Entscheidungsdatum
06.09.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I403 2191597-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. Daigneault, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2018, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. Daigneault, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.03.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer reiste mit fremden Dokumenten in das Bundesgebiet ein und stellte nach seiner Festnahme am 28.07.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, dass er sich im Oktober 2016 in XXXX im Norden Nigerias auf einem großen Markt befunden habe, als es zu einem Bombenanschlag der Boko Haram gekommen sei. Hierbei seien alle "Sachen" des Beschwerdeführers zerstört worden. Da es dem Beschwerdeführer finanziell sehr schlecht gegangen sei und er keinerlei Unterstützung in Nigeria erfahren habe, habe er beschlossen, sein Herkunftsland zu verlassen.Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer an, dass er sich im Oktober 2016 in römisch 40 im Norden Nigerias auf einem großen Markt befunden habe, als es zu einem Bombenanschlag der Boko Haram gekommen sei. Hierbei seien alle "Sachen" des Beschwerdeführers zerstört worden. Da es dem Beschwerdeführer finanziell sehr schlecht gegangen sei und er keinerlei Unterstützung in Nigeria erfahren habe, habe er beschlossen, sein Herkunftsland zu verlassen.
Der Beschwerdeführer wurde niederschriftlich am 12.01.2018 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Er gab an, gesund zu sein und keine physischen oder psychischen Probleme zu haben. Personaldokumente konnte der Beschwerdeführer keine vorlegen. Er erklärte, er habe in seinem Heimatland Nigeria zusammen mit einem Freund einen Gemüsehandel betrieben. Seine Familie bestehe aus seiner Mutter und vier Brüdern, sein Vater sei 2011 verstorben. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Familie in einem Haus in XXXX gelebt, mit seinem Freund aber einen Gemüsehandel betrieben, der ihn auch in den Norden Nigerias gebracht habe, wo er einen Bombenanschlag erlebt habe. Zudem würden die "XXXX" sein Dorf angegriffen habe, 2006 sei es am schlimmsten gewesen. Außerdem schulde er seinen Freunden Geld, diese würden ihn "stressen". Kontakt bestehe derzeit mit seiner Familie keiner. Der Beschwerdeführer sei von Nigeria nach Lybien und weiter über das Mittelmeer nach Italien gereist und habe noch einige Monate in Spanien (Valencia) zugebracht.Der Beschwerdeführer wurde niederschriftlich am 12.01.2018 durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einvernommen. Er gab an, gesund zu sein und keine physischen oder psychischen Probleme zu haben. Personaldokumente konnte der Beschwerdeführer keine vorlegen. Er erklärte, er habe in seinem Heimatland Nigeria zusammen mit einem Freund einen Gemüsehandel betrieben. Seine Familie bestehe aus seiner Mutter und vier Brüdern, sein Vater sei 2011 verstorben. Der Beschwerdeführer habe mit seiner Familie in einem Haus in römisch 40 gelebt, mit seinem Freund aber einen Gemüsehandel betrieben, der ihn auch in den Norden Nigerias gebracht habe, wo er einen Bombenanschlag erlebt habe. Zudem würden die "XXXX" sein Dorf angegriffen habe, 2006 sei es am schlimmsten gewesen. Außerdem schulde er seinen Freunden Geld, diese würden ihn "stressen". Kontakt bestehe derzeit mit seiner Familie keiner. Der Beschwerdeführer sei von Nigeria nach Lybien und weiter über das Mittelmeer nach Italien gereist und habe noch einige Monate in Spanien (Valencia) zugebracht.
Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 02.03.2018, Zl. XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 28.07.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Der Beschwerdeführer vermochte nach Ansicht des BFA im Verfahren keinerlei wohlbegründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen. Eine besondere Rückkehrgefährdung wurde als nicht gegeben erachtet und ein besonders schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich ebenfalls nicht festgestellt.Mit dem angefochtenen Bescheid des BFA vom 02.03.2018, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 28.07.2017 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Der Beschwerdeführer vermochte nach Ansicht des BFA im Verfahren keinerlei wohlbegründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft machen. Eine besondere Rückkehrgefährdung wurde als nicht gegeben erachtet und ein besonders schützenswertes Privat- oder Familienleben in Österreich ebenfalls nicht festgestellt.
Gegen den im Spruch genannten Bescheid wurde fristgerecht mit Schreiben vom 28.03.2018 durch den nunmehr bevollmächtigten Vertreter Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT Beschwerde in vollem Umfang erhoben und bei der belangten Behörde eingebracht. Der Bescheid wurde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten. Die Behörde gehe zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers sowie vom Nichtvorliegen eines asylrelevanten Fluchtgrundes iSd GFK aus.
Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge dem Beschwerdeführer nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung internationalen Schutz zuerkennen.
Für den 27. Juni 2018 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, Außenstelle Innsbruck, anberaumt; aufgrund der über den Beschwerdeführer verhängten Untersuchungshaft musste die Verhandlung auf den 29.08.2018 verschoben werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen: 1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Nigeria, bekennt sich zum christlichen Glauben und gehört der Volksgruppe der Igbo an. Seine Identität steht nicht fest. Vor seiner Ausreise wohnte der Beschwerdeführer in XXXX, Enugu State und betrieb einen kleinen Gemüsehandel. Zuvor war er auch im Baugewerbe tätig.Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos, Staatsangehöriger von Nigeria, bekennt sich zum christlichen Glauben und gehört der Volksgruppe der Igbo an. Seine Identität steht nicht fest. Vor seiner Ausreise wohnte der Beschwerdeführer in römisch 40 , Enugu State und betrieb einen kleinen Gemüsehandel. Zuvor war er auch im Baugewerbe tätig.
Die Familie des Beschwerdeführers - seine Mutter und vier Brüder - lebt in Nigeria. Er steht mit seiner Familie und Freunden in Nigeria in Kontakt. Seine Familie ist vorrangig in der Landwirtschaft tätig, einer seiner Brüder ist Mechaniker.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er leidet an Schlafstörungen.
Der Beschwerdeführer verließ Nigeria im Februar 2017 und hielt sich zunächst einige Monate in Spanien auf. Dort stellte er keinen Antrag auf internationalen Schutz.
Der Beschwerdeführer hält sich seit rund einem Jahr in Österreich auf. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Er verwendete für seine Einreise nach Österreich gefälschte Dokumente. Er geht in Österreich keiner Beschäftigung nach; aktuell befindet er sich in Strafhaft.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, rechtskräftig am XXXX, Zl. XXXX, wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt, verurteilt. Er hatte zwischen April und Mitte Juni 2018 in einer Vielzahl von Übergaben anderen Cannabiskraut und Kokain gewinnbringend überlassen.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , Zl. römisch 40 , wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt, verurteilt. Er hatte zwischen April und Mitte Juni 2018 in einer Vielzahl von Übergaben anderen Cannabiskraut und Kokain gewinnbringend überlassen.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer bringt vor, in Nigeria durch Boko Haram und durch "XXXX" bedroht zu sein. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass nicht glaubhaft ist, dass seine Waren bei einem Boko Haram Anschlag in XXXX zerstört wurden. Eine konkrete Verfolgung seiner Person durch Boko Haram konnte der Beschwerdeführer weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft glaubhaft machen. Eine konkrete Bedrohung seiner Person durch die "XXXX" ergibt sich durch sein Vorbringen ebenfalls nicht.Der Beschwerdeführer bringt vor, in Nigeria durch Boko Haram und durch "XXXX" bedroht zu sein. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass nicht glaubhaft ist, dass seine Waren bei einem Boko Haram Anschlag in römisch 40 zerstört wurden. Eine konkrete Verfolgung seiner Person durch Boko Haram konnte der Beschwerdeführer weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft glaubhaft machen. Eine konkrete Bedrohung seiner Person durch die "XXXX" ergibt sich durch sein Vorbringen ebenfalls nicht.
Es kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Nigeria aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung verfolgt werden würde. Ebenso besteht keine reale Gefahr, dass der erwerbsfähige Beschwerdeführer in eine existentielle Notlage geraten würde.
1.3. Zur Situation in Nigeria:
Hinsichtlich der aktuellen Sicherheitslage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 02.03.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das aktuelle (Stand 07.08.2017) "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria vollständig zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.
Zur allgemeinen Situation in Nigeria (auf Basis des Länderinformationsblattes)
Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht.
In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.
Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa ko