TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/5 W114 2017135-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.09.2018
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Entscheidungsdatum

05.09.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §19 Abs7
MOG 2007 §6
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W114 2017135-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 21.10.2013 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119908223, auf Grund des Vorlageantrages vom 07.03.2014 nach Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120916034, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 21.10.2013 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119908223, auf Grund des Vorlageantrages vom 07.03.2014 nach Beschwerdevorentscheidung vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120916034, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 zu Recht:

A.I.)

Der Bescheid der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120916034, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 wird ersatzlos behoben.

A.II.)

Der Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119908223, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 wird insoweit stattgegeben, als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , unter Berücksichtigung der nachfolgenden ZA-Tabelle:Der Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119908223, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2012 wird insoweit stattgegeben, als der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert wird, dass römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , unter Berücksichtigung der nachfolgenden ZA-Tabelle:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

und folgender Flächentabelle:

Fläche beantragt

Fläche beihilfefähig

Minimum Fläche / ZA

Fläche ermittelt

57,42 ha

57,30 ha

57,30

57,30 ha

und folgender Almtabelle:

Tabelle kann nicht abgebildet werden

für das Antragsjahr 2012 eine Einheitliche Betriebsprämie zu gewähren ist.

Die AMA hat gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen hinsichtlich der Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 durchzuführen und das Ergebnis XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , bescheidmäßig mitzuteilen.Die AMA hat gemäß Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 nach den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen hinsichtlich der Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2012 durchzuführen und das Ergebnis römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , bescheidmäßig mitzuteilen.

Das darüberhinausgehende Beschwerdebegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Am 07.03.2012 stellte XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen.1. Am 07.03.2012 stellte römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für die in den Beilagen Flächenbogen 2012 und Flächennutzung 2012 näher konkretisierten Flächen.

2. Der BF war im Antragsjahr 2012 sowohl Obmann der die Alm mit der BNr. XXXX (im Weiteren: XXXX ) bewirtschaftenden Agrargemeinschaft als auch Auftreiber auf diese Alm. Vom BF wurde dabei bei der Beantragung der EBP für das Jahr 2012 in der Beilage Flächennutzung 2012 für die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 112,52 ha beantragt.2. Der BF war im Antragsjahr 2012 sowohl Obmann der die Alm mit der BNr. römisch 40 (im Weiteren: römisch 40 ) bewirtschaftenden Agrargemeinschaft als auch Auftreiber auf diese Alm. Vom BF wurde dabei bei der Beantragung der EBP für das Jahr 2012 in der Beilage Flächennutzung 2012 für die römisch 40 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 112,52 ha beantragt.

3. Die Almfutterfläche für das Antragsjahr 2012 auf der XXXX wurde vom BF als Obmann der diese Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft am 10.12.2012 auf 100,02 ha und am 14.05.2013 auf 91,52 ha korrigiert.3. Die Almfutterfläche für das Antragsjahr 2012 auf der römisch 40 wurde vom BF als Obmann der diese Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft am 10.12.2012 auf 100,02 ha und am 14.05.2013 auf 91,52 ha korrigiert.

4. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118694546, wurde dem BF für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt, wobei nur die Fläche des Heimbetriebes des BF berücksichtigt wurde. In der Begründung führt die AMA unter Verweis auf ein Schreiben "Auszahlung Einheitliche Betriebsprämie 2012", AZ 30/II/7/21, aus, dass die Futterfläche der XXXX vorerst noch nicht berücksichtigt werden könne. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.4. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118694546, wurde dem BF für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt, wobei nur die Fläche des Heimbetriebes des BF berücksichtigt wurde. In der Begründung führt die AMA unter Verweis auf ein Schreiben "Auszahlung Einheitliche Betriebsprämie 2012", AZ 30/II/7/21, aus, dass die Futterfläche der römisch 40 vorerst noch nicht berücksichtigt werden könne. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

5. Am 22.07.2013 und am 13.08.2013 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, wobei für das Antragsjahr 2013 eine Almfutterfläche von 102,02 ha festgestellt wurde.5. Am 22.07.2013 und am 13.08.2013 fand auf der römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, wobei für das Antragsjahr 2013 eine Almfutterfläche von 102,02 ha festgestellt wurde.

6. Nunmehr auch die Futterfläche der XXXX sowie die freiwillige rückwirkende Almfutterflächenreduktion auf dieser Alm berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119908223, dem BF für das Antragsjahr 2012 ein Betrag von EUR XXXX zuerkannt.6. Nunmehr auch die Futterfläche der römisch 40 sowie die freiwillige rückwirkende Almfutterflächenreduktion auf dieser Alm berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119908223, dem BF für das Antragsjahr 2012 ein Betrag von EUR römisch 40 zuerkannt.

Dabei wurde von 59,39 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche 55,06 ha und einer festgestellten Gesamtfläche von 54,94 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich keine Differenzfläche.

7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21.10.2013 eine Berufung, die nunmehr vom erkennenden Gericht als Beschwerde zu behandeln ist. Der BF beantragt darin:

1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls

2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden,

3. auszusprechen, dass die Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung dieses Verfahrens aufgeschoben ist,

4. mit einem eigenen Feststellungsbescheid die Alm-Referenzfläche auszusprechen.

Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichsten zusammengefasst aus, er habe die Futterfläche der XXXX als Obmann der diese Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft für das gegenständliche Antragsjahr am 10.12.2012 auf 100,02 ha und unter Berücksichtigung einer Referenzflächenfeststellung der AMA im Winter 2013 am 14.05.2013 auf 91,52 ha korrigiert. Die Referenzflächenfeststellung habe sich jedoch als fehlerhaft herausgestellt, zumal bei einer im Juli 2013 auf der XXXX durchgeführten VOK eine um 20 % größere Futterfläche, nämlich im Ausmaß von 102,08 ha, festgestellt worden sei. Der BF habe daher mittels gesondertem Schreiben vom 21.10.2013 die letzte Korrektur vom 14.05.2013 zurückgezogen und beantrage nun, dass bei der Berechnung der EBP 2012 die bei der VOK festgestellte Futterfläche von 102,08 ha oder die im Dezember 2012 beantragte (rückwirkend reduzierte) Fläche von 100,02 ha als Grundlage für die anteilige Almfutterfläche herangezogen werde.Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichsten zusammengefasst aus, er habe die Futterfläche der römisch 40 als Obmann der diese Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft für das gegenständliche Antragsjahr am 10.12.2012 auf 100,02 ha und unter Berücksichtigung einer Referenzflächenfeststellung der AMA im Winter 2013 am 14.05.2013 auf 91,52 ha korrigiert. Die Referenzflächenfeststellung habe sich jedoch als fehlerhaft herausgestellt, zumal bei einer im Juli 2013 auf der römisch 40 durchgeführten VOK eine um 20 % größere Futterfläche, nämlich im Ausmaß von 102,08 ha, festgestellt worden sei. Der BF habe daher mittels gesondertem Schreiben vom 21.10.2013 die letzte Korrektur vom 14.05.2013 zurückgezogen und beantrage nun, dass bei der Berechnung der EBP 2012 die bei der VOK festgestellte Futterfläche von 102,08 ha oder die im Dezember 2012 beantragte (rückwirkend reduzierte) Fläche von 100,02 ha als Grundlage für die anteilige Almfutterfläche herangezogen werde.

Zudem sei im angefochtenen Bescheid eine im Jahr 2011 beantragte Futterflächenkompression nicht berücksichtigt worden.

8. Aufgrund einer Änderung der dem BF zustehenden Zahlungsansprüche, wobei sich jedoch weder deren Gesamtanzahl noch deren Wert änderten, wurde dem Beschwerdeführer mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120916034, für das Antragsjahr 2012 weiterhin eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt.8. Aufgrund einer Änderung der dem BF zustehenden Zahlungsansprüche, wobei sich jedoch weder deren Gesamtanzahl noch deren Wert änderten, wurde dem Beschwerdeführer mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120916034, für das Antragsjahr 2012 weiterhin eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt.

Am Schluss dieses Abänderungsbescheides finden sich folgende Textpassagen:

"Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann."Da Sie gegen den im Spruch genannten Bescheid eine zulässige Beschwerde eingebracht haben, erfolgt die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG, wonach die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, die Beschwerde nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen durch Beschwerdevorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben, abändern, zurückweisen oder abweisen kann.

R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N GR E C H T S M römisch eins T T E L B E L E H R U N G

Sie können den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Der Vorlageantrag ist schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Weise (z.B. Fax, E-Mail) innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Beschwerdevorentscheidung unter Angabe des oben angeführten Aktenzeichens und der Betriebs- bzw. Klientennummer bei der Agrarmarkt Austria, 1200 Wien, Dresdner Straße 70, einzubringen. [...]"

9. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schriftsatz vom 07.03.2014 einen Vorlageantrag ein.

10. Am 13.08.2014 wurde die am 21.10.2013 vorgenommene Stornierung der rückwirkenden Futterflächenkorrektur vom 14.05.2013 betreffend die XXXX seitens der AMA anerkannt.10. Am 13.08.2014 wurde die am 21.10.2013 vorgenommene Stornierung der rückwirkenden Futterflächenkorrektur vom 14.05.2013 betreffend die römisch 40 seitens der AMA anerkannt.

11. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 14.01.2015 die Beschwerde und die Verfahrensunterlagen zur Entscheidung vor.

12. Mit Schriftsatz vom 18.03.2015 übermittelte die AMA an das BVwG einen "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2012 - Berechnungsstand:

09.01.2015", aus dem hervorgeht, dass hinsichtlich der XXXX für das Antragsjahr 2012 von einer beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 100,02 ha auszugehen sei.09.01.2015", aus dem hervorgeht, dass hinsichtlich der römisch 40 für das Antragsjahr 2012 von einer beantragten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 100,02 ha auszugehen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 07.03.2012 sowohl für seinen Heimbetrieb als auch für die XXXX, als Obmann der diese Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft, einen MFA für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 auch Auftreiber auf die XXXX. Bei der Beantragung der EBP 2012 wurden vom BF in der Beilage Flächennutzung 2012 für die XXXX eine Almfutterfläche mit einem Flächenausmaß von 112,52 ha beantragt.1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 07.03.2012 sowohl für seinen Heimbetrieb als auch für die römisch 40 , als Obmann der diese Alm bewirtschaftenden Agrargemeinschaft, einen MFA für das Antragsjahr 2012 und beantragte u.a. die Gewährung der EBP. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2012 auch Auftreiber auf die römisch 40 . Bei der Beantragung der EBP 2012 wurden vom BF in der Beilage Flächennutzung 2012 für die römisch 40 eine Almfutterfläche mit einem Flächenausmaß von 112,52 ha beantragt.

1.2. Die Almfutterfläche für das Antragsjahr 2012 auf der XXXX wurde vom Beschwerdeführer am 10.12.2012 auf 100,02 ha korrigiert.1.2. Die Almfutterfläche für das Antragsjahr 2012 auf der römisch 40 wurde vom Beschwerdeführer am 10.12.2012 auf 100,02 ha korrigiert.

1.3. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118694546, wurde dem BF für das Antragsjahr 2012 bei 59,39 für das Antragsjahr 2012 vorhandenen Zahlungsansprüchen eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt, wobei nur die Fläche des Heimbetriebes des BF berücksichtigt wurde. Dabei wurde von einer beantragten Fläche von 29,66 ha und einer ermittelten Fläche von 29,54 ha ausgegangen. Da auf drei Feldstücken bei einzelnen Schlägen die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht eingehalten wurde, konnte insgesamt eine Fläche von 0,12 ha nicht berücksichtigt werden. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.1.3. Mit Bescheid der AMA vom 28.12.2012, AZ II/7-EBP/12-118694546, wurde dem BF für das Antragsjahr 2012 bei 59,39 für das Antragsjahr 2012 vorhandenen Zahlungsansprüchen eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt, wobei nur die Fläche des Heimbetriebes des BF berücksichtigt wurde. Dabei wurde von einer beantragten Fläche von 29,66 ha und einer ermittelten Fläche von 29,54 ha ausgegangen. Da auf drei Feldstücken bei einzelnen Schlägen die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht eingehalten wurde, konnte insgesamt eine Fläche von 0,12 ha nicht berücksichtigt werden. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

1.4. Aufgrund der Referenzflächenfeststellung der AMA im Jahr 2013 korrigierte der BF als Obmann der die XXXX bewirtschaftenden Agrargemeinschaft deren Almfutterfläche für das Antragsjahr 2012 am 14.05.2013 auf 91,52 ha.1.4. Aufgrund der Referenzflächenfeststellung der AMA im Jahr 2013 korrigierte der BF als Obmann der die römisch 40 bewirtschaftenden Agrargemeinschaft deren Almfutterfläche für das Antragsjahr 2012 am 14.05.2013 auf 91,52 ha.

1.5. Am 22.07.2013 und am 13.08.2013 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle statt, wobei für das Antragsjahr 2013 eine Almfutterfläche von 102,02 ha festgestellt wurde.1.5. Am 22.07.2013 und am 13.08.2013 fand auf der römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle statt, wobei für das Antragsjahr 2013 eine Almfutterfläche von 102,02 ha festgestellt wurde.

1.6. Nunmehr auch die Futterfläche der XXXX sowie die freiwillige rückwirkende Almfutterflächenreduktion auf dieser Alm berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119908223, dem BF für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt.1.6. Nunmehr auch die Futterfläche der römisch 40 sowie die freiwillige rückwirkende Almfutterflächenreduktion auf dieser Alm berücksichtigend wurde mit Abänderungsbescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119908223, dem BF für das Antragsjahr 2012 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt.

Dabei wurde von 59,39 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche (Heimgutfläche und anteilige Almfutterfläche auf der XXXX) mit einem Flächenausmaß von 55,06 ha und einer festgestellten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 54,94 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich keine Differenzfläche.Dabei wurde von 59,39 beihilfefähigen Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche (Heimgutfläche und anteilige Almfutterfläche auf der römisch 40 ) mit einem Flächenausmaß von 55,06 ha und einer festgestellten Gesamtfläche mit einem Ausmaß von 54,94 ha ausgegangen. Daraus ergibt sich keine Differenzfläche.

1.7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 21.10.2013 Beschwerde.

Mit Schreiben vom selben Tag zog der BF seine Korrektur der Futterfläche der XXXX vom 14.05.2013 zurück und ersuchte um Berücksichtigung der am 10.12.2012 korrigierten Almfutterfläche im Ausmaß von 100,02 ha.Mit Schreiben vom selben Tag zog der BF seine Korrektur der Futterfläche der römisch 40 vom 14.05.2013 zurück und ersuchte um Berücksichtigung der am 10.12.2012 korrigierten Almfutterfläche im Ausmaß von 100,02 ha.

1.8. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120916034, wurde dem BF aufgrund einer Änderung seiner Zahlungsansprüche, wobei sich weder deren Gesamtanzahl noch deren Wert änderten, für das Antragsjahr 2012 weiterhin eine EBP in Höhe von EUR XXXX zuerkannt.1.8. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120916034, wurde dem BF aufgrund einer Änderung seiner Zahlungsansprüche, wobei sich weder deren Gesamtanzahl noch deren Wert änderten, für das Antragsjahr 2012 weiterhin eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 zuerkannt.

1.9. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schriftsatz vom 07.03.2014 einen Vorlageantrag ein.

1.10. Am 13.08.2014 wurde die am 21.10.2013 vom BF vorgenommene Stornierung der rückwirkenden Futterflächenkorrektur vom 14.05.2013 betreffend die XXXX in Übereinstimmung mit einem diesbezüglichen Erlass des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 06.02.2014, AZ LE.4.1.10/0227-I/7/2014, [wonach eine aus Anlass der Almdigitalisierung 2013 zuletzt vorgenommene rückwirkende Futterflächenkorrektur zurückgezogen werden kann, wenn das (vor der zuletzt erfolgten Korrektur) beantragte Ausmaß der beihilfefähigen Fläche höchstens +/- 10 % von der bei der VOK 2013 ermittelten beihilfefähigen Fläche abweicht] seitens der AMA anerkannt.1.10. Am 13.08.2014 wurde die am 21.10.2013 vom BF vorgenommene Stornierung der rückwirkenden Futterflächenkorrektur vom 14.05.2013 betreffend die römisch 40 in Übereinstimmung mit einem diesbezüglichen Erlass des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 06.02.2014, AZ LE.4.1.10/0227-I/7/2014, [wonach eine aus Anlass der Almdigitalisierung 2013 zuletzt vorgenommene rückwirkende Futterflächenkorrektur zurückgezogen werden kann, wenn das (vor der zuletzt erfolgten Korrektur) beantragte Ausmaß der beihilfefähigen Fläche höchstens +/- 10 % von der bei der VOK 2013 ermittelten beihilfefähigen Fläche abweicht] seitens der AMA anerkannt.

1.11. Es wird festgestellt, dass vom Beschwerdeführer für XXXX im Antragsjahr 2012 eine beihilfefähige Almfutterfläche mit einem Flächenausmaß von 100,02 ha beantragte, und somit - die auf diese Alm im Antragsjahr 2012 aufgetriebenen GVE berücksichtigend - die dem Beschwerdeführer zustehende anteilige Almfutterfläche 27,76 ha, und - die beihilfefähige Fläche auf dem Heimgut des Beschwerdeführers berücksichtigend - die dem BF für das Antragsjahr 2012 zustehende beihilfefähige Gesamtfläche 57,30 ha beträgt.1.11. Es wird festgestellt, dass vom Beschwerdeführer für römisch 40 im Antragsjahr 2012 eine beihilfefähige Almfutterfläche mit einem Flächenausmaß von 100,02 ha beantragte, und somit - die auf diese Alm im Antragsjahr 2012 aufgetriebenen GVE berücksichtigend - die dem Beschwerdeführer zustehende anteilige Almfutterfläche 27,76 ha, und - die beihilfefähige Fläche auf dem Heimgut des Beschwerdeführers berücksichtigend - die dem BF für das Antragsjahr 2012 zustehende beihilfefähige Gesamtfläche 57,30 ha beträgt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.

Auch die AMA selbst geht davon aus, dass das Ergebnis ihrer angefochtenen Entscheidung zu revidieren ist, zumal sie in einem dem erkennenden Gericht übermittelten Report darlegt, und ausführt, dass der Berechnung der EBP 2012 hinsichtlich der XXXX eine beantragte beihilfefähige Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 100,02 ha zugrunde zu legen ist.Auch die AMA selbst geht davon aus, dass das Ergebnis ihrer angefochtenen Entscheidung zu revidieren ist, zumal sie in einem dem erkennenden Gericht übermittelten Report darlegt, und ausführt, dass der Berechnung der EBP 2012 hinsichtlich der römisch 40 eine beantragte beihilfefähige Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 100,02 ha zugrunde zu legen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A.I.:

3.1. Beurteilungsgegenstand:

Die AMA hat durch ihren Abänderungsbescheid vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120916034, ihren ursprünglich angefochtenen Bescheid vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119908223, abgeändert. Aus der Rechtsmittelbelehrung dieses Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ergibt sich, dass die Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat.

Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 19 Abs. 7 MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG i.V.m. Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 steht es der Behörde nach der Rechtslage ab 01.01.2014 frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von vier Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung).

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).

Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt (vgl. dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 15, Rz 9). Die Beschwerdevorentscheidung bildet vielmehr den Beschwerdegegenstand und ersetzt den ursprünglichen Bescheid zur Gänze vergleiche VwGH vom 20.05.2015, Ra 2015/09/0025).

Gemäß § 19 Abs. 7 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung - abweichend von § 14 VwGVG - vier Monate. Die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119908223, langte am 22.10.2013 bei der AMA ein. Daraus folgt, dass die viermonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung (Bescheid-Datum: 26.02.2014) verstrichen war.Gemäß Paragraph 19, Absatz 7, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, beträgt die Frist für eine Beschwerdevorentscheidung - abweichend von Paragraph 14, VwGVG - vier Monate. Die Beschwerde gegen den Bescheid der AMA vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119908223, langte am 22.10.2013 bei der AMA ein. Daraus folgt, dass die viermonatige Entscheidungsfrist der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Erlassung der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung (Bescheid-Datum: 26.02.2014) verstrichen war.

Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist (vgl. dazu VwGH vom 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG § 64a Rz 8). Der Abänderungsbescheid vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120916034, in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben (vgl. § 27 VwGVG).Der gegenständliche Vorlageantrag ist zulässig und rechtzeitig. Zunächst ist festzustellen, dass die Zuständigkeit der AMA bereits mit Ablauf der Frist zur Erlassung der Vorentscheidung untergegangen ist vergleiche dazu VwGH vom 04.11.1996, 96/10/0109; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 64 a, Rz 8). Der Abänderungsbescheid vom 26.02.2014, AZ II/7-EBP/12-120916034, in Form einer Beschwerdevorentscheidung wurde damit von einer unzuständigen Behörde erlassen und war schon aus diesem Grund als rechtswidrig zu beheben vergleiche Paragraph 27, VwGVG).

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 5 VwGVG den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hebt das Verwaltungsgericht nach Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Bei der Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach § 28 Abs. 3 2. Satz und Abs. 4 VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz, Anm. 17 zu § 28 VwGVG).Bei der Aufhebung gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache in Form eines Erkenntnisses. Diese Form der negativen Sachentscheidung ist von der Formalerledigung des Verfahrens durch Aufhebung und Zurückverweisung mit Beschluss nach Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz und Absatz 4, VwGVG zu unterscheiden. Eine neuerliche Entscheidung der Verwaltungsbehörde über den Gegenstand wird bei ersatzloser Behebung regelmäßig nicht mehr in Betracht kommen, wenngleich im Einzelfall über den zugrundeliegenden (unerledigten) Antrag dennoch abermals zu entscheiden sein kann (siehe Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Manz, Anmerkung 17 zu Paragraph 28, VwGVG).

Die Unzuständigkeit ist von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmen (VwGH vom 21.01.1992, 91/11/0076), eine förmliche Zurückweisung wird vom Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich als unzulässig angesehen, es sei denn, für das Anbringen sei keine Behörde zuständig (siehe Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 10. Auflage, Rz 83).

Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung -spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119908223, wieder auf (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0113). Die dagegen erhobene Beschwerde ist inhaltlich zu behandeln (vgl. Spruchpunkt A.II).Da der angefochtene Bescheid nicht von der zuständigen Behörde erlassen wurde, erwies sich dieser als rechtswidrig und war daher - mithin vor einer inhaltlichen Prüfung -spruchgemäß von Amts wegen zu beheben. Folglich lebt der ursprüngliche, abgeänderte Bescheid, nämlich jener vom 26.09.2013, AZ II/7-EBP/12-119908223, wieder auf (VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0113). Die dagegen erhobene Beschwerde ist inhaltlich zu behandeln vergleiche Spruchpunkt A.II).

Zu Spruchteil A.II.:

3.2. Rechtsgrundlagen:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, Sitzung 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts Anderes vorgesehen ist."

Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 21, 25, 26 Abs. 1, 57, 58, 73 und 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmunge

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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