TE Bvwg Beschluss 2018/9/11 W271 2203921-1

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Veröffentlicht am 11.09.2018
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Entscheidungsdatum

11.09.2018

Norm

ABGB §280
ABGB §865
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W271 2203921-1/8E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SATEK über die Maßnahmenbeschwerde des XXXX wegen der "Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" durch die XXXX :

A) Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

1. Feststellungen:

Mit beim Bundesverwaltungsgericht am 22.08.2018 eingebrachtem Schreiben übermittelte XXXX eine als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe. XXXX beantragte, die in der Eingabe näher beschriebene, als rechtswidrig bezeichnete, "Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt" durch die belangte Behörde für "nicht und rechtswidrig" zu erklären.

Für XXXX wurde mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX , XXXX , Rechtsanwalt in XXXX , zum Sachwalter bestellt. Der Wirkungsbereich dieses Sachwalters umfasst u.a. die "Vertretung vor Ämtern, Behörden und Gerichten". Über Aufforderung durch das Bundesverwaltungsgericht teilte der Sachwalter mit hg. am 30.08.2018 eingelangten Schreiben mit, dass er die als "Beschwerde" bezeichnete Eingabe nicht genehmigt.

2. Beweiswürdigung:

Diese Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Entscheidungen, Unterlagen und Schriftsätze.

3. Rechtliche Beurteilung:

Der Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters hat konstitutive Wirkung und führt ab seiner Erlassung - innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters - zur eingeschränkten Geschäfts- und Handlungsfähigkeit des Betroffenen (vgl. etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.10.2014, Ra 2014/02/0065 mwN oder VwGH 27.04.2017, Fr 2017/22/0006.). Der Betroffene darf innerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters nur im Rahmen der ihm zukommenden Möglichkeiten nach den § 280 ABGB und § 865 ABGB selbst Rechtshandlungen setzen.

Die vorliegende Beschwerde wurde nach der Wirksamkeit der Bestellung des Sachwalters unmittelbar von XXXX erhoben. Durch die vom Sachwalter abgegebene Erklärung, die Beschwerdeerhebung nicht zu genehmigen, fehlt es an der erforderlichen Genehmigung des Anbringens von XXXX . Die Beschwerde ist in Bezug auf die Willensbildung gemäß § 280 ABGB unvollständig geblieben. Die Beschwerde ist daher gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 VwGVG mangels Prozessfähigkeit des XXXX zurückzuweisen (vgl. dazu die bereits oben zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Die vorliegende Entscheidung stützt sich auf die unter A) zitierte, einheitliche, Judikatur zu Prozesshandlungen von unter Sachwalterschaft stehenden Personen. Eine neuerliche höchstgerichtliche Klärung ist daher nicht erforderlich.

Schlagworte

Befehls- und Zwangsgewalt, Beschwerde, Eingabe, Genehmigung,
Geschäftsfähigkeit, Handlungsfähigkeit, Maßnahmenbeschwerde,
Prozessfähigkeit, Sachwalter, Willensbildung, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W271.2203921.1.00

Zuletzt aktualisiert am

25.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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