TE Vwgh Beschluss 2018/10/3 Ra 2018/07/0438

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Veröffentlicht am 03.10.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs2;
VwGVG 2014 §17;
VwGVG 2014 §28 Abs3;
VwGVG 2014 §9;
VwRallg;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §15 Abs1;
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. WRG 1959 § 102 heute
  2. WRG 1959 § 102 gültig ab 23.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2018
  3. WRG 1959 § 102 gültig von 19.06.2013 bis 22.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2013
  4. WRG 1959 § 102 gültig von 31.03.2011 bis 18.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011
  5. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2005 bis 30.03.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2005
  6. WRG 1959 § 102 gültig von 11.08.2001 bis 10.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2001
  7. WRG 1959 § 102 gültig von 01.01.2001 bis 10.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2000
  8. WRG 1959 § 102 gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  9. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/1997
  10. WRG 1959 § 102 gültig von 01.07.1990 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 111 heute
  2. WRG 1959 § 111 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 111 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 111 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 111 heute
  2. WRG 1959 § 111 gültig ab 22.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003
  3. WRG 1959 § 111 gültig von 01.10.1997 bis 21.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 111 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990
  1. WRG 1959 § 15 heute
  2. WRG 1959 § 15 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  3. WRG 1959 § 15 gültig von 01.10.1997 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 74/1997
  4. WRG 1959 § 15 gültig von 01.07.1990 bis 30.09.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 252/1990

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): Ra 2018/07/0429 B 3. Oktober 2018

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision des Ing. F B in M, vertreten durch Mag. Hermann Fröschl, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Alser Straße 32/2/15, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 27. Juni 2018, Zl. LVwG-550256/23/Wim/DA, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde i.A. des Wasserrechtsgesetzes 1959 (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft; mitbeteiligte Partei: V GmbH in W), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofrätin Dr. Hinterwirth und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Klima, LL.M., über die Revision des Ing. F B in M, vertreten durch Mag. Hermann Fröschl, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Alser Straße 32/2/15, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 27. Juni 2018, Zl. LVwG-550256/23/Wim/DA, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde i.A. des Wasserrechtsgesetzes 1959 (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft; mitbeteiligte Partei: V GmbH in W), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht vom 8. April 2014 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß §§ 9, 11 bis 14, 100 Abs. 1 lit. b, 105 und 111 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für das "Lkraftwerk" gemäß der wiedergegebenen Projektbeschreibung und unter verschiedenen Auflagen und Bedingungen erteilt. 1 1.1. Mit Bescheid der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht vom 8. April 2014 wurde der mitbeteiligten Partei gemäß Paragraphen 9,, 11 bis 14, 100 Absatz eins, Litera b,, 105 und 111 Wasserrechtsgesetz 1959 - WRG 1959 die wasserrechtliche Bewilligung für das "Lkraftwerk" gemäß der wiedergegebenen Projektbeschreibung und unter verschiedenen Auflagen und Bedingungen erteilt.

2 In der Auflage B)19. wurde ausgesprochen, es sei "mit Hinweis- bzw. Verbotstafeln an mindestens drei Stellen kenntlich zu machen, dass das Baden, Fischen (mit Ausnahme im Zuge des Monitorings), Begehen, Reiten und das Befahren mit Booten in der gesamten Fischaufstiegshilfe nicht zulässig ist".

3 Nach der Auflage B)29. ist nach Fertigstellung der bewilligten Fischaufstiegshilfe ein fünfjähriges Monitoring durchzuführen, um die Funktionsfähigkeit zu belegen; weiters ist "nach dem ersten und dritten Jahr der Behörde jeweils ein Zwischenbericht zu übermitteln, der die wesentlichen Ergebnisse darstellt".

4 1.2. Die vom Revisionswerber als einem Fischereiberechtigten gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wandte sich - offenbar unter Bezugnahme auf die oben erwähnte, an die mitbeteiligte Partei als Konsenswerberin gerichtete Auflage B)19. - gegen die "Aufstellung der Verbotstafeln", welche nicht in die Kompetenz der Wasserrechtsbehörde falle. Die geforderte Beschilderung sei "ein Eingriff in das Privatrecht, verbunden mit einer Enteignung der Fischereiberechtigung".

5 Weiters forderte der Revisionswerber in seiner Beschwerde, dass ein Übereinkommen zwischen der mitbeteiligten Partei und Frau Mag. S. sowie die in der Auflage B)29. genannten Berichte an die Fischereiberechtigten vorgelegt würden. 5 Weiters forderte der Revisionswerber in seiner Beschwerde, dass ein Übereinkommen zwischen der mitbeteiligten Partei und Frau Mag. Sitzung sowie die in der Auflage B)29. genannten Berichte an die Fischereiberechtigten vorgelegt würden.

6 Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich an den Revisionswerber vom 18. April 2018 wurde dieser - nachdem das Beschwerdeverfahren zunächst mit Beschluss vom 8. September 2015 ausgesetzt worden war - von einem Fortsetzungsantrag der mitbeteiligten Partei in Kenntnis gesetzt und unter Hinweis auf § 15 Abs. 1 WRG 1959 um Mitteilung ersucht, weshalb die in seiner Beschwerde unterbreiteten Einwendungen "Maßnahmen zum Schutz der Fischerei" darstellen sollten; der Revisionswerber erstattete dazu keine Stellungnahme. 6 Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich an den Revisionswerber vom 18. April 2018 wurde dieser - nachdem das Beschwerdeverfahren zunächst mit Beschluss vom 8. September 2015 ausgesetzt worden war - von einem Fortsetzungsantrag der mitbeteiligten Partei in Kenntnis gesetzt und unter Hinweis auf Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 um Mitteilung ersucht, weshalb die in seiner Beschwerde unterbreiteten Einwendungen "Maßnahmen zum Schutz der Fischerei" darstellen sollten; der Revisionswerber erstattete dazu keine Stellungnahme.

7 1.3. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 27. Juni 2018 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde des Revisionswerbers als unzulässig zurück, wobei es die Bauvollendungsfrist gegenüber dem Bescheid der belangten Behörde vom 8. April 2014 neu festsetzte.

8 Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen mit dem eingeschränkten Mitspracherecht des Revisionswerbers als eines Fischereiberechtigten gemäß § 15 WRG 1959 (Hinweis auf VwGH 30.10.2008, 2007/07/0078, VwSlg. 17.564 A). Die Fischereiberechtigten seien im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren auf die Einwendung von Maßnahmen zum Schutz der Fischerei beschränkt. 8 Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen mit dem eingeschränkten Mitspracherecht des Revisionswerbers als eines Fischereiberechtigten gemäß Paragraph 15, WRG 1959 (Hinweis auf VwGH 30.10.2008, 2007/07/0078, VwSlg. 17.564 A). Die Fischereiberechtigten seien im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren auf die Einwendung von Maßnahmen zum Schutz der Fischerei beschränkt.

9 Das Verwaltungsgericht könne auch nicht etwa aufgrund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des vor ihm bekämpften Bescheides aus öffentlichen Interessen vornehmen (Hinweis u.a. auf VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0077, VwSlg. 19.092 A).

10 Die vom Revisionswerber vorgebrachten Einwendungen gegen die Auflage B)19. des Bescheides der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht stellten keine zulässigen Forderungen im Sinne des § 15 Abs. 1 WRG 1959 dar, weil sie keine Maßnahme zum Schutz der Fischerei mit sich brächten. Dasselbe gelte für die Forderungen nach Einsichtnahme in ein zivilrechtliches Übereinkommen bzw. nach Vorlage der Monitoring-Berichte. 10 Die vom Revisionswerber vorgebrachten Einwendungen gegen die Auflage B)19. des Bescheides der belangten Behörde vor dem Verwaltungsgericht stellten keine zulässigen Forderungen im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, WRG 1959 dar, weil sie keine Maßnahme zum Schutz der Fischerei mit sich brächten. Dasselbe gelte für die Forderungen nach Einsichtnahme in ein zivilrechtliches Übereinkommen bzw. nach Vorlage der Monitoring-Berichte.

11 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG). 11 2. Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Artikel 133, Absatz 4, B-VG sinngemäß anzuwenden (Artikel 133, Absatz 9, B-VG).

12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. 12 Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. 13 Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.

14 3. Die Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision kommen nur noch auf das Beschwerdevorbringen zu der Auflage B)19. zurück.

15 Dazu bringt der Revisionswerber im Kern vor, er habe mit seinen Ausführungen zu den "Verbotstafeln" eingewendet, dass er aufgrund des durch die angesprochene Auflage bewirkten Verbots sein Fischereirecht und die damit verbundenen Verpflichtungen nicht mehr ausüben könne. Der Revisionswerber habe gegen dieses behördlich angeordnete Verbot "deutlich verständlich eingewendet", dass er sich als in seinem Fischereirecht enteignet erachte. Da der Fischereiberechtigte (dadurch) Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehrt habe, habe dies eine entsprechende Prüfungspflicht der Wasserrechtsbehörde zur Folge (Hinweis u. a. auf VwGH 28.3.2018, Ra 2017/07/0096, 0097). In diesem Zusammenhang verweist der Revisionswerber mehrfach auf seine Hegepflicht nach § 1 Abs. 4 Oö. Fischereigesetz. 15 Dazu bringt der Revisionswerber im Kern vor, er habe mit seinen Ausführungen zu den "Verbotstafeln" eingewendet, dass er aufgrund des durch die angesprochene Auflage bewirkten Verbots sein Fischereirecht und die damit verbundenen Verpflichtungen nicht mehr ausüben könne. Der Revisionswerber habe gegen dieses behördlich angeordnete Verbot "deutlich verständlich eingewendet", dass er sich als in seinem Fischereirecht enteignet erachte. Da der Fischereiberechtigte (dadurch) Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehrt habe, habe dies eine entsprechende Prüfungspflicht der Wasserrechtsbehörde zur Folge (Hinweis u. a. auf VwGH 28.3.2018, Ra 2017/07/0096, 0097). In diesem Zusammenhang verweist der Revisionswerber mehrfach auf seine Hegepflicht nach Paragraph eins, Absatz 4, Oö. Fischereigesetz.

16 4. Mit diesem Vorbringen legt allerdings der Revisionswerber eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht dar. 16 4. Mit diesem Vorbringen legt allerdings der Revisionswerber eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht dar.

17 Er lässt nämlich die ständige hg. Rechtsprechung außer Acht, wonach dem Fischereiberechtigten die Obliegenheit auferlegt ist, dem projektierten Vorhaben mit solchen konkretisierten Vorschlägen zu begegnen, die sich dazu eignen, in der Bewilligung des beantragten Vorhabens durch Vorschreibung von Auflagen Eingang zu finden (vgl. etwa VwGH 29.10.1998, 98/07/0124, VwGH 18.11.2010, 2008/07/0194, oder das vom Revisionswerber selbst zitierte Erkenntnis Ra 2017/07/0096, 0097 (Rz 32), jeweils mwN). 17 Er lässt nämlich die ständige hg. Rechtsprechung außer Acht, wonach dem Fischereiberechtigten die Obliegenheit auferlegt ist, dem projektierten Vorhaben mit solchen konkretisierten Vorschlägen zu begegnen, die sich dazu eignen, in der Bewilligung des beantragten Vorhabens durch Vorschreibung von Auflagen Eingang zu finden vergleiche , etwa VwGH 29.10.1998, 98/07/0124, VwGH 18.11.2010, 2008/07/0194, oder das vom Revisionswerber selbst zitierte Erkenntnis Ra 2017/07/0096, 0097 (Rz 32), jeweils mwN).

18 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zum Rechtsschutzsystem vor In-Kraft-Treten der Verwaltungsgerichtsbarkeit-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, ausgeführt, dass eine Berufung eines Fischereiberechtigten, die keine konkretisierten, den Interessen der Fischerei dienenden Vorschläge, die geeignet wären, in die Bewilligung des beantragten Wasserbauvorhabens Eingang zu finden, enthält, "nicht gesetzmäßig ausgeführt" ist. Aufgrund einer solchen Berufung durfte die Berufungsbehörde nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs - im damals entschiedenen Fall - nicht mit einer Entscheidung nach § 66 Abs. 2 AVG vorgehen (VwGH 10.6.1997, 97/07/0007). 18 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zum Rechtsschutzsystem vor In-Kraft-Treten der Verwaltungsgerichtsbarkeit-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51, ausgeführt, dass eine Berufung eines Fischereiberechtigten, die keine konkretisierten, den Interessen der Fischerei dienenden Vorschläge, die geeignet wären, in die Bewilligung des beantragten Wasserbauvorhabens Eingang zu finden, enthält, "nicht gesetzmäßig ausgeführt" ist. Aufgrund einer solchen Berufung durfte die Berufungsbehörde nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs - im damals entschiedenen Fall - nicht mit einer Entscheidung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorgehen (VwGH 10.6.1997, 97/07/0007).

19 Nichts anderes gilt für die hier vom Verwaltungsgericht zu erledigende Beschwerde des Revisionswerbers, der darin (wie oben (Rz 4) wiedergegeben) die Auflage B)19. - ohne irgendwelche von ihm gewünschten Maßnahmen zu konkretisieren und dergestalt einen Bezug zum Schutz der Fischerei herzustellen - pauschal als "Enteignung der Fischereiberechtigung" bezeichnet hat und derart seiner Obliegenheit, iS der hg. Rechtsprechung konkretisierte Vorschläge zu unterbreiten, nicht nachgekommen ist.

20 Das Verwaltungsgericht hat daher die ihm vorliegende Beschwerde zu Recht nicht inhaltlich in Behandlung genommen.

21 5. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 3. Oktober 2018

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018070438.L00

Im RIS seit

25.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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