - soweit dem für den Beschwerdefall Bedeutung zukommt - in der Verwendungsgruppe W 2 eine einerseits nach Grundstufe und drei Dienststufen, anderseits nach zwei Dienstzulagenstufen gegliederte Dienstzulage. Die Dienststufe 1 ist in die Ansätze lit. a) und lit. b) untergegliedert.

Die weiters maßgeblichen Bestimmungen des § 73 Abs. 3 in der Fassung BGBl. Nr. 148/1988 und Abs. 4 in der Fassung BGBl. Nr. 136/1979, lauten:

"(3) Eine Dienstzulage der Dienststufe 1 nach den unter lit. b angeführten Ansätzen gebührt den Wachebeamten der Verwendungsgruppe

W 2, die

1. die Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte oder für Kriminalbeamte der Verwendungsgruppe W 2 (Anlage 1 Z 12.3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) gemäß den §§ 25 bis 35 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 erfolgreich abgeschlossen haben oder die die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 2 gemäß § 239 Abs. 2 BDG 1979 erfüllt haben, oder

2. die bis zum 31. Dezember 1972 zu Wachebeamten der erwendungsgruppe W 2 ernannt oder bis zu diesem Zeitpunkt in die Verwendungsgruppe W 2 übernommen wurden,

wenn ihnen nicht eine Dienstzulage einer höheren Dienststufe gebührt.

4) In der Verwendungsgruppe W 2 gebührt die Dienstzulagenstufe 1 ab der Ernennung in die betreffende Grundstufe oder Dienststufe. Die Vorrückungsfrist in die Dienstzulagenstufe 2 beträgt in der Grundstufe 14 und in den anderen Dienststufen vier Jahre. Im Falle der Ernennung auf eine Planstelle der

1. Dienststufe 1 ist die in der Dienstzulagenstufe 2 der Grundstufe,

2. Dienststufe 2 ist die in der Dienstzulagenstufe 2 der Dienststufe 1

zurückgelegte Zeit bis zum Höchstausmaß von vier Jahren für die Vorrückung in die Dienstzulagenstufe 2 anzurechnen."

Entscheidend für die Frage, ob - wie der Beschwerdeführer vorbringt - "allein die Erfüllung der angeführten Ernennungsvoraussetzungen auch dann den Anspruch auf eine Dienstzulage begründen, wenn die entsprechende Ernennung auf einen Dienstposten der Dienststufe 1 nicht erfolgt und eben lediglich dessen Ernennungsvoraussetzungen erfüllt wurden", oder ob erst das Erreichen der Dienststufe 1 durch Ernennung auf eine entsprechende Planstelle die Dienstzulage gemäß § 73 Abs. 3 Z. 1 GG begründet, ist die systematische Stellung des § 73 Abs. 3 innerhalb des Gehaltsgesetzes 1956. Dem durch die 39. Gehaltsgesetz-Novelle, BGBl. Nr. 350/1982, eingeführten § 73b GG kommt hiebei ebenfalls Bedeutung zu. Dieser normiert nämlich, dass einem exekutivdiensttauglichen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2, der eine in der Anlage 1 Z. 12 Pkt. 3 zum BDG 1979 angeführte Grundausbildung erfolgreich absolviert habe und ständig mit der Wahrnehmung der Aufgaben einer im Abs. 2 angeführten Richtverwendung oder einer gemäß Abs. 3 gleichzuhaltenden Verwendung betraut sei, für die Dauer der Betrauung mit dieser Verwendung eine ruhegenussfähige Dienstzulage zuzuerkennen sei. Aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur 39. GG-Novelle (Blg. NR RV 1128, GP XV) geht eindeutig hervor, dass Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2, die die volle Ausbildung für dienstführende Wachebeamten haben und außerdem besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten ausüben, eine Dienstzulage (von damals) S 400,-- zuerkannt werde. Wörtlich lautet die betreffende Stelle:

"Exekutivdiensttauglichen Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 2 mit voller Ausbildung für dienstführende Wachebeamte, die außerdem besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten ausüben, und den exekutivdiensttauglichen Wachebeamten, die als Angehörige der Verwendungsgruppe W 1 ebenfalls mit besonders verantwortungsvollen Tätigkeiten betraut sind, soll als Abgeltung für die gegenüber den anderen Wachebeamten erhöhte Mehrbelastung eine Dienstzulage im Ausmaß von S 400,-- zuerkannt werden. Diese Maßnahme soll mit 1. Oktober 1982 in Kraft treten."

Hieraus geht eindeutig hervor, dass der Bundesgesetzgeber mit § 73b GG eine Norm geschaffen hat, mit welcher Wachebeamten, die eine Grundausbildung gemäß Anlage 1 Z. 12 Pkt. 3 zum BDG 1979 erfolgreich absolviert haben und außerdem "besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten" ausüben, eine Dienstzulage als Abgeltung für eine gegenüber den anderen Wachebeamten erhöhte Mehrbelastung zuerkannt werden soll.

Folgte man nun der Auffassung des Beschwerdeführers, dass § 73 Abs. 3 Z. 1 GG einen Anspruch auf eine Dienstzulage nach der Dienststufe 1 b für Wachebeamte der Verwendungsgruppe W 2, welche allein die Ernennungsvoraussetzungen für die Dienststufe 1 erfüllen, normiere, stünde dies mit § 73b GG in Konkurrenz. Es kann dem Bundesgesetzgeber nämlich nicht unterstellt werden, dass ein Wachebeamter der die Grundausbildung erfolgreich absolviert hat und mit der ständigen Wahrnehmung von besonderen Aufgaben betraut ist, eine Dienstzulage im Ausmaß von S 400,-- (in der Fassung des Gehaltsgesetzes 1956 in der 39. GG-Novelle BGBl. Nr. 350/1982) als Abgeltung für eine Mehrbelastung erhalte, während einem Wachebeamten, der nur die Ernennungserfordernisse für die Verwendungsgruppe W 2 gemäß § 239 Abs. 2 BDG 1979 erfüllt, nach § 73 Abs. 3 Z. 1 eine Dienstzulage der Dienststufe 1b, welche betragsmäßig höher ist als Dienstzulage nach § 73b GG, zuerkannt wird. Es ist somit der belangten Behörde insoweit zu folgen, dass aus einer "isolierten Betrachtung" des § 73 Abs. 3 GG eine Ableitung eines Anspruches des Beschwerdeführers auf eine Dienstzulage der Dienststufe 1b verfehlt ist.

Vielmehr muss der Abs. 3 des § 73 GG - auch zur Abgrenzung zu § 73b GG - im Zusammenhang mit Abs. 4 des § 73 GG gesehen werden. In § 73 Abs. 4 GG ist ausdrücklich normiert, dass die Dienstzulagenstufe 1 ab der Ernennung in die betreffende Dienststufe gebührt. Aus dieser systematischen Stellung des Abs. 3 des § 73 GG ergibt sich eindeutig, dass eine Dienstzulage der Dienststufe 1 nach den unter lit. b angeführten Ansätzen nur bei Ernennung in die betreffende Dienststufe zuerkannt werden kann.

Da der Beschwerdeführer - unbestritten - diese Voraussetzung nicht erfüllt hat, ist der angefochtene Bescheid nicht mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes behaftet.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 27. Oktober 1999

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997120274.X00

Im RIS seit

19.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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