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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art133 Abs6 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, LL.M., über die Revision des W in P, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 18. Juli 2018, Zl. LVwG-602315/10/Py/PP, betreffend Übertretungen der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Bezirkshauptmannschaft Rohrbach), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie den Hofrat Mag. Dr. Köller und die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, LL.M., über die Revision des W in P, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 18. Juli 2018, Zl. LVwG-602315/10/Py/PP, betreffend Übertretungen der StVO (Partei gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG: Bezirkshauptmannschaft Rohrbach), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,- 1 Gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-
- und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,-- verhängt wurde.
2 Diese Voraussetzungen treffen im vorliegenden Revisionsfall zu.
3 Über den Revisionswerber wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis wegen einer Übertretung 1. des § 16 Abs. 2 lit. b StVO sowie 2. des § 38 Abs. 1 lit. a StVO jeweils gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu EUR 726,-- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor - eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 46 Stunden) zu 1. sowie eine Geldstrafe in der Höhe von 70,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 32 Stunden) zu 3 Über den Revisionswerber wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis wegen einer Übertretung 1. des Paragraph 16, Absatz 2, Litera b, StVO sowie 2. des Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, StVO jeweils gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO - diese Bestimmung sieht einen Strafrahmen von bis zu EUR 726,-- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe bis zu zwei Wochen vor - eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 46 Stunden) zu 1. sowie eine Geldstrafe in der Höhe von 70,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 32 Stunden) zu
2. verhängt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist.
4 Die Revision war daher als gemäß § 25a Abs. 4 VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte (vgl. VwGH 7.4.2017, Ra 2017/02/0064; 6.9.2018, Ra 2018/02/0251, jeweils mwN). 4 Die Revision war daher als gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass noch auf deren Mängel eingegangen zu werden brauchte vergleiche , VwGH 7.4.2017, Ra 2017/02/0064; 6.9.2018, Ra 2018/02/0251, jeweils mwN).
Wien, am 15. Oktober 2018
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018020295.L00Im RIS seit
26.10.2018Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018