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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler, Hofrat Dr. Mayr, Hofrätin Mag. Hainz-Sator sowie die Hofräte Dr. Pürgy und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tiefenböck, über die Revision des Landeshauptmannes von Kärnten gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 31. Mai 2017, Zl. KLVwG- 1340/4/2016, betreffend Abänderung des Wortlautes des ausgeübten Gewerbes (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg; mitbeteiligte Partei: W GmbH in Z), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
1 1. Der W GmbH (mitbeteiligte Partei) wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 28. November 2001 über ihren Antrag gemäß den §§ 175 und 177 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) in der damals geltenden Fassung die Bewilligung zur Ausübung des Baumeistergewerbes, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten, erteilt. Das Gewerbe wurde mit diesem Wortlaut im Gewerberegister eingetragen. 1 1. Der W GmbH (mitbeteiligte Partei) wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 28. November 2001 über ihren Antrag gemäß den Paragraphen 175, und 177 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) in der damals geltenden Fassung die Bewilligung zur Ausübung des Baumeistergewerbes, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten, erteilt. Das Gewerbe wurde mit diesem Wortlaut im Gewerberegister eingetragen.
2 Durch die Novelle zur Gewerbeordnung 1994 BGBl. I Nr. 85/2012 (im Folgenden: GewO-Novelle 2012) wurde im Abs. 5 des (nunmehr das Baumeister-Gewerbe regelnden) § 99 GewO 1994 folgender Satz eingefügt: 2 Durch die Novelle zur Gewerbeordnung 1994 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012, (im Folgenden: GewO-Novelle 2012) wurde im Absatz 5, des (nunmehr das Baumeister-Gewerbe regelnden) Paragraph 99, GewO 1994 folgender Satz eingefügt:
"Wird das Gewerbe der Baumeister in einem Umfang angemeldet, der nicht das Recht zur umfassenden Planung gemäß Abs. 1 Z 1 beinhaltet, hat der Gewerbeanmelder die Bezeichnung ,Baugewerbetreibender' unter Beifügung der entsprechenden Einschränkung zu verwenden.""Wird das Gewerbe der Baumeister in einem Umfang angemeldet, der nicht das Recht zur umfassenden Planung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, beinhaltet, hat der Gewerbeanmelder die Bezeichnung ,Baugewerbetreibender' unter Beifügung der entsprechenden Einschränkung zu verwenden."
3 In der Folge wurde der Eintrag hinsichtlich der mitbeteiligten Partei im Gewerberegister von Amts wegen auf "Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten" geändert.
4 Mit der am 10. Juli 2015 bei der Bezirkshauptmannschaft Wolfsberg (belangte Behörde) eingelangten Eingabe beanstandete die mitbeteiligte Partei die Änderung der Eintragung und begehrte die Aufnahme der Bezeichnung des Gewerbes im Register, mit der sie im Bescheid vom 28. November 2001 erteilt worden sei. Eine Rechtsgrundlage für eine Durchbrechung der Rechtskraft dieses Bescheides sei nicht ersichtlich. Beantragt wurde, "den bescheidmäßigen Zustand wieder herzustellen, widrigenfalls bei Ablehnung des Antrages einen rechtsmittelfähigen Bescheid auszustellen".
5 2. Mit Bescheid vom 14. Juni 2016 stellte die belangte Behörde fest, dass der Wortlaut des durch die W GmbH ausgeübten Gewerbes "Baumeistergewerbe, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten" mit Inkrafttreten der GewO-Novelle 2012 ex lege auf "Baugewerbetreibender, eingeschränkt auf ausführende Tätigkeiten" abgeändert und im Gewerberegister die entsprechende Anpassung vorgenommen worden sei. Die Anträge der W GmbH, diese Abänderung rückgängig zu machen und wieder die alte Bezeichnung im Register aufzunehmen, wurden als unbegründet abgewiesen.
6 Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung eine Rechtsauskunft des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft (BMWFW) vom 24. Februar 2016 zugrunde. Demnach gelte die neue, speziell für Baumeister vorgesehene "Nomenklaturregel" angesichts des Fehlens einer Übergangsbestimmung auch für jene Gewerbe, die vor Inkrafttreten der GewO-Novelle 2012 (am 14. September 2012) angemeldet worden seien. Es sei der Behörde verwehrt, eine vom Gesetz eindeutig vorgegebene Gewerbebezeichnung abzuändern, selbst wenn die Wiederherstellung einer - vor der GewO-Novelle 2012 zulässigen - Nomenklatur gefordert werde. Die vorgenommene Änderung im Gewerberegister sei somit rechtlich geboten gewesen. Eine Änderung des Umfangs der bestehenden Ausübungsbefugnis sei damit nicht verbunden.
7 Der Bescheid vom 28. November 2001 bleibe - so die belangte Behörde - davon unberührt.
8 Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei Beschwerde, in der sie vorbrachte, dass die GewO-Novelle 2012 nur Gewerbeanmeldungen nach Inkrafttreten dieser Novelle betreffe. Eine Änderung der Rechtslage im Hinblick auf den Bescheid vom 28. November 2001 sei nicht eingetreten.
9 3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 31. Mai 2017 gab das Landesverwaltungsgericht Kärnten dieser Beschwerde Folge und behob den bekämpften Bescheid. Es wurde festgestellt, dass durch die GewO-Novelle 2012 "eine Wortlautänderung im Gegenstand nicht eingetreten" sei. Eine Anpassung im GISA (Gewerbeinformationssystem Austria) sei vorzunehmen. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG wurde für zulässig erklärt. 9 3. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 31. Mai 2017 gab das Landesverwaltungsgericht Kärnten dieser Beschwerde Folge und behob den bekämpften Bescheid. Es wurde festgestellt, dass durch die GewO-Novelle 2012 "eine Wortlautänderung im Gegenstand nicht eingetreten" sei. Eine Anpassung im GISA (Gewerbeinformationssystem Austria) sei vorzunehmen. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG wurde für zulässig erklärt.
10 Das Verwaltungsgericht verwies zunächst auf die Aussage des Vertreters der mitbeteiligten Partei in der mündlichen Verhandlung, wonach die Änderung der Nomenklatur wettbewerbsrechtliche Auswirkungen im Bereich des Marketings des Unternehmens habe und es sich somit um eine "Imagefrage" handle. In der Folge wurden die Erläuterungen zur GewO-Novelle 2012 sowie die Rechtsauskunft des BMWFW dargestellt. Der darin zum Ausdruck kommenden Rechtsansicht könne sich das Verwaltungsgericht aber nicht zur Gänze anschließen.
11 Im Zusammenhang mit der Geltung der neuen "Nomenklaturregelung" für Gewerbe, die vor Inkrafttreten der GewO-Novelle 2012 bereits bestanden hätten, verwies das Verwaltungsgericht auf § 340 GewO 1994, dem zufolge bei Prüfung der Anmeldung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung abzustellen sei. Zudem liege gegenständlich ein rechtskräftiger Bescheid vor, mit dem die Bewilligung zur Ausübung des Baumeistergewerbes, eingeschränkt auf ausübende Tätigkeiten, erteilt worden sei. Dieses Recht bleibe auch bei einer Änderung der Rechtslage weiter aufrecht. Die hier erfolgte Änderung der Gewerbeordnung 1994 bedeute, dass künftige Entscheidungen nach den neuen Vorschriften zu treffen seien, bestehende Bescheide blieben davon aber unberührt. Auch wenn die Änderung der Nomenklatur keine Auswirkungen auf den Umfang der Ausübungsbefugnis haben sollte, könnten wettbewerbsrechtliche Konsequenzen für die mitbeteiligte Partei nicht ausgeschlossen werden. Deren Rechtsposition sei somit nicht gleich geblieben. Eine nachträgliche Änderung der Rechtslage habe daher außer Betracht zu bleiben, sofern in den Übergangsbestimmungen nicht anderes festgelegt sei. Die GewO-Novelle 2012 sehe aber nur für künftige Anmeldungen Änderungen vor. 11 Im Zusammenhang mit der Geltung der neuen "Nomenklaturregelung" für Gewerbe, die vor Inkrafttreten der GewO-Novelle 2012 bereits bestanden hätten, verwies das Verwaltungsgericht auf Paragraph 340, GewO 1994, dem zufolge bei Prüfung der Anmeldung auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Gewerbeanmeldung abzustellen sei. Zudem liege gegenständlich ein rechtskräftiger Bescheid vor, mit dem die Bewilligung zur Ausübung des Baumeistergewerbes, eingeschränkt auf ausübende Tätigkeiten, erteilt worden sei. Dieses Recht bleibe auch bei einer Änderung der Rechtslage weiter aufrecht. Die hier erfolgte Änderung der Gewerbeordnung 1994 bedeute, dass künftige Entscheidungen nach den neuen Vorschriften zu treffen seien, bestehende Bescheide blieben davon aber unberührt. Auch wenn die Änderung der Nomenklatur keine Auswirkungen auf den Umfang der Ausübungsbefugnis haben sollte, könnten wettbewerbsrechtliche Konsequenzen für die mitbeteiligte Partei nicht ausgeschlossen werden. Deren Rechtsposition sei somit nicht gleich geblieben. Eine nachträgliche Änderung der Rechtslage habe daher außer Betracht zu bleiben, sofern in den Übergangsbestimmungen nicht anderes festgelegt sei. Die GewO-Novelle 2012 sehe aber nur für künftige Anmeldungen Änderungen vor.
12 Die ordentliche Revision erklärte das Verwaltungsgericht im Hinblick auf fehlende (höchstgerichtliche) Rechtsprechung für zulässig.
13 4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die auf § 371a GewO 1994 gestützte ordentliche Amtsrevision des Landeshauptmannes von Kärnten. 13 4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die auf Paragraph 371 a, GewO 1994 gestützte ordentliche Amtsrevision des Landeshauptmannes von Kärnten.
14 Die belangte Behörde erstattete eine Stellungnahme, in der sie sich der Amtsrevision anschließt und auf die Begründung ihres Bescheides vom 14. Juni 2016 verweist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
15 5. Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit vor, es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob die durch die GewO-Novelle 2012 geschaffene neue "Nomenklaturregelung" des § 99 Abs. 5 GewO 1994 auch auf jene Gewerbeberechtigungen anzuwenden sei, die bereits vor Inkrafttreten dieser Novelle bestanden hätten. 15 5. Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit vor, es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage, ob die durch die GewO-Novelle 2012 geschaffene neue "Nomenklaturregelung" des Paragraph 99, Absatz 5, GewO 1994 auch auf jene Gewerbeberechtigungen anzuwenden sei, die bereits vor Inkrafttreten dieser Novelle bestanden hätten.
16 Die Revision ist im Hinblick auf dieses Vorbringen zulässig. 17 6.1. Die relevanten Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194 in der zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 28. November 2001 geltenden Fassung BGBl. I Nr. 121/2000, lauteten auszugsweise: 16 Die Revision ist im Hinblick auf dieses Vorbringen zulässig. 17 6.1. Die relevanten Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), BGBl. Nr. 194 in der zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 28. November 2001 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, lauteten auszugsweise:
"b) Bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe
§ 127. Folgende gebundene Gewerbe dürfen erst nach Erlangung einer Bewilligung ausgeübt werden: Paragraph 127, Folgende gebundene Gewerbe dürfen erst nach Erlangung einer Bewilligung ausgeübt werden:
(...)
4. Baumeister, Brunnenmeister;
(...)
Baumeister
§ 202. (1) Der Baumeister ist berechtigt,
1. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu
planen und zu berechnen,
2. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu
leiten,
3. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten nach
Maßgabe des § 201 Abs. 4 und des Abs. 3 auch auszuführen und Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten abzubrechen.Maßgabe des Paragraph 201, Absatz 4 und des Absatz 3, auch auszuführen und Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten abzubrechen.
(...)
Zulässige Bezeichnungen
§ 204. (1) Nur Gewerbetreibende, deren Gewerbeberechtigung das Recht zur umfassenden Planung gemäß § 202 Abs. 1 Z 1 beinhaltet, dürfen die Bezeichnung ,Baumeister' verwenden. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Baumeistergewerbes eingeschränkt auf die Ausführung von Bauten berechtigt sind, dürfen keine Bezeichnung verwenden, die den Eindruck erwecken könnte, daß sie zur Planung von Bauten berechtigt sind.Paragraph 204, (1) Nur Gewerbetreibende, deren Gewerbeberechtigung das Recht zur umfassenden Planung gemäß Paragraph 202, Absatz eins, Ziffer eins, beinhaltet, dürfen die Bezeichnung ,Baumeister' verwenden. Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Baumeistergewerbes eingeschränkt auf die Ausführung von Bauten berechtigt sind, dürfen keine Bezeichnung verwenden, die den Eindruck erwecken könnte, daß sie zur Planung von Bauten berechtigt sind.
(...)"
18 6.2. Die relevanten Bestimmungen der GewO 1994, BGBl. Nr. 194 in der gegenständlich maßgeblichen Fassung 18 6.2. Die relevanten Bestimmungen der GewO 1994, Bundesgesetzblatt , Nr. 194 in der gegenständlich maßgeblichen Fassung
BGBl. I Nr. 82/2016, lauten auszugsweise:Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2016,, lauten auszugsweise:
"2. Einteilung der Gewerbe
§ 5. (1) Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (§ 339) ausgeübt werden.Paragraph 5, (1) Soweit dieses Bundesgesetz hinsichtlich einzelner Gewerbe nicht anderes bestimmt, dürfen Gewerbe bei Erfüllung der allgemeinen und der bei einzelnen Gewerben vorgeschriebenen besonderen Voraussetzungen auf Grund der Anmeldung des betreffenden Gewerbes (Paragraph 339,) ausgeübt werden.
(...)
1. Reglementierte Gewerbe
§ 94. Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe: Paragraph 94, Folgende Gewerbe sind reglementierte Gewerbe:
(...)
5. Baumeister, Brunnenmeister
(...)
Baumeister
§ 99. (1) Der Baumeister (§ 94 Z 5) ist berechtigt,
1. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu
planen und zu berechnen,
2. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu
leiten,
3. Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten nach
Maßgabe des Abs. 2 auch auszuführen und Hochbauten, Tiefbauten und
andere verwandte Bauten abzubrechen,