TE Vwgh Erkenntnis 1999/10/28 98/06/0013

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Veröffentlicht am 28.10.1999
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Index

21/02 Aktienrecht;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AktG 1965 §250;
AVG §9;
ZustG §7;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde der K-Grundstücksverwertungsaktiengesellschaft in W, vertreten durch D, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 21. November 1997, Zl. 03-12.05 G 79 - 97/3, betreffend eine Zwangsstrafe in einer Bausache, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom 10. Jänner 1990 (in der berichtigten Fassung des Bescheides vom 2. Oktober 1990) war an die Beschwerdeführerin und an eine weitere - mittlerweile am Verfahren nicht mehr beteiligte - Partei gemäß § 70a der Steiermärkischen Bauordnung (BO) der Auftrag ergangen, die konsenswidrige Nutzung der auf den näher angeführten Grundstücken befindlichen Halle als Lebensmittel- und Haushaltswarenmarkt zu unterlassen. In der Folge wurden über die beschwerdeführende Partei mehrere Zwangsstrafen verhängt und gleichzeitig jeweils eine weitere Zwangsstrafe für den Fall angedroht, dass die "Bescheidadressatin" (Beschwerdeführerin) ihrer Verpflichtung nicht innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Zustellung des Bescheides entsprechen sollte. Mit den hg. Erkenntnissen vom 27. Juni 1991, Zl. 91/06/0035, vom 16. Dezember 1993, Zl. 93/06/0170, vom 17. März 1994, Zl. 93/06/0251, vom 26. Jänner 1995, Zl. 94/06/0262 sowie vom 30. Mai 1996, Zl. 96/06/0069, wurden die Beschwerden der Beschwerdeführerin jeweils wegen Verhängung einer Zwangsstrafe als unbegründet abgewiesen. Auf diese Erkenntnisse wird im Übrigen verwiesen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 21. November 1997 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Graz vom 23. September 1997, mit welchem gegen sie eine weitere Zwangsstrafe in der Höhe von S 10.000,-- verhängt wurde, als unbegründet abgewiesen, der erstinstanzliche Spruch jedoch wie folgt abgeändert:

"Mit Schreiben vom 12.05.1997, Zl.: A 17-K-6.146/90-30, haben wir Sie aufgefordert, die Ihnen bescheidmäßig aufgetragene Verpflichtung zu erfüllen:

Es ergeht an die K-Gesellschaft mbH als verpflichtete Eigentümerin der Grundstücke Nr. 8, 3 und 4, sämtliche KG G, der Auftrag, die konsenswidrige Nutzung in der auf den vorbezeichneten Grundstücken bestehenden Halle als Lebensmittel- und Haushaltsmarkt binnen einer Frist von einer Woche, gerechnet ab dem Tage der Rechtskraft des Bescheides des Gemeinderates der Landeshauptstadt

Graz vom 21.06.1990, Zl.: A 17-K-5.468/1990-1, zu unterlassen.

Es wird nunmehr die für den Fall der Nichterfüllung angedrohte

Zwangsstrafe über Sie verhängt:

Geldstrafe von S 10.000,--.

Rechtsgrundlage: § 5 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes."

Zur Begründung wurde nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und der angewendeten gesetzlichen Bestimmungen im Wesentlichen ausgeführt, die allenfalls zwischenzeitlich vorgenommene Vereinigung oder Teilung der im - berichtigten - Titelbescheid genannten Grundstücke könne eine Unzulässigkeit der Vollstreckung nicht ergeben, weil während des bereits seit Jahren andauernden Vollstreckungsverfahrens und auch im gegenständlichen Berufungsverfahren immer außer Zweifel gestanden sei, welche Grundstücke tatsächlich gemeint seien bzw. auf welches Gebäude (Halle) sich der baupolizeiliche Auftrag beziehe. Die ursprünglich mitverpflichtete weitere Partei sei im gegenständlichen Verfahren nicht mehr Verpflichtete. Bereits in der von der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Graz vom 14. November 1994 erhobenen Berufung habe sie selbst dargelegt, alleinige Grundstückseigentümerin zu sein.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich in ihrem Recht auf "ausreichende Prüfung des der Bescheiderlassung zugrundeliegenden Sachverhaltes" sowie in ihrem Recht auf "gesetzeskonforme Anwendung sämtlicher auf diesen Sachverhalt bezugnehmender Bestimmungen" verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt, und legte die Verwaltungsakten vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Sowohl unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch dem einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit macht die beschwerdeführende Partei geltend, die belangte Behörde habe den Grundsatz zur Erforschung der materiellen Wahrheit und die Bestimmungen über die Bescheidbegründung missachtet. Der beschwerdeführenden Partei sei eine Zwangsstrafe hinsichtlich der konsenswidrigen Nutzung einer Halle auferlegt worden, die sich auf Grundstücken befinden solle, die als solche im Grundbuch nicht existierten. Weder ein Grundstück 3 noch ein solches 4 scheine im Grundbuch auf. Weiters sei der angefochtene Bescheid an eine K-Ges.m.b.H. gerichtet und scheine auch diese Ges.m.b.H. im Spruch auf; eine solche

Gesellschaft m.b.H. sei jedoch nicht existent, die beschwerdeführende Partei sei eine Aktiengesellschaft. Es sei in weiterer Folge in der Begründung des angefochtenen Bescheides auch davon die Rede, dass die K-Aktiengesellschaft nunmehr alleinige Grundeigentümerin sei. Würden Zwangsstrafen gegen diese verhängt, überdies hinsichtlich von Grundstücken, die als solche nicht mehr existierten, so sei für die beschwerdeführende Partei nicht ersichtlich, gegen wen nunmehr dieser Bescheid gerichtet sei bzw. welche konsenswidrige Nutzung sie zu unterlassen hätte. Es obliege nicht dem Verpflichteten zu erahnen, wen die Behörde wegen welcher Halle belangen wolle. Dies widerspreche § 59 AVG, sodass sich die Vollstreckung als unzulässig erweise. Die Behörde hätte ihrer Verpflichtung zur Erforschung der materiellen Wahrheit dadurch gerecht werden müssen, dass sie nach Einblick ins offene Grund- und Firmenbuch die entsprechenden Grundstücke und die zur Unterlassung verpflichtete Partei genau und richtig bezeichnen könne. Letzteres unter der Voraussetzung, dass die beschwerdeführende Partei "überhaupt gemeint" sei.

Zum erstgenannten Argument genügt es darauf zu verweisen, dass es in den zahlreichen, bereits oben zitierten vorangegangenen Vollstreckungsverfahren gegen die beschwerdeführende Partei, auf die im Übrigen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, niemals strittig war, welche Grundstücke bzw. welches Gebäude vom Unterlassungsauftrag umfasst waren. Sollten mittlerweile Grundstücksänderungen vorgenommen worden sein, hat dies auf die Zulässigkeit des vorliegenden Vollstreckungsverfahrens keinen Einfluss, weil die Beschwerdeführerin nicht behauptet, darüber in Zweifel gewesen zu sein, welcher behördlich angeordneten Verpflichtung sie nachzukommen habe, um die angedrohte und nun verhängte Zwangsstrafe von sich abzuwenden. Dieser Einwand geht daher ins Leere.

Insoweit die beschwerdeführende Partei erstmals die Behauptung aufstellt, es liege keine Identität der aus dem Titelbescheid verpflichteten Partei mit jener, gegen die sich der nunmehrige Vollstreckungsbescheid richte, vor, ist zunächst festzuhalten, dass sich entgegen der diesbezüglichen Behauptung in der Beschwerde der angefochtene Bescheid sowohl bei Nennung des Bescheidadressaten als auch im Rubrum des angefochtenen Bescheides ausdrücklich an die K-Aktiengesellschaft richtet. Dass die belangte Behörde den Spruch des Titelbescheides vom 10. Jänner 1990, in dem sowohl die nunmehr nicht mehr involvierte mitverpflichtete weitere Partei als auch die K-G.m.b.H. als Verpflichtete genannt sind, im angefochtenen Bescheid wörtlich wiedergibt, ändert daran nichts, weil die beschwerdeführende Aktiengesellschaft seit ihrer in diesem Verfahren abgegebenen "Bekanntgabe" vom 4. März 1991 stets selbst - rechtlich auch zutreffend - darauf hingewiesen hat, dass die K-G.m.b.H. "nunmehr zufolge Rechtsformänderung die K-Aktiengesellschaft" sei, sich daher lediglich die Rechtsform geändert habe, jedoch eine Änderung der Rechtspersönlichkeit nicht eingetreten sei. Wird nämlich eine Ges.m.b.H. in eine Aktiengesellschaft umgewandelt, dann besteht gemäß § 250 Aktiengesetz 1965 die Gesellschaft von der Eintragung der Umwandlung an als Aktiengesellschaft weiter. Die Umwandlung einer Gesellschaft m.b.H. in eine Aktiengesellschaft bewirkt sohin nicht, dass an die Stelle der bisherigen Rechtsperson eine andere tritt. Vielmehr besteht aufgrund des § 250 Aktiengesetz die bisherige Gesellschaft in einer anderen Gesellschaftsform weiter, die Identität der Gesellschaft bleibt jedoch erhalten (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 28. März 1990, Zl. 89/03/0275, Slg. Nr. 13160/A). Tritt aber in der Rechtsperson durch die Umwandlung der Gesellschaft m.b.H. in eine Aktiengesellschaft keine Änderung ein, dann bleibt daher auch die Identität des Bescheidadressaten gleich. Auch bezweifelt die beschwerdeführende Partei - wie schon in den vorangegangenen Verfahren - selbst nicht, dass sie seit der Umwandlung der K-G.m.b.H. in die K-Aktiengesellschaft auch zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert gewesen ist. Wäre dies nicht der Fall gewesen, wären ihre Rechtsmittel - nicht nur im vorliegenden, sondern auch schon in den vorangegangenen Verfahren - zurückzuweisen gewesen. Auch dieser Einwand trifft daher nicht zu.

Da die Beschwerdeführerin dem ihr mit rechtskräftigem Bescheid erteilten Auftrag - noch immer - nicht nachgekommen ist, ihr die Zwangsstrafe für diesen Fall angedroht wurde und ein gelinderes Zwangsmittel nicht in Betracht kommt, wurde die Zwangsstrafe in der angedrohten Höhe zu Recht verhängt.

Auf Grund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde in allen Punkten als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 28. Oktober 1999

Schlagworte

Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit juristische Person Personengesellschaft des Handelsrechts

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998060013.X00

Im RIS seit

07.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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