Entscheidungsdatum
24.09.2018Norm
AsylG 2005 §11Spruch
W146 2163686-1/7E
W146 2105790-2/3E
W146 2163687-1/7E
W146 2163683-1/7E
W146 2163681-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2017, Zl. IFA 1090665607 + VZ 151528421 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2017, Zl. IFA 1090665607 + VZ 151528421 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2017, Zl. IFA 1029975810 + VZ 14915041 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2017, Zl. IFA 1029975810 + VZ 14915041 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2017, Zl. IFA 1090665509 + VZ 151528485 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2017, Zl. IFA 1090665509 + VZ 151528485 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2017, Zl. IFA 1090666005 + VZ 151528383 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2017, Zl. IFA 1090666005 + VZ 151528383 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2017, Zl. IFA 1090665803 + VZ 151528405 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2017, Zl. IFA 1090665803 + VZ 151528405 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Zweitbeschwerdeführer, Staatsangehöriger von Syrien, stellte am 27.08.2014 den dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Am 18.11.2014 wurde der Zweitbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei gab er zusammengefasst an, dass sein ältester Sohn von der syrischen Armee desertiert sei und der zweite Sohn der Einberufung durch Flucht entgehen wollte. Zunächst sei der Zweitbeschwerdeführer mit diesen beiden Söhnen nach XXXX geflohen; der Geheimdienst habe ihn daraufhin gesucht. Sodann sei die ganze Familie in die Türkei geflohen.Am 18.11.2014 wurde der Zweitbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei gab er zusammengefasst an, dass sein ältester Sohn von der syrischen Armee desertiert sei und der zweite Sohn der Einberufung durch Flucht entgehen wollte. Zunächst sei der Zweitbeschwerdeführer mit diesen beiden Söhnen nach römisch 40 geflohen; der Geheimdienst habe ihn daraufhin gesucht. Sodann sei die ganze Familie in die Türkei geflohen.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2015 wurde der Antrag des Zweitbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.03.2016 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.03.2015 wurde der Antrag des Zweitbeschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihm der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 20.03.2016 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wurde dazu ausgeführt, dass die Identität des Zweitbeschwerdeführers feststehe. Er gehöre der kurdischen Volksgruppe und der muslimisch sunnitischen Glaubensrichtung an.
Festgestellt werde, dass der Zweitbeschwerdeführer in Syrien keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen sei oder sei. Die von ihm angegebenen Fluchtgründe haben nicht glaubhaft gemacht werden können. Es werde festgestellt, dass der Zweitbeschwerdeführer den Wehrdienst bereits abgeleistet habe und nicht zum erneuten Dienst einberufen worden sei oder dies befürchten müsse.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt I. erhoben.Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. erhoben.
Der Erstbeschwerdeführer und die Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen, Staatsangehörige von Syrien, stellten am 30.09.2015 die den gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Anträge auf internationalen Schutz.
Der Erstbeschwerdeführer gab er seiner Erstbefragung am 12.10.2015 an, dass er bei einer Rückkehr Angst um sein Leben habe.
Eine niederschriftliche Einvernahme des Erstbeschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fand nicht statt.
Die Drittbeschwerdeführerin gab bei ihren Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 22.03.2016 und am 28.04.2017 an, dass jeden Tag in Syrien Menschen entführt und getötet würden. Sie habe Angst um ihr Leben und das ihrer Familie gehabt. Weiters habe sie Angst, weil ihr ältester Sohn zum Wehrdienst bei der offiziellen syrischen Armee eingezogen, aber nach Ableistung seines Dienstes nicht entlassen worden sei. Er sei deswegen geflohen. Sie befürchte, dass er verschleppt und umgebracht werde, falls sie nach Syrien zurückkehren würden.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.12.2016 wurde der angefochtene Bescheid des Zweitbeschwerdeführers gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG iVm § 34 Abs. 4 AsylG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 05.12.2016 wurde der angefochtene Bescheid des Zweitbeschwerdeführers gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Am 28.04.2017 wurde der Zweitbeschwerdeführer neuerlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen.
Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2017 wurden die Anträge des Erst- und der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde den Genannten der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 13.06.2018 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.06.2017 wurden die Anträge des Erst- und der Dritt- bis Fünftbeschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde den Genannten der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 13.06.2018 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wurde zunächst festgestellt, dass die Identität der Drittbeschwerdeführerin feststehe. Die Identitäten der übrigen Beschwerdeführer jedoch nicht.
Es habe nicht festgestellt werden können, dass die Genannten in Syrien einer individuellen, asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen seien bzw. eine solche zukünftig zu befürchten hätten.
Gegen Spruchpunkt I. dieser Bescheide erhoben der Erst- und die Dritt- bis Fünftbeschwerdefüh