Entscheidungsdatum
26.09.2018Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z22Spruch
W242 2181290-1/4E
W242 2181291-1/4E
W242 2181292-1/4E
W242 2181293-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Heumayr als Einzelrichter nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Amman vom 07.12.2017,
Zl. Amman-ÖB/KONS/0559/2017, aufgrund des Vorlageantrags von 1.) XXXX , XXXX , 2.) XXXX , XXXX , 3.) mj. XXXX , XXXX und 4.) mj. XXXX , XXXX , alle StA. Syrien, vertreten durch XXXX , über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Amman, ZI. XXXX vom XXXX , zu Recht:Zl. Amman-ÖB/KONS/0559/2017, aufgrund des Vorlageantrags von 1.) römisch 40 , römisch 40 , 2.) römisch 40 , römisch 40 , 3.) mj. römisch 40 , römisch 40 und 4.) mj. römisch 40 , römisch 40 , alle StA. Syrien, vertreten durch römisch 40 , über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Amman, ZI. römisch 40 vom römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 35 Abs. 1 und 5, iVm § 34 Abs. 1 und 6 AsylG idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, Absatz eins und 5, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz eins und 6 AsylG idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Die nunmehrigen Beschwerdeführer stellten am XXXX bei der Österreichischen Botschaft Amman (in der Folge: ÖB Amman) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 35 Abs. 1 AsylG 2005.Die nunmehrigen Beschwerdeführer stellten am römisch 40 bei der Österreichischen Botschaft Amman (in der Folge: ÖB Amman) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005.
Der Erstbeschwerdeführer (Im Folgenden: BF 1) und die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF 2) sind die Eltern des
minderjährigen Drittbeschwerdeführers (im Folgenden: BF 3) und des
minderjährigen Viertbeschwerdeführers (Im Folgenden: BF 4).
Als Bezugsperson wurde der mj. XXXX , geb. XXXX , StA Syrien, angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.Als Bezugsperson wurde der mj. römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Syrien, angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde.
In der Folge übermittelte die ÖB Amman den Antrag und Sachverhalt an d