TE Vwgh Beschluss 2018/10/2 Ra 2018/16/0125

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Veröffentlicht am 02.10.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

AbgEO §15 Abs2;
BAO §289 Abs1 lita;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §55;
  1. AbgEO § 15 heute
  2. AbgEO § 15 gültig ab 20.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  3. AbgEO § 15 gültig von 01.07.2020 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. AbgEO § 15 gültig von 01.01.1963 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 53/1963
  1. BAO § 289 heute
  2. BAO § 289 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 289 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 289 gültig von 12.08.2006 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2006
  5. BAO § 289 gültig von 21.08.2003 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  6. BAO § 289 gültig von 01.01.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  7. BAO § 289 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  8. BAO § 289 gültig von 30.12.1989 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  9. BAO § 289 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. VwGG § 33 heute
  2. VwGG § 33 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 33 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 33 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 33 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 33 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2008
  1. VwGG § 55 heute
  2. VwGG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 55 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 55 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 55 gültig von 01.09.1997 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  6. VwGG § 55 gültig von 22.07.1995 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 470/1995
  7. VwGG § 55 gültig von 05.01.1985 bis 21.07.1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Dr. Mairinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann, LL.M., über die Revision des R G in W, vertreten durch die Lachinger Rechtsanwälte OG in 2100 Korneuburg, Dr. Karl Liebleitner-Ring 6, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 23. Mai 2018, Zl. RV/7100015/2015, betreffend die Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit gemäß § 15 Abs. 2 AbgEO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Wien 8/16/17), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und den Hofrat Dr. Mairinger sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Baumann, LL.M., über die Revision des R G in W, vertreten durch die Lachinger Rechtsanwälte OG in 2100 Korneuburg, Dr. Karl Liebleitner-Ring 6, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 23. Mai 2018, Zl. RV/7100015/2015, betreffend die Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit gemäß Paragraph 15, Absatz 2, AbgEO (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Finanzamt Wien 8/16/17), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.069,80 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 23. Mai 2018 wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Finanzamts, mit dem über seinen Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit gemäß § 15 Abs. 2 AbgEO entschieden worden war, als unbegründet ab. Weiters änderte es den Spruch des angefochtenen Bescheids insofern ab, als es aussprach, dass der Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit zurückgewiesen wird. 1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 23. Mai 2018 wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Finanzamts, mit dem über seinen Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit gemäß Paragraph 15, Absatz 2, AbgEO entschieden worden war, als unbegründet ab. Weiters änderte es den Spruch des angefochtenen Bescheids insofern ab, als es aussprach, dass der Antrag auf Aufhebung der Bestätigung der Vollstreckbarkeit zurückgewiesen wird.

2 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber die gegenständliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

3 Mit Beschluss vom 17. Juli 2018, RR/7100053/2018, hob das Bundesfinanzgericht sein Erkenntnis vom 23. Mai 2018, RV/7100015/2015, gemäß § 289 Abs. 1 lit. a BAO auf. 3 Mit Beschluss vom 17. Juli 2018, RR/7100053/2018, hob das Bundesfinanzgericht sein Erkenntnis vom 23. Mai 2018, RV/7100015/2015, gemäß Paragraph 289, Absatz eins, Litera a, BAO auf.

4 Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. 4 Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, erster Satz VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Revisionswerber klaglos gestellt wurde, nach seiner Anhörung die Revision mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

5 Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u. a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde (vgl. etwa VwGH 7.9.2017, Ra 2016/16/0046 bis 0048). Der Revisionswerber hat sich auf Anfrage zur Klaglosstellung nicht geäußert. 5 Ein solcher Fall der formellen Klaglosstellung liegt u. a. dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde vergleiche , etwa VwGH 7.9.2017, Ra 2016/16/0046 bis 0048). Der Revisionswerber hat sich auf Anfrage zur Klaglosstellung nicht geäußert.

6 Die Revision war daher in Anwendung der genannten Bestimmung des VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.

7 Im gegenständlichen Fall wurde der Revisionswerber schon vor Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof klaglos gestellt. Dies ist dem in § 55 VwGG geregelten Fall (Klaglosstellung innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 36 Abs. 1 VwGG gesetzten Frist) gleichzuhalten (vgl. VwGH 26.1.2017, Ra 2016/15/0081). 7 Im gegenständlichen Fall wurde der Revisionswerber schon vor Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof klaglos gestellt. Dies ist dem in Paragraph 55, VwGG geregelten Fall (Klaglosstellung innerhalb der vom Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VwGG gesetzten Frist) gleichzuhalten vergleiche , VwGH 26.1.2017, Ra 2016/15/0081).

8 Der Aufwandersatz war daher nach dem analog anzuwendenden zweiten Satz des § 55 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 nur im Ausmaß der reduzierten Pauschalsumme zuzuerkennen. 8 Der Aufwandersatz war daher nach dem analog anzuwendenden zweiten Satz des Paragraph 55, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014 nur im Ausmaß der reduzierten Pauschalsumme zuzuerkennen.

Wien, am 2. Oktober 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160125.L00

Im RIS seit

25.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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