Entscheidungsdatum
06.09.2018Norm
AsylG 2005 §11Spruch
W 199 2143348-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2016, Zl.: 1027124601, 140004346, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.04.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , StA. Syrien, gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.10.2016, Zl.: 1027124601, 140004346, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.04.2018 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn XXXX gemäß § 3 Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und Herrn römisch 40 gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 24.9.2014 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Dazu gab er bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Autobahnpolizeiinspektion Schwechat AGM) am selben Tag und bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) am 6.5.2015 (Regionaldirektion Oberösterreich in Linz) und am 11.8.2016 (Regionaldirektion Wien) an, er habe Syrien verlassen, weil dort ein Krieg herrsche, an dem er nicht habe teilnehmen wollen; er befürchte, im Krieg getötet zu werden. Er schilderte weiters Probleme, die er mit seinem Stamm habe bzw. befürchte, weil er sich geweigert habe, mit ihm gegen das Regime zu kämpfen, ebenso Probleme, die er - auf Grund seiner Stammeszugehörigkeit - mit dem Regime haben könnte.
Bei seiner Befragung wurden beim Beschwerdeführer ein syrischer Reisepass, ein syrischer Personalausweis und ein syrischer Führerschein sichergestellt.
Am 7.5.2015 ersuchte das Bundesamt die Landespolizeidirektion Oberösterreich (Landeskriminalamt, Abteilung Kriminalpolizeiliche Untersuchung), den syrischen Reisepass des Beschwerdeführers auf seine Echtheit zu überprüfen. Am 21.5.2015 erstellte die Landespolizeidirektion Oberösterreich einen Untersuchungsbericht zu diesem Reisepass. Der Formularvordruck sei nach dem derzeitigen Kenntnisstand authentisch. Es hätten keine Abänderungen in den Ausfüllschriften und keine Auswechslung des Lichtbildes festgestellt werden können, wohl aber, dass im Einzelnen angegebene Seiten entfernt worden und dass weitere Seiten stark beschädigt seien.
1.2. Am 29.4.2016 erhob der - nunmehr rechtsfreundlich vertretene - Beschwerdeführer eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde), die am 3.5.2016 beim Bundesamt einlangte.
1.3. Nachdem das Bundesamt den Beschwerdeführer am 11.8.2016 nochmals einvernommen hatte, wies es mit dem Bescheid, dessen Spruchpunkt I angefochten ist (in der Folge der Einfachheit halber als angefochtener Bescheid bezeichnet), wies den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erkannte es dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II), gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte es ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 3.10.2017 (Spruchpunkt III).1.3. Nachdem das Bundesamt den Beschwerdeführer am 11.8.2016 nochmals einvernommen hatte, wies es mit dem Bescheid, dessen Spruchpunkt römisch eins angefochten ist (in der Folge der Einfachheit halber als angefochtener Bescheid bezeichnet), wies den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt römisch eins 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt römisch eins), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erkannte es dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei), gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilte es ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 3.10.2017 (Spruchpunkt römisch drei).
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters am 7.10.2016 zugestellt.
1.4. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides erhob der - nunmehr durch einen anderen Rechtsfreund und einen Verein vertretene - Beschwerdeführer am 3.11.2016 die vorliegende, fristgerechte Beschwerde.1.4. Gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides erhob der - nunmehr durch einen anderen Rechtsfreund und einen Verein vertretene - Beschwerdeführer am 3.11.2016 die vorliegende, fristgerechte Beschwerde.
2.1. Die vom Beschwerdeführer als seine Ehefrau bezeichnete XXXX stellte am 30.7.2015 einen Asylantrag. Dazu wurde sie am 1.8.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Competence Center Eisenstadt) befragt und am 11.8.2016 vor dem Bundesamt (Regionaldirektion Wien) einvernommen.2.1. Die vom Beschwerdeführer als seine Ehefrau bezeichnete römisch 40 stellte am 30.7.2015 einen Asylantrag. Dazu wurde sie am 1.8.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Competence Center Eisenstadt) befragt und am 11.8.2016 vor dem Bundesamt (Regionaldirektion Wien) einvernommen.
Mit Bescheid vom 4.10.2016, 1080651102, 150974652, wies das Bundesamt den Antrag XXXX auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erkannte es ihr den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II); gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte es ihr die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 3.10.2017 (Spruchpunkt III).Mit Bescheid vom 4.10.2016, 1080651102, 150974652, wies das Bundesamt den Antrag römisch 40 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erkannte es ihr den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei); gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilte es ihr die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 3.10.2017 (Spruchpunkt römisch drei).
Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides erhob - die nunmehr durch einen Rechtsfreund und einen Verein vertretene - XXXX am 3.11.2016 eine Beschwerde.Gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides erhob - die nunmehr durch einen Rechtsfreund und einen Verein vertretene - römisch 40 am 3.11.2016 eine Beschwerde.
2.2. Am XXXX wurde in Wien die Tochter des Beschwerdeführers und Frau XXXX namens XXXX geboren. Sie stellte am 3.6.2016, vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin, einen "Antrag auf Familienverfahren".2.2. Am römisch 40 wurde in Wien die Tochter des Beschwerdeführers und Frau römisch 40 namens römisch 40 geboren. Sie stellte am 3.6.2016, vertreten durch ihre Mutter als gesetzliche Vertreterin, einen "Antrag auf Familienverfahren".
Mit Bescheid vom 4.10.2016, IFA: 1117405601, Verfahren: 160776190, wies das Bundesamt den Antrag der minderjährigen XXXX auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 erkannte es ihr den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II); gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte es ihr die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 3.10.2017 (Spruchpunkt III).Mit Bescheid vom 4.10.2016, IFA: 1117405601, Verfahren: 160776190, wies das Bundesamt den Antrag der minderjährigen römisch 40 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 erkannte es ihr den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt römisch zwei); gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 erteilte es ihr die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 3.10.2017 (Spruchpunkt römisch drei).
Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides erhob - die nunmehr durch einen Rechtsfreund und einen Verein vertretene - XXXX am 3.11.2016 eine Beschwerde.Gegen Spruchpunkt römisch eins dieses Bescheides erhob - die nunmehr durch einen Rechtsfreund und einen Verein vertretene - römisch 40 am 3.11.2016 eine Beschwerde.
3. Mit Schreiben vom 20.3.2018 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien des Beschwerdeverfahrens mit, dass es beabsichtige, in seinem Erkenntnis Feststellungen zur Lage in Syrien zu treffen und sich dabei ua. auf folgende Unterlagen und Berichte zu stützen:
* Abschnitt "Arabische Republik Syrien" in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht (Loseblattsammlung)
* die entsprechenden Teile der Eintragungen der Forschungsgruppe "Das Recht Gottes im Wandel" am Max-Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht (https://www.familienrecht-in-syrien.de/syr/familienrecht/staatliches_familienrecht/verloebnis_ehe.cfm#i56413; 16.3.2018)
4. Am 24.4.2018 führte das Bundesverwa