RS Lvwg 2018/8/23 LVwG-AV-645/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.08.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

23.08.2018

Norm

FSG 1997 §7 Abs1
FSG 1997 §7 Abs3
FSG 1997 §24 Abs1
FSG 1997 §24 Abs3
StVO 1960 §5 Abs1
StVO 1960 §5 Abs9
StVO 1960 §99 Abs1 lita

Rechtssatz

Für das Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 Z 1 FSG kommt es auf die Begehung der dort genannten Übertretungen, nicht aber auf eine rechtskräftige Bestrafung an. Liegt keine rechtskräftige Bestrafung vor, kann die Behörde die Frage, ob der Betreffende eine solche Übertretung begangen hat, selbstständig als Vorfrage beurteilen.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Lenkberechtigung; Entziehung; Suchtgift; strafgerichtliche Verurteilung; Bindungswirkung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.645.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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