TE Vwgh Beschluss 2018/10/1 Ra 2018/04/0112

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.10.2018
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §26 Abs3;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Rigler sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Tiefenböck, über die Revision des J K in A, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 11. Dezember 2017, Zl. LVwG-850368/33/BMa/KaL, betreffend Antrag auf Zustellung eines Bescheides in einer Angelegenheit nach dem MinroG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn), den Beschluss gefasst:

Spruch

Das Verfahren wird eingestellt.

Begründung

1 Zur Vorgeschichte wird auf das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2017, Ro 2016/04/0012, verwiesen, mit dem der Verwaltungsgerichtshof das im ersten Rechtsgang ergangene Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich betreffend den Antrag des Revisionswerbers auf Zustellung eines Bescheides in einer Angelegenheit nach dem Mineralrohstoffgesetz wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben hat.

2 Im nunmehr angefochtenen, im fortgesetzten Verfahren ergangenen Erkenntnis vom 11. Dezember 2017 wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Beschwerde des Revisionswerbers unter Verweis auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis Ro 2016/04/0012 als unbegründet ab. Die ordentliche Revision wurde für unzulässig erklärt.

3 Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2018 erhob der Revisionswerber dagegen außerordentliche Revision.

4 Nach Vorlage der Revision durch das Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 7. Mai 2018 wurde dem Revisionswerber mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Mai 2018 die Behebung einer Reihe von Mängeln binnen drei Wochen aufgetragen. Auf die Zurückziehungsfiktion des § 34 Abs. 2 VwGG wurde ausdrücklich hingewiesen.

5 Innerhalb der dafür gesetzten Frist beantragte der Revisionswerber die Bewilligung der Verfahrenshilfe.

6 Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Juni 2018, Ra 2018/04/0112-6, mit der Begründung abgewiesen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Hinblick auf die Ausführungen zum Übergang der Gewinnungsberechtigung in dem im ersten Rechtsgang ergangenen hg. Erkenntnis Ro 2016/04/0012 aussichtslos erscheine.

7 Zwar wurde der Lauf der Frist zur Behebung der Mängel der außerordentlichen Revision durch den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe unterbrochen, sodass sie mit Zustellung des den Verfahrenshilfeantrag abweisenden Beschlusses am 6. Juli 2018 neu zu laufen begonnen hat (vgl. dazu VwGH 22.6.2017, Ra 2016/03/0079, mwN). Diese Mängelbehebungsfrist ist aber bereits verstrichen, ohne dass eine Mängelbehebung vorgenommen worden wäre.

8 Die Revision gilt daher gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen und das Verfahren war in sinngemäßer Anwendung der §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen (vgl. VwGH 27.1.2015, Ro 2014/22/0040 bis 0042).

Wien, am 1. Oktober 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018040112.L00

Im RIS seit

26.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten