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Die revisionswerbenden Parteien sind Staatsangehörige von Ägypten. Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind verheiratet und Eltern des minderjährigen Drittrevisionswerbers. Sie stellten am 5. Juni 2015 Anträge auf internationalen Schutz.
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Diese Anträge auf internationalen Schutz wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheiden jeweils vom 10. März 2018 gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005)ab, erteilte den revisionswerbenden Parteien keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG 2005) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Ägypten zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise setzte die Behörde mit jeweils vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen fest.Diese Anträge auf internationalen Schutz wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheiden jeweils vom 10. März 2018 gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005)ab, erteilte den revisionswerbenden Parteien keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005, erließ gegen sie Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG 2005) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Ägypten zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise setzte die Behörde mit jeweils vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen fest.
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Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass Spruchpunkt III. der Bescheide jeweils vom 10. März 2018 wie folgt zu lauten habe: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt.“Die dagegen erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass Spruchpunkt römisch drei. der Bescheide jeweils vom 10. März 2018 wie folgt zu lauten habe: „Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz‘ gemäß Paragraph 57, Asylgesetz 2005 wird nicht erteilt.“
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Begründend stützte sich das Bundesverwaltungsgericht tragend darauf, dass die revisionswerbenden Parteien keine wohlbegründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung glaubhaft machen hätten können. Selbst bei Wahrunterstellung des Fluchtvorbringens würde aber keine Asylrelevanz vorliegen, da es keine Anhaltspunkte gäbe, dass der ägyptische Staat nicht schutzfähig und -willig wäre. Weiters stünde den revisionswerbenden Parteien - selbst bei Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung - eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigen kam das Bundesverwaltungsgericht rechtlich zum Schluss, dass den revisionswerbenden Parteien im Falle der Rückführung nach Ägypten keine Verletzung der in Art. 2, 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen würde. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung führte es aus, dass die öffentlichen Interessen an einer Ausreise überwiegen würden. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung hielt das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst fest, dass eine solche gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben habe können, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt gewesen sei.Begründend stützte sich das Bundesverwaltungsgericht tragend darauf, dass die revisionswerbenden Parteien keine wohlbegründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung glaubhaft machen hätten können. Selbst bei Wahrunterstellung des Fluchtvorbringens würde aber keine Asylrelevanz vorliegen, da es keine Anhaltspunkte gäbe, dass der ägyptische Staat nicht schutzfähig und -willig wäre. Weiters stünde den revisionswerbenden Parteien - selbst bei Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung - eine innerstaatliche Fluchtalternative offen. Hinsichtlich der Nichtzuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigen kam das Bundesverwaltungsgericht rechtlich zum Schluss, dass den revisionswerbenden Parteien im Falle der Rückführung nach Ägypten keine Verletzung der in Artikel 2, 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen würde. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung führte es aus, dass die öffentlichen Interessen an einer Ausreise überwiegen würden. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung hielt das Bundesverwaltungsgericht zusammengefasst fest, dass eine solche gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben habe können, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt gewesen sei.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
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Gemäß § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Die vorliegende außerordentliche Revision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung ausschließlich vor, dass eine mündliche Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG nicht unterbleiben hätte dürfen. Eine solche mündliche Verhandlung und eine unmittelbare Vernehmung der revisionswerbenden Parteien wäre deswegen geboten gewesen, zumal im gegenständlichen Verfahren die Aussagen der revisionswerbenden Parteien die zentrale Erkenntnisquelle darstellen würden, so dass das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet gewesen wäre, die Angaben der revisionswerbenden Parteien bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit zu überprüfen. Diese Überprüfung könne jedoch nur durch eine persönliche Befragung durch den erkennenden Richter im gegenständlichen Verfahren erfolgen und könne man sich nicht grundsätzlich auf die Aussagen der revisionswerbenden Parteien vor der belangten Behörde erster Instanz stützen. Wegen der Verletzung des Grundrechtes auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 EMRK stelle das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Fall eine Verletzung des Art. 47 Abs. 2 GRC dar.Die vorliegende außerordentliche Revision bringt in ihrer Zulässigkeitsbegründung ausschließlich vor, dass eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG nicht unterbleiben hätte dürfen. Eine solche mündliche Verhandlung und eine unmittelbare Vernehmung der revisionswerbenden Parteien wäre deswegen geboten gewesen, zumal im gegenständlichen Verfahren die Aussagen der revisionswerbenden Parteien die zentrale Erkenntnisquelle darstellen würden, so dass das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet gewesen wäre, die Angaben der revisionswerbenden Parteien bei einer Gesamtbetrachtung auf ihre Glaubwürdigkeit zu überprüfen. Diese Überprüfung könne jedoch nur durch eine persönliche Befragung durch den erkennenden Richter im gegenständlichen Verfahren erfolgen und könne man sich nicht grundsätzlich auf die Aussagen der revisionswerbenden Parteien vor der belangten Behörde erster Instanz stützen. Wegen der Verletzung des Grundrechtes auf ein faires Verfahren gemäß Artikel 6, EMRK stelle das Unterbleiben der mündlichen Verhandlung im vorliegenden Fall eine Verletzung des Artikel 47, Absatz 2, GRC dar.
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Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass zur Beurteilung, ob der Sachverhalt im Sinn des § 21 Abs. 7 BFA-VG geklärt erscheint und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dieser Bestimmung unterbleiben kann, folgende Kriterien beachtlich sind:Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass zur Beurteilung, ob der Sachverhalt im Sinn des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG geklärt erscheint und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach dieser Bestimmung unterbleiben kann, folgende Kriterien beachtlich sind:
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Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (vgl. grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, sowie aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 1.3.2018, Ra 2017/19/0410, mwN).Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen vergleiche , grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, sowie aus der ständigen Rechtsprechung etwa VwGH 1.3.2018, Ra 2017/19/0410, mwN). 11
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach festgehalten, dass ein Revisionswerber, der - wie im vorliegenden Fall - ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, konkret anzuführen hat, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht (vgl. etwa VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0090, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach festgehalten, dass ein Revisionswerber, der - wie im vorliegenden Fall - ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, konkret anzuführen hat, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht vergleiche , etwa VwGH 28.6.2018, Ra 2018/19/0090, mwN).
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Eine derartige Darstellung findet sich in den Ausführungen zur Zulässigkeit der vorliegenden Revision nicht. Die revisionswerbenden Parteien zeigen nicht auf, inwiefern die Voraussetzungen für die Abstandnahme von der mündlichen Verhandlung nicht vorgelegen wären.
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In der Revision werden somit keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.In der Revision werden somit keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, denen im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 9. Oktober 2018