TE Bvwg Erkenntnis 2018/9/10 W170 2202893-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.09.2018
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Entscheidungsdatum

10.09.2018

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z22
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
AsylG 2005 §34 Abs4
AsylG 2005 §69
B-VG Art.133 Abs4
EMRK Art.8
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W170 2202893-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA Syrien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH als Mitglied der ARGE Rechtsberatung, gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2018, Zl. 1152626700 - 171093624, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Syrien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH als Mitglied der ARGE Rechtsberatung, gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2018, Zl. 1152626700 - 171093624, zu Recht:

A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 28 Abs. 2A) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 28, Absatz 2

Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, in Verbindung mit §§ 34, 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018, stattgegeben und XXXX der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 4 leg.cit kommtXXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte für drei Jahre zu. Gemäß § 3 Abs. 5 leg.cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, in Verbindung mit Paragraphen 34, 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, stattgegeben und römisch 40 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, leg.cit kommtXXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte für drei Jahre zu. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg.cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2018, nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2018,, nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

XXXX hat am 25.09.2017 nach rechtmäßiger Einreise in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.römisch 40 hat am 25.09.2017 nach rechtmäßiger Einreise in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Im Bescheid vom 06.07.2018, Zl. 1152626700 - 171093624, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt, dass

* die Identität der XXXX feststehe,* die Identität der römisch 40 feststehe,

* diese in Österreich nicht strafrechtlich verurteilt wäre und

* mit XXXX, dem der Status des Asylberechtigten zukomme, verheiratet sei.* mit römisch 40 , dem der Status des Asylberechtigten zukomme, verheiratet sei.

Diesen Feststellungen ist XXXX in der Beschwerde nicht entgegengetreten, die Feststellungen sind mit der Aktenlage in Einklang zu bringen und findet sich kein Hinweis, dass diese Feststellungen nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen.Diesen Feststellungen ist römisch 40 in der Beschwerde nicht entgegengetreten, die Feststellungen sind mit der Aktenlage in Einklang zu bringen und findet sich kein Hinweis, dass diese Feststellungen nicht oder nicht mehr den Tatsachen entsprechen.

Aus den Ermittlungen des Bundesamtes ergibt sich unzweifelhaft, dass die Ehe zwischen XXXX und XXXX bereits in Syrien bestanden hat.Aus den Ermittlungen des Bundesamtes ergibt sich unzweifelhaft, dass die Ehe zwischen römisch 40 und römisch 40 bereits in Syrien bestanden hat.

Es ist nicht zu erkennen, dass gegen XXXX ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig ist.Es ist nicht zu erkennen, dass gegen römisch 40 ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus der unbedenklichen Aktenlage.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418) beim Status des Asylberechtigten nicht differenziert. Weder kennt das Gesetz einen ‚originären' Status des Asylberechtigten, noch spricht das Gesetz in § 34 Abs. 4 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018 (in Folge: AsylG), davon, dass im Familienverfahren ein anderer, nur ‚abgeleiteter' Status zuzuerkennen ist. Im Gegenteil spricht der zweite Satz des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 ausdrücklich davon, dass ‚der' Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, was nur bedeuten kann, dass der Status des Asylberechtigten an sich (ohne weitere Differenzierung) zuzuerkennen ist. Im Übrigen lässt sich auch der Status-Richtlinie 2011/95/EU eine solche Differenzierung bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht entnehmen (vgl. insbesondere deren Art. 13). Daher kann auf die Prüfung der eigenen Fluchtgründe einer Person verzichtet werden, wenn dieser Asyl im Familienverfahren zuerkannt werden kann (VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418).Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass das Gesetz nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418) beim Status des Asylberechtigten nicht differenziert. Weder kennt das Gesetz einen ‚originären' Status des Asylberechtigten, noch spricht das Gesetz in Paragraph 34, Absatz 4, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, (in Folge: AsylG), davon, dass im Familienverfahren ein anderer, nur ‚abgeleiteter' Status zuzuerkennen ist. Im Gegenteil spricht der zweite Satz des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 ausdrücklich davon, dass ‚der' Status des Asylberechtigten zuzuerkennen ist, was nur bedeuten kann, dass der Status des Asylberechtigten an sich (ohne weitere Differenzierung) zuzuerkennen ist. Im Übrigen lässt sich auch der Status-Richtlinie 2011/95/EU eine solche Differenzierung bei der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht entnehmen vergleiche insbesondere deren Artikel 13,). Daher kann auf die Prüfung der eigenen Fluchtgründe einer Person verzichtet werden, wenn dieser Asyl im Familienverfahren zuerkannt werden kann (VwGH 30.04.2018, Ra 2017/01/0418).

Gemäß §§ 2 Abs. 1 Z 22, 69 AsylG ist unter anderem Familienangehörige im Sinne des AsylG, wer Ehegattin eines Fremden ist, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei EhegattInnen bereits vor der Einreise des Asylberechtigten bestanden hat.Gemäß Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 22, 69, AsylG ist unter anderem Familienangehörige im Sinne des AsylG, wer Ehegattin eines Fremden ist, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei EhegattInnen bereits vor der Einreise des Asylberechtigten bestanden hat.

XXXX war bereits vor ihrer und der Flucht des XXXX mit diesem in Syrien verheiratet, sie ist daher Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG des Asylberechtigten XXXX.römisch 40 war bereits vor ihrer und der Flucht des römisch 40 mit diesem in Syrien verheiratet, sie ist daher Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG des Asylberechtigten römisch 40 .

Gemäß §§ 34 Abs. 2 und 5, 69 AsylG hat das Bundesverwaltungsgericht (im Beschwerdeverfahren) auf Grund eines Antrages einer Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, der Familienangehörigen mit Bescheid den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn diese nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.Gemäß Paragraphen 34, Absatz 2 und 5, 69 AsylG hat das Bundesverwaltungsgericht (im Beschwerdeverfahren) auf Grund eines Antrages einer Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, der Familienangehörigen mit Bescheid den Status der Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn diese nicht straffällig geworden ist und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist.

Im Gegensatz zur Rechtsmeinung des Bundesamtes kommt es seit dem 01.11.2017 - also schon seit vor Erlassung des Bescheides des Bundesamtes - auf die Führung eines Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK nicht mehr an, da mit BGBl I Nr. 84/2017 (siehe Art. 3 Z 13 der leg.cit.) in § 34 Abs. 2 AsylG die Z 2 aufgehoben wurde; diese lautete: "2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und". Es ist daher nunmehr nur zu prüfen, ob die Familienangehörige in Österreich nicht straffällig geworden ist und ob gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist; ob zuvor ein Familienleben bestanden hat oder die Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat möglich ist, ist für die Zuerkennung im Regime des § 34 AsylG seit 01.11.2017 irrelevant. Dass das AsylG damit über die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013, L 180/60, hinausgeht, ist im Lichte von deren Art. 5 unproblematisch.Im Gegensatz zur Rechtsmeinung des Bundesamtes kommt es seit dem 01.11.2017 - also schon seit vor Erlassung des Bescheides des Bundesamtes - auf die Führung eines Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht mehr an, da mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017, (siehe Artikel 3, Ziffer 13, der leg.cit.) in Paragraph 34, Absatz 2, AsylG die Ziffer 2, aufgehoben wurde; diese lautete: "2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und". Es ist daher nunmehr nur zu prüfen, ob die Familienangehörige in Österreich nicht straffällig geworden ist und ob gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist; ob zuvor ein Familienleben bestanden hat oder die Fortsetzung des Familienlebens in einem anderen Staat möglich ist, ist für die Zuerkennung im Regime des Paragraph 34, AsylG seit 01.11.2017 irrelevant. Dass das AsylG damit über die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013, L 180/60, hinausgeht, ist im Lichte von deren Artikel 5, unproblematisch.

Nach den Feststellungen ist XXXX in Österreich unbescholten. Auch ist gegen XXXX kein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig; daher ist - unbeschadet der Frage, ob XXXX und XXXX ein Familienleben führen - der Beschwerde der XXXXstattzugeben, und XXXX der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen sowie gemäß § 3 Abs. 4 AsylG auszusprechen, dass XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte für drei Jahre zukommt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist festzustellen, dass XXXXdamit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Nach den Feststellungen ist römisch 40 in Österreich unbescholten. Auch ist gegen römisch 40 kein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten anhängig; daher ist - unbeschadet der Frage, ob römisch 40 und römisch 40 ein Familienleben führen - der Beschwerde der XXXXstattzugeben, und römisch 40 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen sowie gemäß Paragraph 3, Absatz 4, AsylG auszusprechen, dass römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigte für drei Jahre zukommt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG ist festzustellen, dass XXXXdamit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Insgesamt ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da - trotz des Fehlens von einschlägiger Judikatur zu § 34 Abs. 2 AsylG in der seit 01.11.2017 geltenden Fassung - ein eindeutiger Gesetzeswortlaut vorliegt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da - trotz des Fehlens von einschlägiger Judikatur zu Paragraph 34, Absatz 2, AsylG in der seit 01.11.2017 geltenden Fassung - ein eindeutiger Gesetzeswortlaut vorliegt.

Anzumerken ist, dass sich der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.04.2018, Zl. Ra 2017/19/0333, noch auf die zuvor geltende Rechtslage stützt, sich auf ein am 28.06.2017 erlassenes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes bezieht und daher nicht mehr einschlägig ist. Selbiges gilt für das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22.11.2017, Zl. Ra 2017/19/0218, das sich auf ein am 03.05.2017 erlassenes Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes bezieht.

Schlagworte

Asylgewährung, befristete Aufenthaltsberechtigung, Bürgerkrieg,
Familienangehöriger, Familienleben, Familienverfahren, Fluchtgründe,
Flüchtlingseigenschaft, Statusrichtlinie

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W170.2202893.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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