RS Lvwg 2018/9/26 LVwG-AV-1204/001-2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.09.2018
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Rechtssatznummer

5

Entscheidungsdatum

26.09.2018

Norm

ÄrzteG 1998 §54 Abs1
ÄrzteG 1998 §54 Abs2
ÄrzteG 1998 §136 Abs1 Z2

Rechtssatz

§ 54 Abs 2 Z 4 ÄrzteG berechtigt den Arzt bei Vorliegen der normierten Voraussetzungen ein Berufsgeheimnis zu offenbaren. Die Offenbarung eines Geheimnisses nach dieser Bestimmung darf nur dann erfolgen, wenn dies im Einzelfall unbedingt erforderlich ist. Die Offenbarung – zu der der Arzt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, nicht aber verpflichtet ist – darf somit nur ultima ratio sein, wobei sich die Angaben des Arztes auf das Notwendigste zu beschränken haben.

Schlagworte

Freie Berufe; Ärzte; Berufspflichtverletzung; Disziplinarvergehen; Verschwiegenheitspflicht; Gesundheitsdaten;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1204.001.2015

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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