RS Lvwg 2018/9/26 LVwG-AV-1204/001-2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.2018
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Rechtssatznummer

6

Entscheidungsdatum

26.09.2018

Norm

ÄrzteG 1998 §54 Abs1
ÄrzteG 1998 §54 Abs2
ÄrzteG 1998 §136 Abs1 Z2

Rechtssatz

Liegen keine konkreten Umstände für die Annahme einer Beeinträchtigung der Verkehrstüchtigkeit eines Untersuchten durch regelmäßige Medikamenteneinnahme vor, so ist die Weiterleitung von Informationen des untersuchenden Arztes an einen Amtsarzt zwecks Anregung der Überprüfung der Fahrfähigkeit als Geheimnisoffenbarung zu werten, welche nicht zum Schutz höherwertiger Interessen (unbedingt) erforderlich ist. Eine Rechtfertigung nach § 54 Abs 2 Z 4 ÄrzteG kommt somit nicht in Betracht.

Schlagworte

Freie Berufe; Ärzte; Berufspflichtverletzung; Disziplinarvergehen; Verschwiegenheitspflicht; Gesundheitsdaten;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1204.001.2015

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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