Entscheidungsdatum
26.09.2018Norm
AsylG 2005 §11Spruch
W146 2140983-1/6E
W146 2140982-1/6E
W146 2180588-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2016, Zl. 1074106404-150695117/BMI-BFA_KNT_AST_01_TEAM_01, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2016, Zl. 1074106404-150695117/BMI-BFA_KNT_AST_01_TEAM_01, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2016, Zl. 1074106502-150695214/BMI-BFA_KNT_AST_01_TEAM_02, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2016, Zl. 1074106502-150695214/BMI-BFA_KNT_AST_01_TEAM_02, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde die XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2017, Zl. 1153245001-170603128/BMI-BFA_KNT_AST_01_TEAM_02, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde die römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2017, Zl. 1153245001-170603128/BMI-BFA_KNT_AST_01_TEAM_02, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 idgF der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, leg. cit. wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, Staatsangehörige von Syrien, stellten am 18.06.2015 die den gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Anträge auf internationalen Schutz.
Anlässlich der Erstbefragung des Erstbeschwerdeführers am 18.06.2015 gab er an, dass er in XXXX zwei Geschäfte für einen Telefonverkauf gehabt habe, als der Krieg immer nähergekommen sei, habe er die Geschäfte zugesperrt und sei mit seiner Familie geflüchtet, weil er christlicher Abstammung sei und Angst um sein Leben gehabt habe. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass er wegen seines Glaubens verfolgt werde.Anlässlich der Erstbefragung des Erstbeschwerdeführers am 18.06.2015 gab er an, dass er in römisch 40 zwei Geschäfte für einen Telefonverkauf gehabt habe, als der Krieg immer nähergekommen sei, habe er die Geschäfte zugesperrt und sei mit seiner Familie geflüchtet, weil er christlicher Abstammung sei und Angst um sein Leben gehabt habe. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass er wegen seines Glaubens verfolgt werde.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei der Erstbefragung am selben Tag an, dass ihr Mann sie nicht alleine habe lassen wollen, weshalb sie mit ihm mitgegangen sei. Im Falle einer Rückkehr befürchte sie eine Verfolgung aufgrund ihres Glaubens.
Am 14.07.2016 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er Araber und Christ sei. Seine Familie lebe in Jordanien.
Bis zur Ausreise habe er in " XXXX " gelebt. 2012 sei er aus XXXX nach Jordanien gereist. Dort sei er dann geblieben und sei nicht mehr nach Syrien zurückgekehrt. Mit seiner Frau sei er gemeinsam aus Jordanien geflüchtet.Bis zur Ausreise habe er in " römisch 40 " gelebt. 2012 sei er aus römisch 40 nach Jordanien gereist. Dort sei er dann geblieben und sei nicht mehr nach Syrien zurückgekehrt. Mit seiner Frau sei er gemeinsam aus Jordanien geflüchtet.
Er habe 11 Jahre die Schule besucht und habe dann den Beruf als Handytechniker erlernt. Später habe er sich dann selbstständig gemacht.
Er habe auch seinen Militärdienst geleistet, und zwar zwei Jahre von 2009 bis 2011.
Nachdem sich die Lage in Syrien verschlechtert habe, sei er aus Syrien geflüchtet. Die Regierung habe angefangen, Männer als Reservisten einzuberufen. Als einige seiner Freunde zwangsrekrutiert worden seien, habe er Angst gehabt, rekrutiert zu werden und habe Syrien verlassen. Er wolle niemanden töten und wolle auch nicht sterben.
Er sei Christ und sei mit 2 Jahren getauft worden. Er sei in Syrien getauft worden. Als sein zweiter Bruder geboren worden sei, seien sie schon alle Christen gewesen.
Die Zweitbeschwerdeführerin wurde ebenfalls am 14.07.2014 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl befragt. Dabei gab sie im Wesentlichen an, dass sie seit drei Jahren Christin sei.
Im Jahr 2008 habe sie maturiert und habe Sportwissenschaften studiert. Sie sei Sportlehrerin gewesen. Weiters sei sie im syrischen Nationalteam für Athletik gewesen.
Sie habe drei Brüder und drei Schwestern. Ihr Vater und ihre Mutter und ihr jüngster Bruder und ihre jüngste Schwester würden sich in der Türkei befinden. Zwei Schwestern würden in Syrien sein, ein Bruder im Libanon und einer würde in der Türkei leben.
Sie habe bis zur Flucht aus Syrien in XXXX gelebt.Sie habe bis zur Flucht aus Syrien in römisch 40 gelebt.
Zu ihren Fluchtgründen befragt führte sie aus, dass als sich die Lage verschlechtert habe und die Bewaffneten in die Stadt gekommen seien, sie nur noch zu Hause geblieben seien, weil sie Angst gehabt hätten. Es sei gekämpft worden. In einer Nacht sei sehr heftig zwischen den Regimesoldaten und Bewaffneten gekämpft worden und habe es viele Anschläge gegeben. Sie seien um sechs Uhr geflüchtet und hätten alles zurückgelassen. Sie hätten einige Zeit bei ihren Verwandten verbracht. Sie hätten aber nicht bei den Verwandten bleiben können, da es ihnen finanziell nicht gut gegangen sei. Deshalb hätten sie sich zur Ausreise entschlossen.
Sie sei zum Christentum konvertiert und ihre Eltern würden nichts davon wissen, weshalb sie nicht zu ihrer Familie zurückgehen könne.
Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2016 wurden die Anträge des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 18.10.2017 bzw. 10.10.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.10.2016 wurden die Anträge des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 18.10.2017 bzw. 10.10.2017 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wurde zunächst festgestellt, dass die Identität des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin feststehe. Sie seien syrischer Staatsangehöriger und würden der arabischen Volksgruppe angehören. Sie seien nach eigenen Angaben verheiratet und hätten keine Kinder. Ihre christliche Religionszugehörigkeit habe nicht verifiziert werden können.
Es habe nicht festgestellt werden können, dass sie in Syrien einer asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen seien oder seien.
In ihrem Fall liege ein Familienverfahren vor. Da jedoch keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme die Zuerkennung aufgrund des Familienverfahrens nicht in Betracht.
Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides wurde vom Erstbeschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass er Syrien verlassen, da ihm dort eine Zwangsrekrutierung durch das Regime gedroht habe. Wenn ihm von der belangten Behörde vorgeworfen werde, dass eine Zwangsrekrutierung nicht glaubhaft sei, weil er kein Militärbuch vorgelegt habe, so wolle er dazu angeben, dass er aus XXXX komme, welches vom Krieg am meisten betroffen sei. Aufgrund seines spezifischen Profils sei davon auszugehen, dass er in Syrien damit rechnen müsse, durch das syrische Regimes zur Militärdienstleistung herangezogen zu werden. Er sei im wehrfähigen Alter, besitze die syrische Staatsangehörigkeit und sei laut Militärbruch als Reservist registriert. Er erfülle die formellen Voraussetzungen für eine Einberufung zum Militärdienst in Syrien nach den syrischen Regelungen. Auch würden in seinem Fall keine Ausnahmen vom Wehrdienst schlagend werden.Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides wurde vom Erstbeschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und ausgeführt, dass er Syrien verlassen, da ihm dort eine Zwangsrekrutierung durch das Regime gedroht habe. Wenn ihm von der belangten Behörde vorgeworfen werde, dass eine Zwangsrekrutierung nicht glaubhaft sei, weil er kein Militärbuch vorgelegt habe, so wolle er dazu angeben, dass er aus römisch 40 komme, welches vom Krieg am meisten betroffen sei. Aufgrund seines spezifischen Profils sei davon auszugehen, dass er in Syrien damit rechnen müsse, durch das syrische Regimes zur Militärdienstleistung herangezogen zu werden. Er sei im wehrfähigen Alter, besitze die syrische Staatsangehörigkeit und sei laut Militärbruch als Reservist registriert. Er erfülle die formellen Voraussetzungen für eine Einberufung zum Militärdienst in Syrien nach den syrischen Regelungen. Auch würden in seinem Fall keine Ausnahmen vom Wehrdienst schlagend werden.
Darüber hinaus würde ihm bei einer Rückkehr nach Syrien sehr wohl eine Verfolgung durch islamische Gruppierungen aufgrund seiner Religionszugehörigkeit drohen. In Österreich habe er sich am 13.06.2016 nochmals taufen lassen.
Im Zuge dessen legte er ua. eine Taufbescheinigung und sein Militärbuch vor.
Die Zweitbeschwerdeführerin führte in ihrer Beschwerde im Wesentlichen aus, dass sie Syrien aus wohlbegründeter Furcht um ihr Leben verlassen habe. Da ihrem Ehemann eine Zwangsrekrutierung durch das Regime gedroht habe, wäre sie als Familienmitglied auch ins Visier des Regimes geraten. Im Einzelnen berufe sie sich auf die Beschwerdegründe ihres Mannes.
Unter einem legte sie eine Taufbescheinigung der XXXX vor.Unter einem legte sie eine Taufbescheinigung der römisch 40 vor.
Am 17.04.2017 wurde die Drittbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren.